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Mindestbetrag für Klageverfahren?

Jeder Cent zählt

Irgendwann reicht es, wenn Ihnen jemand Geld schuldet und nicht zahlt. Steht Ihnen dann der Klageweg auch für Kleinstbeträge offen?

Eineuromünzen sind in verschiedenen Türmen gestapelt. Dahinter sieht man einen Richterhammer.

Rechtsfrage des Tages:

Manchmal erhitzen sich die Gemüter über Fehlbeträge im Centbereich. Wer es genau wissen will, muss seinen Anspruch manchmal einklagen. Gibt es einen Mindestbetrag, ab dem eine Klage erst zulässig ist?

Antwort:

Antwort    Wer den Cent nicht ehrt … Natürlich ist es ärgerlich, wenn Ihr Schuldner von Ihrer Forderung einfach ein paar Cent abzieht. Oder er hat aufgrund eines Zahlendrehers versehentlich zu wenig überwiesen. Viele Missverständnisse lassen sich glücklicherweise durch ein klärendes Gespräch auflösen. Wenn nicht, bleibt Ihnen nur der Weg vor das Gericht. Und der steht Ihnen tatsächlich offen. Die Zulässigkeit einer Klage hängt nämlich nicht von einem bestimmten Mindestbetrag ab.

Keine Mindestsumme

Es gehört zu den hartnäckigen Gerüchten, dass eine Klage erst ab einem bestimmten Betrag erhoben werden darf. Dem ist aber nicht so. Die Zivilprozessordnung regelt, wann und wie ein Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten ablaufen muss. Das Gesetz sieht dabei keine Mindestsumme vor. Und das ist auch gut so. Windige Geschäftsleute hätten sonst sicherlich ein zweifelhaftes Geschäftsmodell ersonnen, um Leuten kleinere Geldbeträge abzuluchsen. Sie könnten also theoretisch auch einen Cent einklagen. Die Klage dürfte nicht als unzulässig abgewiesen werden.

Hürde Gerichtskosten

Allerdings gibt es eine Art "natürliche Hürde". Reichen Sie eine Klage bei Gericht ein, müssen Sie als Kläger zunächst den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Gemeint ist der Betrag, den Sie klageweise geltend machen wollen. Je höher dieser Betrag ist, umso höher sind auch die Gerichtskosten. Dabei richtet sich der zu zahlende Betrag nach unterschiedlichen Stufen. Und dort liegt der Hase im Pfeffer.

Hohe Kosten für geringe Klageforderung

Die unterste Stufe betrifft nämlich Fälle mit einem Gegenstandswert bis 500 Euro. Es wird also unter diesem Betrag nicht weiter differenziert. Im Klartext bedeutet das, dass für eine Klage über 450 Euro die gleichen Gerichtskosten anfallen wie bei einem Streit über 50 Cent. Auf dieser ersten Kostenstufe müssten Sie 105 Euro Gerichtskostenvorschuss zahlen. Nehmen Sie sich noch einen Anwalt, kann die Sache entsprechend teurer werden. Natürlich muss dieses Geld nicht weg sein. Gewinnen Sie Ihre Klage, muss Ihr Prozessgegner die Kosten zahlen. Aber das Kostenrisiko ist natürlich bei derart geringen Beträgen hoch.

Schlichtungsstelle vorgeschaltet?

Bis in das Jahr 2013 schrieb das Gesetz vor, dass Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts zunächst einer Schlichtungsstelle vorgelegt werden mussten. Diese Pflicht wurde zum 01. Mai 2013 aufgehoben. Allerdings können die Landesgesetzgeber solche vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit geringem Gegenstandswert verpflichtend an die Schlichtungsstellen verweisen, bevor der Weg zum Amtsgericht frei ist. Viele Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht und eine entsprechende Regelung erlassen. Allerdings hat sich das Modell in der Praxis nicht bewährt. Die Erfolgsquote der Schlichtung war gering, sodass die Bundesländer nach und nach die verpflichtende Schlichtung bei geringen vermögensrechtlichen Forderungen wieder abgeschafft haben.

Alternative Mahnverfahren

Statt gleich mit einer Klage zu Gericht zu gehen, können Sie auch ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das Ihnen im Idealfall schnell und mit deutlich weniger Aufwand einen vollstreckbaren Titel einbringen kann. Legt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid ein, können Sie immer noch das Amtsgericht anrufen.

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