
Rechtsfrage des Tages:
Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch des Nachwuchses kann bis über die Volljährigkeit hinausgehen. Können die jungen Erwachsenen von ihren Eltern aber eine Auszahlung des Unterhalts verlangen?
Antwort:
Der Unterhaltsanspruch von Kindern besteht gegenüber ihren Eltern unabhängig von Trennung und Scheidung. Minderjährige Kinder wohnen in der Regel bei ihren Eltern, die den Unterhalt dann in Form von Kost, Logis, Kleidung und Taschengeld leisten. Mit der Volljährigkeit wächst bei vielen jungen Menschen der Wunsch, das Nest zu verlassen und auf eigenen Beinen zu stehen. Statt Naturalunterhalt wünschen sie sich dann Geld, beispielsweise für eine eigene Wohnung.
Einen Anspruch auf Barzahlung des Unterhalts haben volljährige Kinder aber in der Regel nicht. Es ist grundsätzlich an den Eltern festzulegen, wie sie die Verpflichtung gegenüber ihren Kindern erfüllen wollen. Allein der Traum von einer eigenen Wohnung führt daher nicht dazu, dass Kinder von ihren Eltern Bargeld statt Unterkunft, Verpflegung und Kleidung fordern können. Das Bestimmungsrecht liegt bei den Eltern. Wollen diese den Nachwuchs lieber zu Hause verwöhnen, kann dieser sich meist nicht wehren.
Allerdings müssen die Eltern auch Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Kindes nehmen. Dabei sind diese Interessen jedoch nicht schwerer zu gewichten als die wirtschaftlichen Belange der Eltern. Besteht zwischen Erziehungsberechtigten und Kind aber eine tiefgreifende Entfremdung, kann dies den Wunsch der Eltern zurücktreten lassen. Ein weiteres Argument für einen Anspruch auf Barunterhalt kann der Ausbildungsort sein. Ist die Fahrzeit dorthin unzumutbar, überwiegt das Recht des Kindes auf eigene Wahl der Ausbildung.