
- Kinder sind gesetzlich verpflichtet, einem Elternteil zu helfen, wenn sein Geld zum Leben nicht ausreicht.
- Zunächst springt meist das Sozialamt ein.
- Das Sozialamt macht im Anschluss aus übergegangenem Recht den Elternunterhalt den Kindern gegenüber geltend.
- Vorrangig vor den Kindern haftet der Ehepartner des Elternteils, wenn er noch lebt.
- Elternunterhalt setzt voraus, dass der Elternteil bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind.
- Die Bedürftigkeit des Elternteils wird im Sozialhilfebescheid festgestellt.
- Kinder müssen nur im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten für Elternunterhalt zahlen.
- Mehrere Kinder haften anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit – nicht „nach Köpfen“.
- Ein Kind, das einen pflegebedürftigen Elternteil betreut, wird nicht für Elternunterhalt in Anspruch genommen.
- Wird ein Mensch pflegebedürftig, kann ihm ein Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5) zuerkannt werden.
- Als pflegebedürftig gilt jemand, wenn er gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweist und deshalb Hilfe durch andere benötigt.
- Der Pflegegrad wird durch die Gutachter des Medizinischen Dienstes festgestellt.
- Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten.
- Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Zahlungen der Pflegekasse.