Rechtsfrage des Tages:
Ihnen schuldet jemand Geld, Sie wollen aber kein langes Klageverfahren vor Gericht führen? Dann versuchen Sie es doch mit einem Mahnbescheid. Wie läuft das Verfahren ab?
Antwort:
Das Mahnverfahren ist eine gute Möglichkeit, Forderungen schnell und effektiv zu sichern. Ein langwieriger Prozess kann zwar nicht immer verhindert werden, widerspricht Ihr Schuldner aber nicht, halten Sie zügig einen gerichtlichen Titel in Händen. Außerdem hemmt die Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährung. Gerade vor einem Jahreswechsel können Sie so alte Forderungen noch absichern.
Wie stelle ich einen Mahnantrag?
Eine Klage ist gerade für Nichtjuristen nicht mal schnell geschrieben. Auch einen Termin beim Anwalt bekommen Sie nicht immer von heute auf morgen. Eine Alternative kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sein. In diesem müssen Sie Ihren Anspruch nicht umfangreich begründen wie bei der Erhebung einer Klage. Sie müssen lediglich ein Formular ausfüllen. Dieses bekommen Sie im Internet oder Sie stellen Ihren Antrag direkt online über das Portal www.online-mahnantrag.de. Dort erhalten Sie einen Barcodeantrag, den Sie auf weißem Papier ausdrucken müssen. Alternativ können Sie auch die AusweisApp nutzen und den Antrag mit Ihrem elektronischen Personalausweis stellen.
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Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig für Mahnverfahren sind die Amtsgerichte. Sie können sich aber nicht an irgendein Amtsgericht wenden. In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Mahngericht. Erkundigen Sie sich, welches Amtsgericht bei Ihnen zuständig ist. Dabei kommt es auf Ihren Gerichtsstand an. Leben Sie im Ausland, ist ausschließlich das Amtsgericht Berlin Wedding zuständig.
Tipp
Wenn Sie sich umfassend zum Thema Gerichtsverfahren, die dort entstehenden Kosten und die gerichtlichen Zuständigkeiten informieren möchten, lesen Sie unseren Artikel "Rund um das Gerichtsverfahren".
Was bedeutet Verjährung?
Haben Sie gegenüber jemand anderem eine Forderung, können Sie diese gegebenenfalls einklagen oder im Mahnverfahren geltend machen. Das geht aber nicht unbegrenzt. Nach einer gewissen Zeit tritt die Verjährung ein. Für Forderungen aus einem Kaufvertrag gilt beispielsweise die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher verjähren viele Forderungen zum 31.12. jeden Jahres. Machen Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend, ist die Verjährung gehemmt und läuft nicht weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange das gerichtliche Verfahren dauert.
Eingang ist entscheidend
Mit einem Mahnantrag können Sie also auch noch kurz vor Torschluss Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Für den Eintritt der Verjährung kommt es darauf an, wann Ihr Antrag beim zuständigen Mahngericht eingegangen ist. Allerdings hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nur, wenn er auch vom Gericht dem Antragsgegner "demnächst" zugestellt wird. Unter "demnächst" verstehen die Gerichte eine Zustellung alsbald. Als Richtwert hat sich dabei eine Frist von 14 Tagen herauskristallisiert. Außerdem entfällt die hemmende Wirkung nur, wenn Sie als Antragsteller die verspätete Zustellung zu vertreten haben. Mahlen die Mühlen des Gerichts über Weihnachten und zwischen den Feiertagen langsamer, kann dies dem Antragsteller nicht immer angelastet werden.
Wie geht es weiter?
Nachdem der Mahnantrag beim Gericht eingegangen ist, prüft dieses die inhaltliche Richtigkeit. Dazu gehören unter anderem die richtige Benennung von Antragsteller und Antragsgegner und Bezeichnung der Forderung. Das Gericht prüft hingegen nicht, ob Ihre Forderung inhaltlich berechtigt ist. Bei Fehler erhalten Sie eine Monierung und können nachbessern. Andernfalls bekommen Sie einen Bescheid über die Gerichtskosten, die Sie einzahlen müssen. Dann wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt.
Was kann der Antragsgegner machen?
Will sich Ihr Schuldner gegen die Forderung wehren, muss er fristgerecht einen Widerspruch einlegen. Die Sache kann dann zum zuständigen Gericht gehen und im "normalen" Klageverfahren geklärt werden, sofern Sie das wollen. Übrigens muss er auch dann einen Widerspruch einlegen, wenn die Forderung tatsächlich verjährt wäre. Das Mahngericht prüft nämlich nicht, ob der Anspruch besteht oder vielleicht verjährt sein könnte.
Nächster Schritt: Vollstreckungsbescheid
Versäumt er die Widerspruchsfrist, können Sie als Antragsteller im nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Gegner wiederum zugestellt wird. Damit ist aber noch nicht Schluss. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Allerdings geht die Sache dann in jedem Fall zum zuständigen Gericht für das Klageverfahren. Sie erhalten dann von diesem Gericht die Aufforderung, Ihren Anspruch inhaltlich zu begründen.
Gut zu wissen
Den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids finden Sie ebenfalls im Internet.
Welche Friste gelten noch?
Mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheids sollten Sie nicht zu lange warten. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids beträgt sechs Monate. Binnen dieser Frist müssen Sie den Vollstreckungsbescheid beantragt haben. Ansonsten entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids. Hat Ihr Schuldner Widerspruch eingelegt, leitet das Mahngericht die Sache an das zuständige Gericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens weiter. Oder Sie müssen selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Hierfür haben Sie wiederum bis zu sechs Monate Zeit.
Wie komme ich an mein Geld?
Dafür gibt es verschiedene Wege. Möglicherweise nimmt Ihr Schuldner den Mahnbescheid schon zum Anlass, Ihre Forderung direkt zu zahlen. Tut er dies nicht, halten Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist ohne Reaktion des Gegners mit dem Vollstreckungsbescheid einen rechtskräftigen Titel in Händen. Fühlt sich Ihr Gegner dann immer noch nicht in der Pflicht zu zahlen, können Sie das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten und beispielsweise eine Lohnpfändung beantragen.
Stand: 09.11.2025
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