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Rund um die Schenkung

Auf die Form achten

"Mit warmen Händen schenken" heißt miterleben, wie sich die Beschenkten freuen. Worauf ist dabei rechtlich zu achten?

Ein Mann übergibt einer lächelnden Frau einen Hausschlüssel.

Rechtsfrage des Tages:

Jemandem etwas zu schenken, ist in der Praxis eigentlich ganz einfach. Rechtlich verbirgt sich hinter einer Schenkung aber nicht selten viel mehr. Welche Vorschriften gelten und können Sie Geschenke zurückfordern?

Antwort:

Geschenkt ist geschenkt. Manchmal ist es tatsächlich so einfach. Bei einem Buch zum Geburtstag oder einem Blumenstrauß zum Hochzeitstag wird kaum jemand nach den rechtlichen Rahmenbedingungen fragen. Sie können aber auch beispielsweise ein Haus verschenken. Dann gelten besondere Formvorschriften, und auch das Finanzamt kann die Hand aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Schenkung sogar widerrufen.

Geschenk aus rechtlicher Sicht

Geschenke sollen andere erfreuen, können romantisch, witzig oder tiefsinnig sein. Die rechtliche Definition klingt daneben ungleich freudloser. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einer Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung, bei der eine andere Person aus dem Vermögen des Schenkers bereichert wird. Da der Beschenkte keine Verpflichtungen erfüllen muss, ist der Schenkungsvertrag einseitig verpflichtend.

Form

Eigentlich ist ein Schenkungsvertrag an eine strenge Formvorschrift gebunden. Eine Schenkung bedarf nämlich der notariellen Beurkundung. Wer nicht zum Notar geht, kann den Formmangel durch die Übergabe der versprochenen Sache heilen. Dabei müssen Sie nicht zwingend einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Wollen Sie aber beispielsweise ein Auto verschenken, kann eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll sein. Ob ein Vertrag sinnvoll oder nötig ist, kommt auf die Art der Schenkung an.

Handschenkung

Eine typische Form der Schenkung ist die sogenannte Handschenkung. Hiervon spricht das Gesetz, wenn ein Geschenk direkt übergeben wird, ohne dass dies vorher versprochen wurde. Zu diesen Geschenken gehören Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder auch die Flasche Wein als Gastgeschenk für eine Einladung. Bei einer Handschenkung werden Sie in aller Regel keinen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Nötig ist das in den meisten Fällen ohnehin nicht.

Schenkung mit Zweck

Daneben gibt es unterschiedliche Formen von Schenkungen, die einen bestimmten Zweck verfolgen. Je nach Schenkungsart kann die Schenkung als zusätzliche Belohnung für erbrachte Dienste oder in der Erwartung von bestimmten Gefälligkeiten erfolgen. Auch gemischte Schenkungen sind möglich. Dabei ist ein Teil des Vertrags entgeltlich, der unentgeltliche Teil überwiegt aber. Ein Beispiel: Der Vater „schenkt“ seinem Sohn ein Auto mit einem Wert von mehreren Tausend Euro und lässt sich von seinem Sohn 100 Euro bezahlen. Letztlich können auch Schenkungen auf den Todesfall übergeben werden. Damit sollen Steuern gespart und Freibeträge ausgenutzt werden. Für diese Schenkung gelten aber die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB.

Das geschenkte Eigenheim

Nicht selten wollen beispielsweise Eltern ihren Kindern die Immobilie lieber mit warmen Händen schenken, als sie zu vererben. Für einen solchen Schenkungsvertrag führt Sie Ihr Weg zwangsläufig zum Notar. Eine Immobilie kann nämlich nur mit einer notariellen Beurkundung verschenkt werden. Dabei können Sie auch gleich überlegen, ob Sie vielleicht ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht mit vereinbaren wollen. Für Schenkungsverträge fallen ebenso wie bei einer Erbschaft Steuern an. Für Angehörige gelten aber entsprechend auch Freibeträge, zum Beispiel für Schenkungen an die Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Den Freibetrag können Sie alle zehn Jahre ausschöpfen. Durch einen geschickten Schenkungsplan können Sie und Ihre Kinder so Steuern sparen.

Geschenkt ist geschenkt… oder?

Ein Sprichwort besagt, dass der Widerruf einer Schenkung Diebstahl sei. Das ist so nicht korrekt. Das Gesetz kennt tatsächlich verschiedene Umstände, die dem Schenker ein Rückforderungsrecht eröffnen. Ein Fall ist die Verarmung des Schenkers. Kann dieser nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenkte zurückfordern. Stellt der Beschenkte ihm die erforderlichen Mittel für die Lebensführung allerdings zur Verfügung, kann er die Rückforderung abwenden. Muss der Schenker Sozialhilfe beantragen, kann der Sozialhilfeträger den Anspruch auf Rückforderung allerdings auch an sich überleiten. Ein weiteres Beispiel für ein Rückforderungsrecht ist der grobe Undank. Überwerfen sich Schenker und Beschenkter, kann der Schenker seine Zuwendung ebenfalls zurückverlangen. Auch im Falle einer Scheidung müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Schwiegereltern eine Schenkung widerrufen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Geschenke, die zur Unterstützung der Eheleute gemacht wurden, zurückfordern.

Schenkungen an Kinder

Bei Schenkungen an Kinder gelten noch einige Besonderheiten. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig. Um einen wirksamen Schenkungsvertrag abschließen zu können, müssen sie von ihren Eltern vertreten werden. Wollen die Eltern selbst schenken, müssen sie einen gerichtlichen Ergänzungspfleger bestellen. Dies betrifft natürlich nicht die Bauklötze zum Geburtstag. Soll das Kind aber frühzeitig zum Beispiel eine Immobilie erhalten, ist dieser Weg nötig. Zwischen sieben und 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Rechtlich ausschließlich vorteilhafte Schenkungen dürfen sie problemlos annehmen. Ist mit der Schenkung aber ein rechtlicher Nachteil verbunden, müssen wieder die Eltern oder ein Ergänzungspfleger das Kind vertreten. Ein Beispiel für eine nicht rein vorteilhafte Schenkung wäre die Übertragung eines Grundstücks verbunden mit der Verpflichtung, in bestehende Mietverträge einzutreten.

Was wird geschenkt?

Lassen Sie sich nicht verwirren. Bei Geschenken dürften auch Sie zunächst an Geburtstagspäckchen und Aufmerksamkeiten zu Weihnachten denken. Bei solchen Geschenken brauchen Sie weder einen Ergänzungspfleger noch müssen Sie sich mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Anders sieht es aber aus, wenn es um hohe Geldbeträge, Wertgegenstände oder Immobilien geht. Da müssen Sie schon etwas genauer hinschauen.

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