
Rechtsfrage des Tages:
Bei den meisten Sonderangeboten finden Sie den Zusatz „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen“. Wie viel genau ist das dann und kann Ihnen der Verkäufer den Kauf einer größeren Menge verweigern?
Antwort:
Ladeninhaber können bestimmen, was und wie viel sie an ihre Kunden verkaufen wollen. Daher ist der Verkauf von Sonderangeboten und Superschnäppchen meist limitiert auf haushaltsübliche Mengen. Wie genau sich diese Mengenangabe aber bemisst, ist meist alles andere als klar. Es kommt auch auf das Produkt an. Während acht Dosen Hundefutter sicherlich in Ordnung sind, dürften Sie bei fünf Handys schon ein Problem bekommen.
Leergekauft
Schnäppchen, Sonderangebote und Jubelpreise sollen Kunden in den Laden locken. Hamsterkäufe können aber dazu führen, dass die angebotene Ware innerhalb kurzer Zeit ausverkauft ist. Um einen möglichst breiten Werbeeffekt zu erzielen, geben die meisten Verkäufer die besonders günstige Ware nur in "haushaltsüblichen Mengen" ab. Damit sinkt auch das Risiko, dass andere Einzelhändler die Ware günstig kaufen und im eigenen Laden teurer weiterverkaufen.
Wie viel ist haushaltsüblich?
Der Begriff ist eher schwammig: Sind zwei Getränkekisten haushaltsüblich oder vielleicht doch zehn? Es kommt entscheidend auf das Produkt an. Und darauf, wie viel ein durchschnittlicher Privathaushalt im Rahmen einer normalen Lebensführung oder Freizeitgestaltung üblicherweise braucht. Das Landgericht Hamburg hat beispielsweise seinerzeit entschieden, dass vier Guthabenkarten für Musik-Downloads noch als haushaltsübliche Menge anzusehen sind (Aktenzeichen 327 O 272/11). Möchte der Verkäufer tatsächlich nur beispielsweise einen Computer pro Kunden verkaufen, muss er dieses unmissverständlich in der Werbung klarstellen. Haushaltsüblich können durchaus auch zwei Computer sein.
Wettbewerbsverstoß möglich
Zu diesem Themenkreis finden Sie tatsächlich verschiedene Gerichtsurteile. Die Krux: Als Verbraucher können Sie aus diesen Entscheidungen keinen Anspruch herleiten. Die Gerichte hatten jeweils im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu entscheiden. Sie haben geprüft, ob durch die Werbeaussagen unlautere Werbung durch die Unternehmen erfolgte.
Wussten Sie, dass ...
… klageberechtigt im Wettbewerbsrecht unter anderem nur Mitwettbewerber oder die Industrie- und Handelskammern sind? Außerdem können bestimmte Verbraucherschutzeinrichtungen tätig werden. Verbraucher finden im Wettbewerbsrecht keine Anspruchsgrundlage.
Freie Wahl des Verkäufers
Ein Verkäufer kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und wie viel Ware er an einen Kunden abgeben möchte. Ihr Supermarkt muss Ihnen also keine zwanzig Kisten Wasser verkaufen. Selbst wenn Sie davon ausgehen, dass es sich um eine haushaltsübliche Menge handelt. Ebenso kann er die Abgabe von Schnäppchen auf einen Artikel pro Kunde beschränken.
Gut zu wissen ...
Ein Laden darf allerdings nicht einzelne Kunden oder Kundengruppen zum Beispiel aus rassistischen Gründen ausschließen und damit diskriminieren. Dies stellt einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Falsche Werbeversprechen
Fanden Sie eine Werbeaussage missverständlich und fühlen sich mit falschen Versprechungen angelockt? Sie können zwar nicht darauf bestehen, das versprochene Produkt zum günstigen Preis zu kaufen. Sie können sich aber beispielsweise an die Verbraucherzentralen wenden. Diese prüfen, ob gegebenenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Stellt sich eine Werbeaussage als unlauter heraus, kann die Verbraucherzentrale den Verkäufer abmahnen. Gibt dieser keine Unterlassungserklärung ab, muss er mit einer Klage rechnen. Zum Beispiel das Landgericht Köln hat einen Wettbewerbsverstoß in Form irreführender Werbung darin gesehen, dass am Erscheinungstag der Werbung nur sehr wenige Artikel des Sonderangebots vorhanden waren. Dabei half dem Verkäufer auch nicht der Hinweis in der Werbung, dass nur eine begrenzte Vorratsmenge vorhanden sei und diese schnell ausverkauft sein könnte (LG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Aktenzeichen 31 O 106/14).
Stand: 07.06.2025
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