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Sommerspaß: Regeln und Haftung im Freibad

Auf ins kühle Nass!

Überall öffnen wieder die Freibäder ihre Pforten. Welche Regeln sollten Sie kennen, bevor Sie sich mit Ihrer Badetasche auf den Weg machen?

Frau mit drei Kindern im Pool.

Rechtsfrage des Tages:

Ein Tag im Freibad kann zu einem unvergesslichen Erlebnis werden. Trotzdem kann natürlich etwas schiefgehen. Wer haftet für Schäden oder wenn Sie sich verletzen?

Antwort:

Zu einer fröhlichen Kindheit gehört ein Besuch im Freibad einfach dazu. Und auch Jugendliche und Erwachsene lieben den sonnigen Badespaß. Kinder sollten aber sicher schwimmen können, bevor sie allein ins Freibad dürfen. Wertsachen lassen Sie lieber zu Hause. Denn wird Ihnen etwas gestohlen, haftet der Betreiber des Bades nicht. Für Verletzungen kann er nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er seine Kontrollpflicht vernachlässigt hat.

Von Kindesbeinen an

Im Gesetz werden Sie vergeblich nach einem Mindestalter für den Solo-Freibadbesuch suchen. Es kommt vielmehr auf die Reife und das Können des Kindes und die Aufsichtspflicht der Eltern an. Natürlich sollte das Kind unbedingt die Baderegeln kennen und umsetzen. Schwimmabzeichen geben Ihnen einen Hinweis auf das Können Ihres Kindes. Sie sollten aber nie alleiniges Kriterium sein. Vielmehr sollten Sie Ihren Nachwuchs zunächst einige Zeit genau beim Baden, Schwimmen und Toben im Freibad beobachten und sich selbst ein Bild machen. Schicken Sie Ihren Nachwuchs zu früh allein zum Badevergnügen, haften Sie bei einem Unfall unter Umständen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Kleingedrucktes: auch im Freibad

Bis zu einem gewissen Alter Ihres Kindes wird Ihnen die Entscheidung aber auch häufig abgenommen. Die meisten Freibäder und Schwimmhallen haben nämlich in ihren Benutzungsordnungen festgelegt, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter nur in Begleitung einer Aufsichtsperson baden gehen dürfen. Und so kann der Ausflug schon am Kassenhäuschen vorbei sein. Ist Ihr Kind alt genug, liegt die Entscheidung jedoch wiederum bei Ihnen. Sind Sie sich unsicher, können Sie beispielsweise den Sportlehrer fragen. Hat Ihr Kind Schwimmunterricht in der Schule, kann er zumindest eine Einschätzung abgeben.

Hausordnung für Becken und Wiese

Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie sich die Hausordnung des Bades zu Gemüte führen. Nicht überall sieht es der Betreiber gern, wenn Sie auf der Liegewiese Ihr privates Picknick veranstalten. Achten Sie auf Hinweisschilder. Viele Betreiber haben Tafeln mit anschaulichen Piktogrammen aufgestellt, die Sie beachten sollten. Finden Sie keine Regeln angeschlagen, gilt das Wort des Bademeisters. Dieser übernimmt stellvertretend für den Betreiber das Hausrecht und darf dieses überwachen und durchsetzen. Die Nutzungsordnung gilt ebenfalls für Musik am Beckenrand. Auch hier kann der Betreiber grundsätzlich Radios und Lautsprecher auf seinem Grundstück verbieten oder beispielsweise hinsichtlich der Lautstärke einschränken. Wie überall gilt zudem auch im Freibad: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Fühlt sich Ihr Handtuchnachbar durch Ihre Musik gestört, greifen Sie lieber zu Kopfhörern.

Vorsicht Glas!

Da im Freibad die meisten Leute barfuß laufen, gibt es immer wieder kleinere und auch größere Verletzungen. Insbesondere im Gras versteckte Glasscherben können zu schmerzhaften Schnitten führen. Der Badbetreiber hat die Pflicht, die Liegewiese regelmäßig zu kontrollieren und von Müll und Scherben zu befreien. Kommt er dieser Pflicht nach, kann er für eine übersehene Glasscherbe nicht in die Haftung genommen werden. Jeder Badegast muss damit rechnen, dass andere Besucher scharfkantige Reste verlieren oder einfach liegen lassen. Badelatschen können da helfen. Bei einem Badeunfall kommt es auf die Aufsichtspflicht des Bademeisters an. Dieser hat nicht die Pflicht, jede abstrakte Gefahr am und im Becken zu erkennen und vorbeugend abzuwenden. Er muss aber den Badebetrieb beobachten und dabei insbesondere die Becken und den Bereich der Sprungtürme im Blick haben. Verletzt er diese Pflicht, kann er bei einem Unfall in Anspruch genommen werden. Aber auch nur, wenn dieser durch Erfüllung der Pflicht hätte vermieden werden können.

Glimmstengel erlaubt?

Beim Thema Rauchen scheiden sich in allen Lebensbereichen die Geister. Im Freibad ist das nicht anders. Ob Sie auf der Liegewiese eine Zigarette rauchen dürfen, kommt auf die Regeln des Betreibers an. Ein gesetzliches Rauchverbot gibt es zwar für Freibäder nicht. Viele Bäder sind aber dazu übergegangen, zumindest rund um das Nichtschwimmerbecken und Spielanlagen für Kinder ein Rauchverbot auszusprechen. In manchen Badeanstalten finden Sie auch speziell ausgewiesene Raucherecken oder getrennte Liegebereiche für Raucher und Nichtraucher. Auch hier gilt wieder: Ist das Rauchen auf der Liegewiese erlaubt, nehmen Sie Rücksicht. Achten Sie darauf, Ihre Nachbarn nicht einzunebeln, halten Sie insbesondere Abstand zu Spielanlagen und Babybecken und lassen Sie Ihre Kippen nicht einfach im Rasen stecken.

Beklaut auf der Liegewiese

Eigentlich sollte es jeder Freibadbesucher wissen: Wertsachen sollten zu Hause bleiben. Ein Portemonnaie und das Handy sind aber meistens trotzdem mit dabei. Wird Ihnen auf der Liegewiese etwas gestohlen, haftet der Betreiber des Bades nicht. Er ist auch nicht verpflichtet, Sie mit einem Schild auf die Gefahr von Diebstählen hinzuweisen. Wer unbeaufsichtigt Wertsachen liegen lässt, muss mit deren Verschwinden grundsätzlich rechnen. Kommt Ihnen wirklich etwas abhanden, fragen Sie Ihre Nachbarn. Vielleicht ist diesen jemand aufgefallen, der sich an Ihren Sachen zu schaffen gemacht hat.

 

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