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Ab 1. März: Hecke schneiden tabu

Pflegen ist erlaubt

Hobbygärtner lockt der Frühling in die Beete. Große Veränderungen, z. B. die Entfernung einer Hecke, sollten Sie aber schnell erledigen.

Ein Mann schneidet eine Buchshecke zurecht.

Rechtsfrage des Tages

Der Frühling naht und überall machen sich Hobbygärtner bereit für die Gartenarbeit. Allzu großzügig dürfen Sie Ihre Hecken und Büsche aber nicht mehr lange stutzen. Welche Regeln gelten für den Heckenschnitt im Frühjahr?

Antwort:

Freuen Sie sich auch darauf, Ihren Garten fit für den Frühling zu machen? Dann legen Sie sich doch schon mal Ihre Schaufeln und das Saatgut bereit. Eine komplette Umgestaltung Ihres Gartens können Sie aber nur noch ein paar Tage vornehmen: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Sie Büsche und Hecken nicht abschneiden, roden oder weit herunterschneiden. Denn das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in dieser Zeit radikale Maßnahmen.

Was sind Büsche und Hecken?

Das Schnittverbot gilt für Hecken und Büsche sowie lebende Zäune z. B. aus Kirschlorbeer, Röhricht und Schilf. Auch mit Gehölz bewachsenen Erd- und Steinwällen sowie Sträuchern mit kleinem Stamm dürfen Sie nicht zu Leibe rücken. Das Verbot dient vor allem dem Schutz der heimischen Vogelwelt. Diese ist mit Nestbau und Brüten beschäftigt. Würden Sie einen Busch bis aufs Holz herunterschneiden, könnten Sie dabei versehentlich Nester beschädigen und Gelege zerstören. Daher sollten Sie auch bei anderen Pflanzen immer sorgfältig prüfen, ob ein Vogel sich diese als Kinderstube ausgesucht hat.

Pflege bleibt erlaubt

Radikale Verjüngungskuren oder vollständiges Entfernen des geschützten Bewuchses dürfen Sie nach Beginn der Schonfrist erst wieder ab Oktober vornehmen. Pflegen dürfen Sie Ihre Gartenpflanzen natürlich trotzdem den Rest des Jahres. Pflegeschnitte oder schonende Formschnitte sind ganzjährig erlaubt. Achten Sie aber auch dabei sorgfältig auf nistende Vögel. Hat sich eine Amsel in Ihrer Konifere häuslich eingerichtet, warten Sie mit dem Formschnitt lieber ein paar Wochen. Sonst vertreiben Sie den Vogel noch aus seinem Nest.

Hohes Bußgeld

Halten Sie sich nicht an die Regeln, droht Ihnen ein Bußgeld. Dieses kann mehrere Tausend Euro betragen. Die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildet das Bundesnaturschutzgesetz. Die konkrete Ausgestaltung ist Ländersache. Und so finden Sie je nach Bundesland weitere Einschränkungen, die Sie beachten müssen. In Nordrhein-Westfalen z. B. dürfen Sie Büsche nicht auf den Stock setzen, also kurz über dem Boden absägen oder abschneiden. In Hamburg dürfen Sie nur den Jahrestrieb abschneiden. Auch die Bußgelder variieren zwischen den Bundesländern.

Wen betrifft es?

An die Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes muss sich eigentlich jeder halten, der ein Stück Grün sein Eigen nennt oder wer dieses bewirtschaftet. Daher müssen Sie sowohl als Eigenheimbesitzer mit eigenem Garten als auch als Mieter mit dem Recht zur Gartennutzung ab dem 1. März die große Heckenschere im Gartenhaus lassen. Auch Kleingarten- und Hobbygärtner müssen sich daran halten. Im Übrigen gilt das Schnittverbot auch für die Kommune, die öffentliche Grünanlagen pflegt und unterhält.

Ausnahmsweise erlaubt

In bestimmten Fällen können aber auch Ausnahmen gelten. So dürfen mancherorts Gehölze im Zuge von Baumaßnahmen entfernt werden. In den Baumschutzverordnungen der Länder sind auch verschiedene Ausnahmen geregelt. Ist Ihre Hecke krank und droht auch andere Pflanzen anzustecken, sollten Sie sich an Ihre Gemeinde wenden. Unter Umständen kann die Behörde Sie im Einzelfall vom Schneideverbot befreien. Können Sie nur durch einen radikalen Schnitt die Verkehrssicherheit gewährleisten, gilt dasselbe. Natürlich kann eine Behörde aus Sicherheitsgründen auch das Schneiden einer Hecke oder eines Gebüschs anordnen. Dann dürfen Sie nicht nur tätig werden, sondern müssen es sogar.

Die Grenzhecke

Häufig werden Hecken als Sichtschutz zur Trennung zweier Grundstücke genutzt. Teilen sich Nachbarn eine Hecke, gilt diese als Grenzeinrichtung. Für den Unterhalt und die Pflege sind beide zu gleichen Teilen verpflichtet. Das bedeutet: Wie meist im Nachbarschaftsrecht müssen Sie sich mit Ihrem Nachbarn abstimmen. Sie können die Hecke z. B. gemeinsam schneiden. Oder Sie wechseln sich bei der Pflege ab. Achtung: Kappen Sie die Hecke ohne Rücksprache mit Ihrem Nachbarn, kann dies als Sachbeschädigung einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen.

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