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Großeinkauf zu Schnäppchenpreisen

Wie viel darfs sein?

Sonderangebote erhalten Sie häufig nur in „haushaltsüblichen Mengen“. Wer bestimmt aber in diesem Fall, wie viel das tatsächlich ist?

Eine Frau prüft einen Kassenbon. Dazu lehnt sie sich über ihren Einkaufswagen mit frischem Obst und Wasser.

Rechtsfrage des Tages

Woche für Woche werben Läden und Supermärkte mit Rabattaktionen. Eine ganze Palette des Sonderangebots werden Sie meist aber nicht kaufen dürfen. Was sind "haushaltsübliche Mengen"?

Antwort:

Ladeninhaber können bestimmen, was und wie viel sie an ihre Kunden verkaufen wollen. Daher ist der Verkauf von Sonderangeboten und Superschnäppchen meist limitiert auf haushaltsübliche Mengen. Während der Corona-Pandemie haben Kunden das Bestimmungsrecht der Ladeninhaber zu spüren bekommen, etwa bei der Rationierung von Toilettenpapier. Und auch jetzt kämpft der Einzelhandel immer noch mit Lieferengpässen aufgrund schwieriger Preisverhandlungen mit den Herstellern.

Wenn weg, dann weg?

Schnäppchen, Sonderangebote und Jubelpreise sollen Kunden in den Laden locken. Hamsterkäufe können aber dazu führen, dass die angebotene Ware innerhalb kurzer Zeit ausverkauft ist. Um einen möglichst breiten Werbeeffekt zu erzielen, geben die meisten Verkäufer die besonders günstige Ware nur in "haushaltsüblichen Mengen" ab. Damit sinkt auch das Risiko, dass andere Einzelhändler die Ware günstig kaufen und im eigenen Laden teurer weiterverkaufen.

Hamsterkäufe und leere Regale

Sicherlich erinnern Sie sich an die Zeit des Lockdowns, als Sie in den Supermärkten vergeblich in die Auslage von Toilettenpapier oder Mehl gegriffen haben. Hamsterkäufe haben zu Lieferengpässen und teils leeren Regalen geführt. Vielen steckt das noch in den Knochen. Der Grund dafür, warum den Läden immer noch hin und wieder bestimmte Produkte ausgehen, ist heute ein anderer. Schwierige Verhandlungen über Preise und Konditionen zwischen Händlern und Herstellern können durchaus zu zeitweise leeren Regalfächern führen.

Was ist „haushaltsüblich“?

Wie können Sie eine "haushaltsübliche Menge" bestimmen? Sind es zwei Getränkekisten oder vielleicht doch zehn? Es kommt auf das Produkt an. Und darauf, wie viel im Rahmen einer normalen Haushaltsführung oder Freizeitgestaltung üblicherweise gebraucht wird. Das Landgericht Hamburg hat beispielsweise seinerzeit entschieden, dass vier Guthabenkarten für Musik-Downloads noch als haushaltsübliche Menge anzusehen sind (Aktenzeichen 327 O 272/11). Möchte der Verkäufer tatsächlich nur beispielsweise einen Computer pro Kunden verkaufen, muss er dieses unmissverständlich in der Werbung klarstellen. Haushaltsüblich können durchaus auch zwei Computer sein.

Kein Anspruch auf Kaufen

Zu diesem Themenkreis finden Sie tatsächlich verschiedene Gerichtsurteile. Die Krux: Als Verbraucher können Sie aus diesen Entscheidungen keinen Anspruch herleiten. Die Gerichte hatten jeweils im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu entscheiden. Sie haben geprüft, ob durch die Werbeaussagen unlautere Werbung durch die Unternehmen erfolgte. Klageberechtigt im Wettbewerbsrecht sind unter anderem Mitwettbewerber oder die Industrie- und Handelskammern. Außerdem können bestimmte Verbraucherschutzeinrichtungen tätig werden. Verbraucher finden im Wettbewerbsrecht keine Anspruchsgrundlage.

Kein Vertragszwang

In Deutschland besteht im Allgemeinen kein sogenannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass ein Verkäufer frei entscheiden kann, ob und wie viel Ware er an einen Kunden abgeben möchte. Ihr Supermarkt muss Ihnen also keine zwanzig Kisten Wasser verkaufen. Selbst wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um eine haushaltsübliche Menge handelt. Ebenso kann er die Abgabe von Schnäppchen auf einen Artikel pro Kunde beschränken.

Verschaukelt

Fanden Sie eine Werbeaussage missverständlich und fühlen sich mit falschen Versprechungen angelockt? Sie können zwar nicht darauf bestehen, das versprochene Produkt zum günstigen Preis zu kaufen. Sie können sich aber an die Verbraucherzentralen wenden. Diese prüfen, ob gegebenenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Stellt sich eine Werbeaussage als unlauter heraus, kann die Verbraucherzentrale den Verkäufer abmahnen. Gibt dieser keine Unterlassungserklärung ab, muss er mit einer Klage rechnen. Im Hinblick auf die Rationierung bestimmter Artikel werden Sie aber eher selten einen Wettbewerbsverstoß nachweisen können.

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