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Reform: Bürgergeld statt Hartz IV

Was ändert sich?

Hartz IV heißt jetzt Bürgergeld. Aber nicht nur der Name hat sich geändert. Für Berechtigte gibt es einige wichtige Neuerungen.

Rechtsfrage des Tages:

Der Jahreswechsel hat eine große Veränderung im Bereich des Arbeitslosengelds II mit sich gebracht. Das jetzige Bürgergeld hält einige Neuerungen bereit. Was hat sich geändert?

Antwort:

Schon länger war klar, dass es eine Reform des Hartz IV geben wird. Zum 01. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Die Auszahlung soll nun fairer und unbürokratischer ablaufen. Einige wesentliche Änderungen betreffen beispielsweise die Vermögensgrenze, den Inflationsausgleich oder die übernahmefähige Miete. Beziehen Sie bereits Hartz IV, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Seit Januar wandelt sich Ihr Anspruch automatisch in einen Anspruch auf das Bürgergeld.

Änderungen beim Wohnen

Wer Anspruch auf Hartz IV hatte, erhielt vom Jobcenter auch eine Übernahme von Miet- und Heizkosten. Allerdings gab es klare Grenzen, bis zu welchem Betrag eine Zahlung möglich war. Diese Grenze gibt es beim Bürgergeld nun in der Karenzzeit nicht mehr. Damit sich Betroffene auf die Arbeitssuche fokussieren können, übernimmt das Jobcenter im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Lediglich Heizkosten werden nicht pauschal übernommen, sondern nur in angemessener Höhe.

Mehr Geld

Mit der Einführung des Bürgergeldes erfolgte eine Erhöhung des Regelbedarfs. Während dieser in Hartz IV bei 449 Euro lag, erhöht er sich jetzt für Alleinstehende auf 502 Euro. Das Bürgergeld ist in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt und liegt zwischen 33 Euro und 53 Euro über den Hartz IV-Beträgen. Für Kinder können zusätzlich zum Regelbedarf unter anderem Kosten für Schulausflüge, Fahrkarten, Nachhilfe und Mittagessen übernommen werden. Einen Mehrbedarf können Sie weiterhin beantragen.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Hartz IV-Empfänger mussten bis zu einer bestimmten Grenze zunächst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie bezugsberechtigt wurden. Diese Grenze gilt innerhalb der Karenzzeit, also im ersten Jahr, nicht mehr. Erst ab einem Vermögen von über 40.000 Euro darf das Vermögen angetastet werden. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Grenze von 15.000 Euro. Vorhandenes Einkommen wird auch weiterhin für die Ermittlung des Bedarfs angerechnet. Pauschal sind zunächst 100 Euro anrechnungsfrei. Vom Einkommensteil zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent, vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro ebenfalls 20 Prozent nicht angerechnet. Für den zweiten Teil erfolgt eine Anhebung des Freibetrages auf 30 Prozent zum 01. Juli 2023.

Sanktionen

Auch beim Bürgergeld wird es wie bei Hartz IV auch weiterhin Sanktionen geben. Pflichtverletzungen werden nun nach einem dreistufigen System sanktioniert. Bei der ersten Verletzung reduziert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate. Würde die Reduzierung eine außergewöhnliche Härte bedeuten, darf sie im Einzelfall nicht erfolgen.

Wer bekommt Bürgergeld?

Wer bereits Hartz IV bezieht, braucht nichts zu unternehmen. Die Umstellung auf das Bürgergeld erfolgt automatisch. Auch der Ansprechpartner beim Jobcenter wechselt nicht. Wer einen neuen Antrag stellen will, muss erwerbsfähig sein und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Außerdem dürfen vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld und Ähnliches nicht für das Minimum ausreichen. Wer mit einem Berechtigten in einem Haushalt zusammenlebt, hat auch dann Anspruch auf das Bürgergeld, wenn er nicht erwerbsfähig ist.

Und sonst?

Neben diesen wesentlichen Änderungen gibt es auch noch weitere Bereiche, die sich beim Bürgergeld im Vergleich zum Arbeitslosengeld II gewandelt haben. Mehr Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Jobcenters.

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