Rechtsfrage des Tages:
Für viele Pistenflitzer ist es ein großes Vergnügen, die eigenen Abfahrten mit einer Helmkamera zu filmen. Dass dabei auch andere Skisportler gefilmt werden, lässt sich kaum vermeiden. Dürfen Sie fremde Leute auf der Piste einfach filmen?
Antwort:
Die Skisaison geht gerade los und die Pisten füllen sich. Viele Skifahrer nutzen eine kleine Kamera, die auf ihrem Helm montiert ist. Bei rasanten Abfahrten lassen sich damit teilweise spektakuläre Filme drehen. Nutzt der Hobbyfilmer die Kamera aber nicht nur bei einsamen Tiefschneeabenteuern, nimmt er unweigerlich auch andere Skifahrer auf. Rechtlich ist das bedenklich oder sogar verboten.
Kein Bild, bitte!
Als Element des im Grundgesetz genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat jeder Mensch das Recht zu entscheiden, ob er gefilmt oder fotografiert werden möchte oder nicht. Die gesetzliche Grundlage finden Sie im Kunsturhebergesetz (KUG). Dort ist festgelegt, dass Sie Fotos oder Filmaufnahmen einer Person nur mit deren Einwilligung fertigen und veröffentlichen dürfen. Drehen Sie einen Film, müssen Sie also vorher jede aufgenommene Person nach deren Einwilligung fragen. Rein praktisch ist das natürlich bei vollen Pisten nicht möglich.
Nur am Rande
Allerdings sind die meisten Skifahrer mit Skihelm, Sturmmaske und Schneeanzug kaum zu identifizieren. Außerdem kennt das Gesetz eine Ausnahme. Erscheinen gefilmte Leute nur als Randgeschehen und stehen nicht im Mittelpunkt der Aufnahme, bedarf es nach dem Kunsturhebergesetz keiner Erlaubnis. Die Unterscheidung ist nicht immer ganz leicht. Filmen Sie ein Bergpanorama und gelegentlich saust ein anderer Skifahrer durchs Bild, dürfte dies unbedenklich sein. Filmen Sie aber auf der Hütte das fröhliche Gelage am Nachbartisch, sind die Grenzen überschritten und Sie dürfen ohne Einwilligung der Gefilmten nicht weiterdrehen.
Helfen ohne Kamera
Beobachten Sie den Sturz eines anderen Pistenflitzers, sollten Sie Ihre Kamera ausschalten und helfen. Zumindest aber dürfen Sie auf keinen Fall mit dem Objektiv draufhalten. Filmen Sie, wie der Gestürzte sich aus dem Schnee wühlt, so kann das Folgen für Sie haben. Zunächst kann der gefilmte Skifahrer verlangen, dass Sie das Video löschen. Veröffentlichen Sie dieses zudem im Internet, müssen Sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadenersatzforderungen rechnen.
Strafbar als Paparazzi
Mit solchen Filmaufnahmen können Sie sich sogar strafbar machen. Filmen Sie nämlich hilflose Personen in ihrer prekären Lage, greift § 201a Strafgesetzbuch. Diese Vorschrift wird umgangssprachlich Paparazzi-Paragraf genannt. Er soll verhindern, dass jemand in einer peinlichen Situation oder einer Notlage gefilmt oder fotografiert und dadurch bloßgestellt wird. In Deutschland drohen Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe.
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