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Abgabefrist für die Steuererklärung

Zu spät, was dann?

Ihre Steuererklärung für 2023 müssen Sie fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Bis wann haben Sie dafür Zeit und was gilt bei Verspätung?

Ein Sparschwein mit Geldscheinen und viele Münzen und Steuererklärung.

Rechtsfrage des Tages:

Vor einigen Jahren war der 31. Mai der Stichtag für die Steuererklärung des Vorjahres. Welche Fristen gelten jetzt und wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Antwort:

Die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2023 endet in diesem Jahr am 02. September. Lassen Sie die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein fertigen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 02. Juni 2025. Aber nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wollen Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben Sie sogar noch deutlich länger Zeit.

Für wen Pflicht?

Wenn auch nicht jeder, so sind doch etliche Leute verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sind Sie Rentner, Vermieter oder Selbstständiger, kommen Sie um eine Steuererklärung nicht herum. Zumindest, wenn Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Jahr 2023 liegt dieser bei 10.908 Euro. Daneben nennt § 46 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Fülle von Verpflichteten, die sich ebenfalls um die Erklärung kümmern müssen. Beispielsweise gilt die Pflicht, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld beziehen. Das Gesetz nennt dazu weitere Verpflichtete. Um eine Steuererklärung muss sich letztlich auch jeder kümmern, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Macht freiwillig Sinn?

Selbst wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die freiwillige Abgabe sich für Sie lohnen. Ihr Arbeitgeber hat im vergangenen Jahr Lohnsteuer für Sie abgeführt. Können Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder besondere Belastungen geltend machen, dürfen Sie sich meist über eine ansehnliche Steuererstattung freuen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben. Der große Vorteil: Will das Finanzamt dann doch Geld von Ihnen, können Sie Ihre Steuererklärung zurückziehen. Sie werden dann so behandelt, als hätten Sie keine Erklärung abgegeben.

Bis wann?

Bereits in den letzten Jahren hat sich die altbekannte Abgabefrist verlängert. Auch in diesem Jahr haben Sie Zeit bis zum 02. September und damit einen Monat weniger als noch im letzten Jahr. Lassen Sie sich von einem Steuerberater vertreten, können Sie sich noch entspannter zurücklehnen. Dieser hat nämlich bis zum 02. Juni 2025 Zeit, die Erklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Gleiches gilt auch, wenn sich ein Lohnsteuerhilfeverein um Ihre Steuererklärung kümmert. 

Übrigens: Ist Ihr Steuerberater noch mit der Steuererklärung für 2022 beschäftigt, brauchen Sie nicht beunruhigt zu sein. Er hat noch bis zum 31. Juli 2024 Zeit. Dann muss die Erklärung aber auch beim Finanzamt eingehen. Sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, brauchen Sie diese Fristen nicht zu beachten. Sie haben bis zu vier Jahre rückwirkend Zeit, Ihre Erklärung abzugeben. 

Nicht zu schaffen?

Die längeren Fristen haben aber auch ihre Tücken und kaum wer ist davor gefeit, die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung zu versäumen. Merken Sie, dass Sie den Termin nicht werden einhalten können, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser muss aber vor Ablauf der Frist beim Finanzamt eingehen. Allerdings brauchen Sie auch einen guten Grund für die verspätete Abgabe. Waren Sie länger krank, sind Sie gerade erst umgezogen oder fehlen Unterlagen, die Sie ohne Verschulden noch nicht erhalten haben, können Sie auf Milde hoffen. In Ihrem Antrag sollten Sie diese Gründe aber ausführlich beschreiben.

Wann es teuer wird?

Manchmal ist es auch einfach zu spät. Die Frist ist abgelaufen, ohne dass Sie noch einen Verlängerungsantrag stellen konnten. Dann werden Sie den Nachteil der verlängerten Abgabefrist bemerken. Fristversäumnisse werden nämlich nun schärfer geahndet. So drohen Ihnen, wie bisher auch, beispielsweise Schätzungen, Zwangsgelder und Zinsen. Allerdings kommen zusätzlich für jeden verspäteten Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro Verspätungszuschlag hinzu. 

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