
Rechtsfrage des Tages:
Dass Pflege kostenintensiv ist, ist eine Binsenweisheit. Seit der letzten Pflegereform gibt es aber Leistungszuschüsse für Pflegekosten. Wie werden Bewohner entlastet?
Antwort:
Können Sie einen Angehörigen nicht selbst pflegen und kommt dieser allein zu Hause nicht mehr zurecht, ist der Umzug in ein Pflegeheim eine mögliche Lösung. Allerdings sind die Kosten recht erheblich. Für einen großen Teil kommt die Pflegekasse auf. Mit der Pflegereform 2022 ist eine weitere Entlastung der Anwohner eingeführt worden. Je nach Dauer des Aufenthalts übernimmt die Pflegekasse prozentual ein Stück des Eigenanteils.
Was kostet ein Pflegeheim?
Wie hoch die Kosten für einen Platz im Pflegeheim ausfallen, kann erheblich variieren. Es kommt auf die Örtlichkeit, die Ausstattung und einige andere Faktoren an. Die Zusammensetzung der Kosten ist aber immer ähnlich. Es fallen Kosten an für die Pflege und Betreuung, Verpflegung und Unterkunft, Investitions- und Ausbildungskosten sowie Kosten für vereinbarte Zusatzleistungen.
Was zahlt die Pflegekasse?
Voraussetzung für den Eintritt der Pflegekasse ist zunächst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person. Dies überprüft der Medizinische Dienst und stuft sie in einen Pflegegrad ein. Während jemand mit Pflegegrad 1 noch weitestgehend allein zurechtkommt, braucht ein Mensch mit Pflegegrad 5 besonders viel Unterstützung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen monatlichen Betrag an das Pflegeheim, der je nach Pflegegrad zwischen 770 € und 2.005 € liegt. Für Menschen mit Pflegegrad 1 gibt es beim Umzug in ein Pflegeheim einen Zuschuss von 125 €.
Zuzahlung nötig
Meist sind die Pflegekosten aber tatsächlich höher als die Zahlung der Pflegekasse. Einen Teil der Pflegekosten muss der Bewohner daher als Eigenanteil selbst zahlen. Bei Pflegegrad 1 geht der Großteil der Pflegekosten zulasten des Bewohners. Ab Pflegegrad 2 zahlt jeder einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEG). Auch bei einem höheren Pflegegrad zahlt der Pflegebedürftige nicht mehr als andere in Pflegegrad 2. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, kommt auf die Preise des Pflegeheims an.
Leistungszuschläge für Pflege
Seit Anfang des Jahres übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 auch einen Teil des Eigenanteils an den Pflegekosten. Die Zuzahlung ist gestaffelt und hängt von der Verweildauer ab. Lebt der Pflegebedürftige bis zu 12 Monate im Pflegeheim, erhält er 5 % des Eigenanteils als Zuschuss. Bei mehr als 12 Monaten sind es 25 %, bei mehr als 24 Monaten 45 % und ab mehr als 36 Monaten 70 %. Der Zuschuss wird aber nur für Pflege- und Ausbildungskosten gewährt. Für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten muss der Bewohner weiterhin selbst aufkommen.
Nicht in die eigene Tasche
Die Zahlung der Leistungszuschüsse erfolgt durch die Pflegekasse nicht direkt an den Pflegebedürftigen. Vielmehr zahlt die Kasse direkt an das Pflegeheim. Dieses zieht dann bei seiner Abrechnung den Betrag vom Eigenanteil des Bewohners ab. Für die Höhe des Zuschusses kommt es auf die Verweildauer an. Diese bemisst sich in ganzen Monaten. Angefangene Monate werden als ganze berechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Einrichtung oder die Krankenkasse gewechselt werden. Auch eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu 42 Tagen ist unschädlich.
Bitte mitteilen!
Zuständig für die Mitteilung der Dauer des Bezugs der vollstationären Einrichtung ist die Pflegekasse. Da nicht genau geregelt ist, wer die Information erhält, müssen Pflegeheimbewohner oder deren Angehörige aufmerksam sein. Möglich ist nämlich, dass die Mitteilung an die betroffene Person direkt geht. Diese muss die Berechnung dann schnellstmöglich dem Pflegeheim vorlegen, damit der Zuschuss in die Kostenberechnung einfließen kann. Versäumen sie dies, muss das Heim nachberechnen, was kompliziert und häufig nicht leicht verständlich ist.