Rechtsfrage des Tages:
Früher hieß es Hartz IV oder Arbeitslosengeld II. Heute können Menschen mit geringem oder keinem Einkommen Bürgergeld beziehen. Was sind die Voraussetzungen?
Antwort:
Zum 01. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Die Auszahlung sollte fairer und unbürokratischer ablaufen. Einige wesentliche Änderungen betrafen beispielsweise die Vermögensgrenze, den Inflationsausgleich oder die übernahmefähige Miete. Der Anspruch auf Hartz IV hat sich automatisch in einen Bürgergeldanspruch gewandelt.
Wer bekommt Bürgergeld?
Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld ist die Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre und Sie dürfen noch nicht die Rentenaltersgrenze erreicht haben. Außerdem müssen Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und hier leben. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können und selbst hilfebedürftig sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer hilfebedürftigen Person leben.
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Wann ist man hilfebedürftig?
Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln ausreichend bestreiten und liegt das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum, kann das Bürgergeld Sie unterstützen. Sind Sie selbst zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung nicht erwerbsfähig, können Sie trotzdem Bürgergeld beziehen, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Gut zu wissen
Ihren Antrag auf Bürgergeld stellen Sie beim zuständigen Jobcenter. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Einkommensgrenze gilt?
Zum Einkommen zählt nicht nur Ihr Lohn oder Gehalt. Auch Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld zählen dazu. Ebenfalls einbezogen werden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld und Renten. Daneben zählen unter anderem auch BAföG, Abfindungen und einiges mehr zum Einkommen. Wichtig ist, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen im Bürgergeldantrag angeben. Eine starre Einkommensgrenze gibt es nicht. Vielmehr wird das bereinigte Einkommen dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt.
Wie viel Vermögen ist erlaubt?
Ähnlich wie beim Einkommen zählen zum Vermögen unterschiedliche Positionen. Zu nennen ist Bargeld, Guthaben auf unterschiedlichen Konten, Aktien, aber auch Kapitallebensversicherungen, Schmuck über einen angemessenen Rahmen hinaus, nicht selbst bewohnte Immobilien und noch andere Werte. Die selbst bewohnte Immobilie in angemessener Größe zählt nicht dazu. Auch ein angemessenes Fahrzeug und ein Altersschonvermögen werden nicht angerechnet. Vermögen in Höhe von 15.000 Euro pro Person werden nicht angerechnet und gelten als Schonvermögen.
Was bedeutet Karenzzeit?
Während der ersten 12 Monate des Bürgergeldbezugs gelten ein paar Besonderheiten. Während dieser Karenzzeit gilt ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person. Außerdem werden in dieser Zeit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt. Es kommt nicht auf die Angemessenheit der Wohnung an.
Welche Sanktionen gibt es?
Pflichtverletzungen werden nach einem dreistufigen System sanktioniert. Bei der ersten Verletzung reduziert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate. Würde die Reduzierung eine außergewöhnliche Härte bedeuten, darf sie im Einzelfall nicht erfolgen.
Was kann sich künftig ändern?
Eine anstehende Reform des Bürgergelds steht vor der Tür. Dabei soll der Begriff „Bürgergeld“ wieder abgeschafft werden. Auch wenn es bei dem Prinzip „Fördern und Fordern“ bleiben soll, so sollen die Sanktionen bei Verstößen verschärft werden. Auch die Karenzzeit steht in der Diskussion. Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Stand: 28.10.2025
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