
Rechtsfrage des Tages:
Pfefferspray als sogenanntes Tierabwehrspray ist in Deutschland frei verkäuflich. Dürfen Sie dieses bei sich tragen und auch gegen Menschen einsetzen?
Antwort:
So mancher fühlt sich unwohl, wenn er nachts allein unterwegs ist. Da mag es ein gutes Gefühl sein, sich im Notfall mit Pfefferspray gegen Angreifer zur Wehr setzen zu können. Doch wer sich mit Pfefferspray bewaffnet, sollte genau hinschauen. Denn nur entsprechend gekennzeichnete Tierabwehrsprays sind frei verkäuflich. Und auf vielen Veranstaltungen ist Pfefferspray grundsätzlich verboten. Bei der Anwendung müssen Sie unbedingt die rechtlichen Grenzen kennen.
Tierabwehrspray ist keine Waffe
Die meisten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände fallen in Deutschland unter das Waffengesetz. Möchten Sie eine Waffe kaufen und besitzen, müssen Sie strenge Regeln beachten. Pfefferspray hingegen dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einfach kaufen und mit sich führen. Denn Pfefferspray fällt tatsächlich nicht unter das Waffengesetz. Vorausgesetzt, es trägt die Aufschrift: „Zur Tierabwehr“. Ähnliche Begriffe sind auch zulässig. Fehlt auf der Verpackung die Bezeichnung als Tierabwehrspray oder eine ähnliche Kennzeichnung, fällt das Spray unter das Waffengesetz. Außerdem darf die Reichweite des Pfeffersprays nicht über 2 Meter liegen. Dann müssen Sie keine Beschränkungen beachten. Aber auch ein frei verkäufliches Spray sollten Sie nicht leichtfertig anwenden.

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Nur im Notfall erlaubt
Zur Tierabwehr ist der Einsatz von Pfefferspray nur zur Notwehr oder Nothilfe zulässig. Werden Sie oder jemand anderes beispielsweise von einem Hund angegriffen, dürfen Sie das Spray zur Verteidigung einsetzen. Sie ärgern sich über einen Hund, der regelmäßig Ihren Garten als Toilette benutzt? Dann lassen Sie die Finger vom Pfefferspray. Sie machen sich sonst wegen Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar.
Ist Pfefferspray gegen Menschen erlaubt?
Auch wenn das Spray nur zur Tierabwehr verkauft wird: Werden Sie von einem Menschen angegriffen, dürfen Sie dem Grunde nach zum Pfefferspray greifen. Dabei gilt nichts anderes, als wenn Sie sich bei einem Angriff mit einem Stock oder Stein verteidigen. Aber Achtung: Nur wenn eine unmittelbare Gefahr für Ihren Leib oder Ihr Leben besteht, dürfen Sie sich straflos verteidigen. Oder wenn Sie eine andere Person schützen wollen, die sich einem solchen Angriff gegenübersieht. Besteht keine Gefahr, können Sie sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen.
Gibt es Alternativen?
Das Gesetz verpflichtet Sie zudem, stets zum mildesten Mittel zu greifen. Und darin liegt die Gefahr. Können Sie einem Angreifer beispielsweise auch ausreichend mit einem Regenschirm zu Leibe rücken, wäre der Einsatz von Pfefferspray unverhältnismäßig. Außerdem kann es schwerfallen, bei der Abwehr eines Angreifers mit Pfefferspray Maß zu halten. Gerade wenn Sie in Panik sind, kommt es schnell zu einem sogenannten Notwehrexzess. Zwar dürften Sie auch dann häufig nicht verurteilt werden. Ein unangenehmes Ermittlungsverfahren und im Zweifel eine gerichtliche Hauptverhandlung müssten Sie aber erdulden.
Wussten Sie, dass ...
… es auch alternative Schutzsysteme gibt? Ein Taschenalarm, der auf Knopfdruck einen schrillen Ton abgibt, kann im Idealfall einen Angreifer in die Flucht schlagen, ohne dass Sie diesen dabei verletzen müssen.
Taschenkontrolle
Fühlen Sie sich mit einem Pfefferspray in der Tasche sicherer, spricht rechtlich zunächst nichts dagegen, das Abwehrspray einzustecken. Denken Sie aber daran, dass bei vielen Veranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten oder Partys das Mitführen solcher Sprays untersagt ist. Umfasst wird diese Entscheidung vom Hausrecht des Veranstalters. Geben Sie Ihr Pfefferspray dann nicht am Eingang ab, müssen Sie meist draußen bleiben.
Stand: 20.08.2025