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Rauchmelder für Gehörlose

Auch auf Rezept?

Für Gehörlose gibt es spezielle Rauchmelder, die mit Lichtimpulsen statt Geräuschen arbeiten. Kommen die Krankenkassen für die Kosten auf?

Ein Mann bringt einen Rauchmelder an einer Zimmerdecke an.

Rechtsfrage des Tages:

Rauchmelder retten durch lautstarkes Piepen im Falle eines Brandes Leben. Für Gehörlose gibt es besondere Rauchmelder, die optische Signale aussenden. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für speziell für Gehörlose entwickelte Geräte?

Antwort:

Einige Firmen haben spezielle Geräte für Gehörlose entwickelt, die sie vor Rauch warnen, die als Türklingel oder Babyfon eingesetzt werden können. Gerade bei den Rauchmeldern war es lange Zeit ungewiss, ob die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Im Jahre 2014 hat das Bundessozialgericht ein Machtwort gesprochen und zugunsten von Menschen ohne oder mit eingeschränktem Gehör entschieden.

Schlaue Technik

Rauchmelder kleben meist als unscheinbare, kleine Dosen an Decken. Steigt Rauch unter ihnen auf, geben sie einen schrillen Warnton ab. So werden Anwohner insbesondere während des Schlafes rechtzeitig vor gefährlichen Bränden gewarnt. Gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen nützt ein solcher Rauchmelder natürlich herzlich wenig. Daher haben verschiedene Anbieter spezielle Geräte entwickelt. Diese warnen durch besonders starke Lichtimpulse, die auch durch das geschlossene Lid zu sehen sind. Oder die Warner sind zusätzlich mit einem Vibrationskissen ausgestattet, das buchstäblich aus dem Schlaf rütteln soll.

Lange keine Kostenübernahme

Leider sind diese Geräte natürlich spürbar teurer als der "normale" Rauchmelder aus dem Baumarkt. Daher ist die Frage zur Kostenübernahme berechtigt. Bis vor einiger Zeit wurde dies von den Krankenkassen rundweg abgelehnt. Die Krankenkassen seien vornehmlich für die Rehabilitation zuständig. Ein Rauchmelder könne aber eine Beeinträchtigung nicht ausgleichen wie etwa ein Hörgerät. Außerdem läge die Anschaffung von Rauchmeldern im Bereich der Gefahrenabwehr und Unfallverhütung und zähle nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen. Die Landessozialgerichte gaben den Krankenkassen lange Zeit Recht.

Kosten für Rauchmelder heute erstattungsfähig

Im Jahre 2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) der Diskussion ein Ende gesetzt (Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R). Nach Ansicht der Richter gehören Rauchmelder heutzutage nach allgemeiner Auffassung zu den unverzichtbaren Warnsystemen und damit zur Grundausstattung von Wohnräumen. Dies zeige sich auch daran, dass diverse Landesbauordnungen Rauchmelder in Schlaf- und Aufenthaltsräumen sowie Kinderzimmern vorschreiben. Gehörlosen oder Hörgeschädigten sei es nicht zumutbar, auf Rauchmelder zu verzichten. Zum selbständigen Wohnen gehöre es auch, Rauchmelder wahrnehmen zu können. Nach Ansicht des BSG fallen Rauchmelder demnach unter die übernahmefähigen Hilfsmittel nach Paragraf 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Auch bei hörenden Mitbewohnern

Hörgeschädigte und Gehörlose können also die Kostenübernahme für spezielle optische Rauchmelder bei der Krankenkasse beantragen. Übrigens müssen die Kosten auch übernommen werden, wenn der Antragsteller mit einem nicht hörbeeinträchtigten Menschen zusammenlebt. Das Recht auf selbständiges Wohnen bedeutet nämlich, dass er sich auch sicher allein in der Wohnung aufhalten können muss.

Voraussetzung für Kostenübernahme

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss eine an Taubheit grenzende Hörschädigung oder Gehörlosigkeit vorliegen. Außerdem brauchen Sie eine ärztliche Verordnung. Neben Rauchmeldern mit Lichtsignalen gibt es mittlerweile viele andere Geräte mit ähnlicher Funktion. Vom Wecker über die Türklingel bis hin zum blinkenden Babyfon gibt es viele nützliche Helfer, die einen selbständigen Alltag unterstützen. Welche dieser Geräte von der Krankenkasse übernommen werden können, sollten Sie vorher abklären. Nicht jede Erleichterung des Alltags wird finanziell unterstützt.

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