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Wenn der Handwerkertermin platzt

Umsonst gewartet?

Kaputte Waschmaschine oder tropfenden Wasserhahn reparieren: kein Problem für den Handwerker. Aber was, wenn der nicht kommt?

Ein Mann macht eine Pause. Er hat zuvor Fußboden verlegt.

Rechtsfrage des Tages:

Die Vereinbarung eines genauen Termins ist für Handwerker oft schwierig. Daher geben viele Firmen häufig nur einen ungefähren Zeitraum an, wann die Arbeiten ausgeführt werden. Was können Sie tun, wenn der Handwerker trotzdem nicht erscheint?

Antwort:

Techniker und Handwerker können meist nur schwer einen ganz konkreten Termin ausmachen. Häufig vereinbaren sie mit ihren Kunden ein bestimmtes Zeitfenster, in dem sie die Arbeiten ausführen wollen. Arbeiten Sie Vollzeit, bleibt Ihnen meist nichts anderes übrig, als sich Urlaub zu nehmen. Oder Sie müssen für den Termin eine Verabredung oder ein Sporttraining sausen lassen. Erscheint der Handwerker dann nicht oder deutlich verspätet, kommt zu Recht bei Ihnen Unmut auf.

Schadenersatz für Wartezeit?

Ihnen als Verbraucher steht nur in wenigen Ausnahmefällen ein Schadenersatzanspruch zu. Haben Sie sich Urlaub genommen, erhalten Sie weiter Ihr Geld vom Arbeitgeber. Einen Anspruch auf Ersatz eines vertanen Urlaubstages oder Verschwendung von Freizeit gibt es nicht. Bei größeren Aufträgen kann es daher sinnvoll sein, mit dem Handwerksbetrieb eine Vertragsstrafe für Verzögerungen der Arbeiten zu vereinbaren.

Anspruch nur bei Verschulden

Sind Sie selbstständig und müssen einen Tag Verdienstausfall hinnehmen? Oder konnten Sie Ihre Wohnung aufgrund der Verzögerung erst einen Monat später vermieten? Diese in Geld bezifferbaren Ansprüche können Sie geltend machen. Zumindest, wenn den Handwerker ein Verschulden an der Verzögerung trifft. Dies wäre der Fall, wenn er einen Termin einfach grundlos ausfallen lässt. Auch das Beschaffungsrisiko liegt beim Handwerker. Hat er notwendiges Material nicht dabei und muss daher den Termin verschieben, können Sie gegebenenfalls einen Ersatzanspruch haben. Fällt der Termin hingegen wegen höherer Gewalt aus, braucht der Handwerker meist keinen Ersatz zu leisten. Dies kann beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein unverschuldeter Unfall bei der Anfahrt sein.

Selbst Termine einhalten

Haben Sie einen Termin vereinbart, sollten Sie diesen allerdings auch selbst einhalten. Sind Sie trotz Terminvereinbarung nicht zu Hause, kann der Handwerksbetrieb Ihnen die Fahrtkosten für die vergebliche Anfahrt in Rechnung stellen. Sinnvoll ist es daher, bei der Terminvereinbarung eine Handy-Nummer zu hinterlassen. So kann der Handwerker versuchen, Sie zu erreichen. Vielleicht sind Sie ja auch nur im Keller und haben die Klingel nicht gehört.

Termine trotz Corona

Ist die Waschmaschine defekt oder das Dach undicht, dürfen Sie trotz Corona Handwerkertermine vereinbaren. Sie und Ihr Handwerker müssen sich aber an die Abstandsregeln halten und sollten eine Maske tragen. Vielleicht bietet Ihnen Ihr Handwerksbetrieb auch die Möglichkeit, die Vorbesprechung eines größeren Auftrags per Video-Konferenz abzuhalten. Stellen Sie dann noch Desinfektionsmittel für den Hausbesuch bereit, können Sie den Termin stattfinden lassen.

Hausrecht

Da Sie das Hausrecht in Ihrer Wohnung haben, können Sie auch über eigene „Auflagen“ entscheiden. Wollen Sie nur geimpfte oder genesene Personen in die Wohnung lassen oder verlangen Sie vor dem Betreten den Nachweis eines negativen Tests, müssen Sie dies dem Handwerksbetrieb am besten vor Auftragserteilung mitteilen. Sollten Sie keinen Konsens finden, müssten Sie sich nach einer anderen Firma umsehen.

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