Zum Inhalt springen

Kostenvoranschlag: Darf er etwas kosten?

Kosten vor den Kosten

Ob Handwerker oder Autowerkstatt: Möchten Sie einen Kostenvoranschlag, kostet die Erstellung Zeit. Und vielleicht auch Geld?

Ein älteres Ehepaar wird zuhause von einem Mann beraten. Er zeigt den beiden Unterlagen.

Rechtsfrage des Tages:

Wer sein Haus sanieren, die Terrasse umbauen oder sein Auto reparieren lassen will, holt sich meist vorher einen Kostenvoranschlag ein. Darf diese Berechnung etwas kosten?

Antwort:

Die Reparatur des Autos oder das Streichen der Wohnung kann ganz schön teuer werden. Als Laien wissen die meisten aber nicht, was die Arbeiten schlussendlich kosten werden. Daher holen sich viele vor der Erteilung eines kostspieligen Auftrags zunächst einen Kostenvoranschlag ein. Für den Handwerker bedeutet dies zusätzliche Arbeit. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass sie für die Erstellung Geld verlangen. Aber nicht immer darf ein Kostenvoranschlag auch tatsächlich etwas kosten.

Es kommt drauf an

Mit der Ausarbeitung eines Kostenvoranschlags haben Handwerker und Dienstleister meist bereits kostbare Arbeitszeit aufgewandt. In vielen Branchen gehört dies zum Service und erfolgt kostenlos. In anderen Bereichen wundern sich Kunden hingegen eher selten, wenn sie für einen Kostenvoranschlag zum Portemonnaie greifen müssen. Rechtlich ist es nicht so einfach, welche Kostenvoranschläge überhaupt etwas kosten dürfen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kostenvoranschläge "im Zweifel" nicht zu vergüten.

Ohne Vereinbarung kostenlos

Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Handwerker Kosten nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung verlangen dürfen. Mit solch einer Absprache schaffen sie eine eigene Rechtsgrundlage für einen Dienstleistungsvertrag. Die Dienstleistung besteht in der Erstellung des Kostenvoranschlags und muss entsprechend der Vereinbarung bezahlt werden. Aber Achtung! Handwerker und Auftraggeber müssen die Vereinbarung ausdrücklich schließen. Verstecken sich die Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind diese Klauseln in der Regel unwirksam.

Ausnahme: branchenüblich

Eine Ausnahme für die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt, wenn die Bezahlung von Kostenvoranschlägen branchenüblich ist. So ist es beispielsweise im Kfz-Bereich für einen Kunden nicht überraschend, wenn er für den Kostenvoranschlag für die Reparatur einen Obolus bezahlen muss. Trotzdem sollten Werkstätten ihre Kunden auf die anfallende Vergütung hinweisen. Dies kann durch einen gut sichtbaren Aushang erfolgen. Am sichersten ist aber immer eine schriftliche Vereinbarung.

Teurer als kalkuliert?

In einem Kostenvoranschlag kalkuliert ein Handwerker die voraussichtlichen Kosten seines Werks oder seiner Dienstleistung. Viele Kunden gehen davon aus, dass der angegebene Preis verbindlich ist und staunen nicht schlecht, wenn die Rechnung hinterher höher ausfällt. Dabei verkennen sie, dass die Kosten für Material, Arbeitszeit und andere Positionen vom Fachmann nur geschätzt werden können. Tatsächlich handelt es sich bei einem Kostenvoranschlag um eine unverbindliche Schätzung, die in der Abrechnung tatsächlich überschritten werden darf.

Überziehung aber nur maßvoll

Auch wenn ein Handwerker nicht an die Werte im Kostenvoranschlag gebunden ist, so darf er seine Abrechnung nicht grenzenlos überziehen. Eine unwesentliche Überschreitung muss der Kunde hinnehmen, gegen eine wesentliche Erhöhung der Gesamtkosten kann er sich aber wehren. Wo genau die Grenze zwischen wesentlicher und unwesentlicher Überschreitung zu ziehen ist, kann nicht genau gesagt werden. Die Rechtsprechung schwankt zwischen zehn und zwanzig Prozent. Kann der Handwerker absehen, dass die Kosten dieses Maß deutlich übersteigen, muss er seinen Auftraggeber informieren. Dieser kann entscheiden, ob er den Auftrag auch zu den höheren Kosten aufrechterhält. Andernfalls hat er ein Sonderkündigungsrecht. Die bis dahin erbrachten Leistungen muss er aber bezahlen. Einen Schadensersatzanspruch kann der Kunde haben, wenn der Handwerker ihn nicht oder zu spät informiert oder wenn er im Kostenvoranschlag einen Fehler gemacht hat.

Kostenvoranschlag immer unverbindlich?

In der Praxis kommt es vor, dass entgegen dem Grundsatz der Unverbindlichkeit doch ein verbindliches Angebot vorliegt. Hierfür müssen Handwerker und Auftraggeber aber wieder eine ausdrückliche Vereinbarung schließen. So können Sie ausmachen, dass der kalkulierte Preis verbindlich ist und eingehalten werden muss. Oder der Handwerker garantiert seinem Kunden von sich aus, dass er die erwarteten Kosten nicht überschreiten wird.

Kosten auf Reparatur verrechnen?

Gerade im Bereich der Autoreparatur ist es durchaus üblich, dass die Werkstatt die Kosten des Kostenvoranschlags auf die entsprechend ausgeführte Reparatur verrechnet. Ein Muss ist das nicht. Es kommt auf die jeweilige Vereinbarung an. Ist die Verrechnung nicht Bestandteil der Einigung, haben Kunden keinen Anspruch darauf. Als Auftraggeber sollten Sie daher am besten nachfragen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Handwerker schriftlich aufsetzen. Viele Betriebe nutzen aber auch von sich aus die Möglichkeit, durch die Verrechnung den Kunden zu binden. Die Chance, den Auftrag tatsächlich zu erhalten, ist mit einer Kostenverrechnung in der späteren Reparaturrechnung größer.

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: