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Mahnbescheid: Verjährung droht

Forderung sichern

Hat jemand noch eine offene Rechnung bei Ihnen? Wenn Sie Ihren Anspruch sichern wollen, sollten Sie schnell tätig werden. Die Zeit läuft!

Rechtsfrage des Tages:

Alle Jahre wieder verjähren zum 31.12. alte Forderungen. Was bedeutet das und wie können Sie Ihre Ansprüche noch schnell sichern?

Antwort:

Kurz vor dem Jahreswechsel werden viele Firmen und Anwälte noch einmal hektisch. Grund ist die drohende Verjährung verschiedener Forderungen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beispielsweise für Forderungen aus Kaufverträgen. Viele Ansprüche müssen Sie noch vor dem Jahreswechsel geltend machen, um sie nicht zu verlieren.

Verjährungseinrede

Haben Sie gegenüber jemand anderem eine Forderung, können Sie diese geltend machen und gegebenenfalls auch einklagen. Das geht aber nicht unbegrenzt. Nach einer gewissen Zeit tritt die Verjährung ein. Für Schadenersatzzahlungen beispielsweise aus einem Verkehrsunfall oder Ansprüche aus Kaufverträgen gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Forderungen aus dem Jahr 2018 bedeutet dies, dass nach dem 31.12.2021 Verjährung eintreten kann. Praktisch bedeutet dies, dass Sie bei manchen Forderungen fast vier Jahre Zeit haben. Nämlich dann, wenn der Anspruch gleich im Januar 2018 entstanden ist. Verjährung bedeutet aber nicht, dass Ihre Forderung automatisch erlischt. Ihr Schuldner kann sich aber auf die Verjährung berufen und so seiner Pflicht entgehen. Das Gesetz spricht insofern von einer Einrede.

Frist anhalten

Allerdings kennt das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen. Der Fristlauf wird dadurch sozusagen angehalten. Ein typisches Beispiel ist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Während des Gerichtsverfahrens ist die Verjährung gehemmt und läuft nicht weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange das gerichtliche Verfahren dauert. Selbst wenn Sie fünf Jahre prozessieren müssen. Ihr Schuldner kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig beim Gericht angemeldet haben.

Mahnbescheid: auf die Schnelle

Eine Klage ist aber nicht mal schnell geschrieben. Auch einen Termin beim Anwalt bekommen Sie nicht immer von heute auf morgen. Oder Sie möchten einen Anwaltsbesuch wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus derzeit vermeiden. Eine Alternative kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sein. In diesem müssen Sie nämlich nicht Ihren Anspruch umfangreich begründen wie bei der Erhebung einer Klage. Sie müssen lediglich ein Formular ausfüllen. Dieses bekommen Sie im Schreibwarenladen oder über das Portal www.online-mahnantrag.de. Online erhalten Sie einen Barcodeantrag, den Sie auf weißem Papier ausdrucken müssen. Achtung! In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Mahngericht. Erkundigen Sie sich, welches Amtsgericht bei Ihnen zuständig ist. Dort bekommen Sie auch weitere Informationen zum Ablauf des Mahnverfahrens.

Eingang ist entscheidend

Mit einem Mahnantrag können Sie also auch noch kurz vor Torschluss Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Für den Eintritt der Verjährung kommt es darauf an, wann Ihr Antrag beim zuständigen Mahngericht eingegangen ist. Für Forderungen aus dem Jahr 2018 muss Ihr Antrag spätestens am 31.12.2021 beim Mahngericht eingehen. Allerdings hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nur, wenn er auch vom Gericht dem Antragsgegner "demnächst" zugestellt wird. Unter "demnächst" verstehen die Gerichte eine Zustellung alsbald. Als Richtwert hat sich dabei eine Frist von 14 Tagen herauskristallisiert. Außerdem entfällt die hemmende Wirkung nur, wenn Sie als Antragsteller die verspätete Zustellung zu vertreten haben. Mahlen die Mühlen des Gerichts über Weihnachten und zwischen den Feiertagen langsamer, kann dies dem Antragsteller nicht immer angelastet werden. Haben Sie aber die angeforderten Gerichtskosten erst nach zwei Monaten eingezahlt, kann die hemmende Wirkung des Bescheids entfallen. Der Mahnbescheid wird nämlich erst durch das Gericht zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde.

Widerspruch wegen Verjährung

Will sich Ihr Schuldner gegen die Forderung wehren, muss er fristgerecht einen Widerspruch einlegen. Die Sache kann dann zum zuständigen Gericht gehen und im "normalen" Klageverfahren geklärt werden, sofern Sie das wollen. Übrigens muss er auch dann einen Widerspruch einlegen, wenn die Forderung tatsächlich verjährt wäre. Das Mahngericht prüft nämlich nicht, ob der Anspruch besteht oder vielleicht verjährt sein könnte. Versäumt er die Widerspruchsfrist, können Sie als Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit ist aber noch nicht Schluss. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Allerdings geht die Sache dann in jedem Fall zum Gericht.

Wirkung des Mahnbescheids

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, ohne dass Ihr Schuldner sich gewehrt hat, ist der nächste Schritt der Vollstreckungsbescheid. Jetzt haben Sie zwar etwas Zeit, zu lange warten sollten Sie aber auch nicht. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids beträgt sechs Monate. Binnen dieser Frist müssen Sie den Vollstreckungsbescheid beantragt haben. Ansonsten entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids. Hat Ihr Schuldner Widerspruch eingelegt, leitet das Mahngericht die Sache an das zuständige Gericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens weiter. Oder Sie müssen selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Hierfür haben Sie wiederum bis zu sechs Monate Zeit. 

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