Rechtsfrage des Tages:
Vielleicht wollen Sie nebenher selbstgemachten Schmuck oder Bastelarbeiten im Internet verkaufen. Oder Sie gründen ein Unternehmen, das auch finanziell zunächst in den Kinderschuhen steckt. Was gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer?
Antwort:
Ob groß oder klein – ein Unternehmen zu gründen ist eine spannende Sache. Aus einem Hobby kann dann sogar ein richtiges Unternehmen werden, auch wenn Sie erstmal ganz klein starten wollen und zunächst keine riesigen Umsätze erwarten. Mit einem Konzept haben Sie den ersten Schritt getan. Nun heißt es, sich um die Bürokratie zu kümmern. Steuerliche Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle. Und damit auch die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug.
Was ist Umsatzsteuer?
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, die vom Endverbraucher gezahlt werden muss. Allerdings wird sie nicht vom Finanzamt beim Verbraucher erhoben, sondern über das verkaufende Unternehmen. Kaufen Sie als Verbraucher eine Ware, ist im Preis bis auf wenige Ausnahmen eine Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, zum Beispiel bei Büchern, enthalten. Diese Umsatzsteuer führt der Verkäufer über seine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab.
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Was ist Vorsteuer?
Als Unternehmer zahlen Sie selbst für viele Waren und Dienstleistungen eine Umsatzsteuer. Dabei dürfen Sie natürlich nicht schlechter gestellt werden. Diese gezahlte Vorsteuer rechnen Sie gegen Ihre eingenommene Umsatzsteuer gegen. Sie bekommen Sie also sozusagen vom Finanzamt wieder. Haben Sie mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen, bekommen Sie eine Erstattung vom Finanzamt.
Umsatzsteuervoranmeldung ist Pflicht
Die Umsatzsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Dennoch sind Unternehmen verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die so geleisteten Zahlungen werden bei der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angerechnet. Wer bei einer monatlichen Zahlung etwas mehr Zeit haben möchte, beantragt eine Dauerfristverlängerung. Dadurch muss die Voranmeldung immer erst im übernächsten Monat abgegeben werden – die Voranmeldung für Oktober beispielsweise erst im Dezember. Für diese Fristverlängerung muss zum Jahresanfang aber eine vom Finanzamt gesetzte pauschale Vorauszahlung getätigt werden.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Möchten Sie als Kleinunternehmer starten, können Sie von der Vereinfachung der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie haben nämlich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, zu wählen. Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn der Umsatz Ihres Unternehmens im Vorjahr 25.000 Euro (Stand 2025) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten wird. Gründen Sie Ihr Unternehmen neu, müssen Sie den voraussichtlichen Umsatz im Kalenderjahr schätzen. Liegt dieser unter 25.000 Euro, werden Sie als Kleinunternehmer eingestuft. Dabei gelten die Netto-Werte, also ohne Umsatzsteuer.
Kein Ausweis der Umsatzsteuer
Machen Sie von der Regelung Gebrauch, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und dürfen die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen nicht ausweisen. Haben Sie die Umsatzsteuer dennoch ausgewiesen, müssen Sie diese auch abführen oder die Rechnung korrigieren. Geben Sie in Ihren Rechnungen also nur den Bruttorechnungsbetrag an. Außerdem müssen Sie auf der Rechnung vermerken, dass die Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht ausgewiesen wird.
Anmeldung als Kleinunternehmer
Möchten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung den Umsatz des laufenden Jahres und gegebenenfalls des kommenden Jahres schätzen. Dann müssen Sie sich entscheiden. Sie können ankreuzen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu wollen oder nicht. Sind Sie Freiberufler, reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Aufgrund der Reform gilt die Kleinunternehmerregelung jetzt auch EU-weit für grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.
Wussten Sie, dass ...
… Sie als Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen? Sie dürfen Rechnungen weiterhin auf Papier oder als Fax versenden, oder Word-Dokumente und ähnliches.
Was passiert, wenn der Umsatz die Grenze übersteigt?
Gerade bei der Neugründung eines Geschäfts ist es meist schwierig, einen Umsatz für das kommende Jahr zu schätzen. Liegt Ihr Umsatz dann im Geschäftsjahr über der Umsatzgrenze, blieb früher die Kleinunternehmerregelung bestehen. Sie mussten nur nachweisen, dass der höhere Umsatz nicht vorhersehbar war und überraschend kam. Jetzt müssen Sie Ihren Umsatz genau im Blick behalten. Überschreiten Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 Euro, werden die weiteren Einnahmen direkt umsatzsteuerpflichtig.
Keine Pflicht
Sie können sich aber auch anders entscheiden. Möchten Sie vorsteuerabzugsberechtigt arbeiten, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Entscheidung gilt dann für fünf Jahre. Sie sind dann verpflichtet, die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen auszuweisen und müssen Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Außerdem müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Lohnen kann sich dies für Sie, wenn Sie beispielsweise höhere Ausgaben haben und mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen haben. Dann erhalten Sie vom Finanzamt etwas zurück.
Stand: 10.11.2025
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