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Preiserhöhung: Pflege wird teurer

Rente zu klein?

Die allgemeine Kostensteigerung macht auch vor Pflegeheimen nicht halt. Bewohner müssen sich auf höhere Rechnungen einstellen.

Ein älterer Mann sitzt mit einem Hund und einer Katze auf einer roten Bank. Er streichelt beide.

Rechtsfrage des Tages:

Kündigt das Pflegeheim eine Preiserhöhung an, wird sicherlich einigen Bewohnern mulmig werden. Wann ist eine Erhöhung der Kosten zulässig und was können Sie tun, wenn die Rente nicht reicht?

Antwort:

Steigende Energiekosten, hohe Lebensmittelpreise und teurere Personalkosten zwingen viele Pflege- und Altenheime dazu, ihre Kosten zu erhöhen. Die Erhöhung ist dabei an strenge formelle Anforderungen geknüpft. Reicht die Rente nicht für die gestiegenen Heimkosten, müssen Betroffene zunächst ihr Vermögen aufwenden. Unter Umständen können auch die Kinder an den Kosten beteiligt werden. Ist das alles nicht möglich, können Hilfe zur Pflege als Sozialleistung und evtl. Pflegewohngeld beantragt werden.

Ankündigung notwendig

Bevor die Kosten für einen Heimaufenthalt steigen können, muss die Heimleitung die geplante Erhöhung ankündigen. Dabei muss sie genau aufschlüsseln, wie sich die Steigerung zusammensetzt und diese transparent begründen. Dazu muss sie die alten und neuen Entgelte gegenüberstellen und den Umlageschlüssel an den gestiegenen Kosten darlegen. Außerdem muss die Leitung das Ankündigungsschreiben unterzeichnen.

Widerspruch möglich

Bevor Sie als Betroffener eine Kostenerhöhung einfach hinnehmen, sollten Sie das Ankündigungsschreiben genau prüfen. Sie können auch die Kalkulationsunterlagen anfordern. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie der Erhöhung widersprechen. Dabei sollten Sie Ihre Einwände schriftlich mitteilen. Sie können den höheren Betrag auch zunächst unter Vorbehalt zahlen. Einfach nicht zu zahlen ist hingegen keine Lösung. Sie riskieren, Ihren Heimplatz zu verlieren.

Wenn die Rente nicht reicht

Ist die Preissteigerung hingegen korrekt, werden Sie die höheren Kosten stemmen müssen. Reicht Ihre Rente nicht aus, müssen Sie zunächst Ihr Vermögen verwerten. Bis 5.000 Euro gelten als Schonvermögen. Auch die Immobilie kann zum Schonvermögen gehören, lebt zum Beispiel der Ehepartner noch dort. Sie können aber auch gezwungen sein, Ihr Haus zu verwerten. Wollen Sie Ihr Eigenheim nicht verkaufen, können Sie auch an eine Vermietung denken. Vielleicht reichen die Mieteinnahmen, um Ihren Heimplatz weiter zahlen zu können.

Elternunterhalt

Haben Sie kein Vermögen und ist die Rente zu klein, können unter Umständen Ihre Kinder über den Elternunterhalt herangezogen werden. Allerdings müssen diese dann ein Einkommen über der derzeit geltenden Einkommensgrenze von 100.000 Euro haben. Es kommt dabei nur auf das Kind und nicht auf deren Familieneinkommen an.

Geschenkt ist geschenkt?

Unter bestimmten Umständen kann der Sozialhilfeträger sogar verlangen, Schenkungen zu widerrufen. Haben Sie beispielsweise Ihre Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre an Ihre Kinder verschenkt, werden Sie sie gegebenenfalls zurückverlangen müssen. Das kann genauso gelten, wenn Sie zum Beispiel für Ihre Enkelkinder regelmäßig auf ein Sparbuch eingezahlt haben. Anlassbezogene Anstandsschenkungen wie beispielsweise Geburtstagsgeschenke können hingegen nicht widerrufen werden.

Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld

Haben Sie zu wenig Einkommen, kein Vermögen und keine unterhaltsverpflichteten Kinder, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialhilfeträger beantragen. Wohnen Sie in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein, können Sie auch Pflegewohngeld bekommen. In den anderen Bundesländern gibt es dieses Modell leider nicht oder nicht mehr.

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