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Umsatzsteuer: Start als Kleinunternehmer

Richtig anmelden

Am Finanzamt kommt kein Unternehmer vorbei. Aber kleine Unternehmen können das Thema Umsatzsteuer unter Umständen ausblenden.

In einem hippen Kaffee telefoniert eine Dame, während sie in einen Laptop schaut. Sie ist fröhlich.

Rechtsfrage des Tages:

Vielleicht sind Sie auch schon auf die Idee gekommen, Ihr Lieblingshobby in klingende Münze zu verwandeln. Wollen Sie Ihre selbst gemachten Schmuckstücke oder die handgenähten Masken zum Beispiel im Internet verkaufen, müssen Sie an die Steuer denken. Was gilt für Kleinunternehmer?

Antwort:

Ob groß oder klein - ein Unternehmen zu gründen ist eine spannende Sache. Aus einem Hobby kann dann sogar ein richtiges kleines Unternehmen werden. Mit einem Konzept haben Sie den ersten Schritt getan. Nun heißt es, sich um die Bürokratie zu kümmern. Steuerliche Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle. Und damit auch die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug.

Was ist Umsatzsteuer?

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Endverbraucher gezahlt werden muss. Allerdings wird sie nicht direkt beim Verbraucher erhoben, sondern über das verkaufende Unternehmen. Kaufen Sie als Verbraucher eine Ware, ist im Preis bis auf wenige Ausnahmen eine Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 5 % enthalten. Diese Umsatzsteuer führt der Verkäufer über seine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab.

Pflicht zur Voranmeldung

Die Umsatzsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Dennoch sind Unternehmen verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die so geleisteten Zahlungen werden bei der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angerechnet. Eingenommene Umsatzsteuer muss der Unternehmer an das Finanzamt zahlen, erhält aber umgekehrt auch die von ihm für das Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück.

Kleinunternehmerregelung

Möchten Sie als Kleinunternehmer starten, können Sie von der Vereinfachung der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie haben nämlich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu wählen. Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn der Umsatz Ihres Unternehmens im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Gründen Sie Ihr Unternehmen neu, müssen Sie den voraussichtlichen Umsatz im Kalenderjahr schätzen. Liegt dieser unter 22.000 Euro, werden Sie als Kleinunternehmer eingestuft.

Kein Ausweis der Umsatzsteuer

Machen Sie von der Regelung Gebrauch, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und dürfen die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen nicht ausweisen. Haben Sie die Umsatzsteuer dennoch ausgewiesen, müssen Sie diese auch abführen. Geben Sie in Ihren Rechnungen also nur den Bruttorechnungsbetrag an. Außerdem müssen Sie auf der Rechnung vermerken, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht ausgewiesen wird.

Anmeldung als Kleinunternehmer

Möchten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Umsatz des laufenden Jahres und gegebenenfalls des kommenden Jahres schätzen. Dann müssen Sie sich entscheiden. Sie können ankreuzen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu wollen oder nicht. Sind Sie Freiberufler, reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt.

Wenn es doch mehr wird

Gerade bei der Neugründung eines Geschäfts ist es meist schwierig, einen Umsatz für das kommende Jahr zu schätzen. Liegt Ihr Umsatz dann im Geschäftsjahr über dem Betrag von 22.000 Euro, bleibt die Kleinunternehmerregelung bestehen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass der höhere Umsatz nicht vorhersehbar war und überraschend kam. Haben Sie aber Ihren erwarteten Umsatz bewusst zu niedrig kalkuliert und können keine plausible Erklärung für den höheren Umsatz liefern, werden Sie für das Jahr rückwirkend umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer müssen Sie dann nachzahlen.

Keine Pflicht

Sie können sich aber auch anders entscheiden. Möchten Sie vorsteuerabzugsberechtigt arbeiten, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Entscheidung gilt dann für fünf Jahre. Sie sind dann verpflichtet, die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen auszuweisen und müssen Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Außerdem müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Lohnen kann sich dies für Sie, wenn Sie beispielsweise höhere Ausgaben haben und mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen haben. Dann erhalten Sie vom Finanzamt etwas zurück.

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