
Rechtsfrage des Tages:
Ein Tag im Freibad verspricht alles – von sportlicher Aktivität wie Schwimmen und Ballspielen bis hin zu faulen Stunden auf der Sonnenliege. Trotzdem kann natürlich immer mal etwas passieren. Wer haftet für Schäden oder wenn Sie sich verletzen?
Antwort:
Zu einer fröhlichen Kindheit gehört ein Besuch im Freibad einfach dazu. Und auch Jugendliche und Erwachsene lieben den sonnigen Badespaß. Kinder sollten aber sicher schwimmen können, bevor sie allein ins Freibad dürfen. Wertsachen lassen Sie lieber zu Hause. Denn wird Ihnen etwas gestohlen, haftet der Betreiber des Bades nicht. Für Verletzungen kann er nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er seine Kontrollpflicht vernachlässigt hat.
Von klein auf
Ein Mindestalter für einen Besuch im Freibad ohne Begleitung werden Sie in keiner Regelung allgemeingültig finden. Es ist also zunächst Sache der Eltern zu entscheiden, ab wann der Nachwuchs allein zum Schwimmen gehen darf. Es kommt dabei auf die Reife und das Können des Kindes und die Aufsichtspflicht der Eltern an. Natürlich sollte das Kind unbedingt die Baderegeln kennen und umsetzen.
Gut zu wissen ...
Schwimmabzeichen geben Ihnen einen Hinweis auf das Können Ihres Kindes. Diese sollten aber nie alleiniges Kriterium sein. Vielmehr sollten Sie Ihren Nachwuchs zunächst einige Zeit genau beim Baden, Schwimmen und Toben im Freibad beobachten und sich selbst ein Bild machen.
Schicken Sie Ihren Nachwuchs zu früh allein zum Badevergnügen, haften Sie bei einem Unfall unter Umständen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Mindestalter: Benutzungsordnung gibt Auskunft
Bis zu einem gewissen Alter Ihres Kindes wird Ihnen die Entscheidung aber auch häufig abgenommen. Die meisten Freibäder und Schwimmhallen haben nämlich in ihren Benutzungsordnungen festgelegt, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter nur in Begleitung einer Aufsichtsperson baden gehen dürfen. Und so kann der Ausflug schon am Kassenhäuschen vorbei sein. Ist Ihr Kind alt genug, liegt die Entscheidung jedoch wiederum bei Ihnen. Sind Sie sich unsicher, können Sie beispielsweise den Sportlehrer fragen. Hat Ihr Kind Schwimmunterricht in der Schule, kann er zumindest eine Einschätzung abgeben.
Rücksicht und Regeln
Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie sich die Hausordnung des Bades zu Gemüte führen. Zum Beispiel sieht es nicht jeder Betreiber gern, wenn Sie auf der Liegewiese Ihr privates Picknick veranstalten. Achten Sie auf Hinweisschilder. Viele Betreiber haben Tafeln mit anschaulichen Piktogrammen aufgestellt, die Sie beachten sollten. Finden Sie keine Regeln angeschlagen, gilt das Wort des Bademeisters. Dieser übernimmt stellvertretend für den Betreiber das Hausrecht und darf dieses überwachen und durchsetzen. Die Nutzungsordnung gilt ebenfalls für Musik am Beckenrand. Auch hier kann der Betreiber grundsätzlich Radios und Lautsprecher auf seinem Grundstück verbieten oder beispielsweise hinsichtlich der Lautstärke einschränken. Wie überall gilt zudem auch im Freibad: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Fühlt sich Ihr Handtuchnachbar durch Ihre Musik gestört, greifen Sie lieber zu Kopfhörern.
Glasscherben und nackte Füße
Wer auf Badeschlappen verzichten will, muss leider gelegentliche, meist zum Glück leichte Verletzungen hinnehmen. Insbesondere im Gras versteckte Glasscherben können allerdings zu schmerzhaften Schnitten führen. Der Badbetreiber hat eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss die Liegewiese regelmäßig kontrollieren und von Müll und Scherben befreien. Kommt er dieser Pflicht nach, kann er für eine übersehene Glasscherbe nicht in die Haftung genommen werden.
Wussten Sie, dass ...
… der Betreiber im Streitfall nachweisen muss, wann, in welchen Abständen und vom wem er die Liegewiese hat kontrollieren lassen? Kann er zum Bespiel entsprechende Protokolle vorlegen, hat er seine Verkehrssicherungspflicht meist erfüllt.
Außerdem muss jeder Badegast damit rechnen, dass andere Besucher scharfkantige Dinge verlieren oder einfach liegen lassen.
Notfall im Becken
Bei einem Badeunfall kommt es auf die Aufsichtspflicht des Bademeisters an. Dieser hat nicht die Pflicht, jede abstrakte Gefahr am und im Becken zu erkennen und vorbeugend abzuwenden. Er muss aber den Badebetrieb beobachten und dabei insbesondere die Becken und den Bereich der Sprungtürme im Blick haben. Verletzt er diese Pflicht, kann er bei einem Unfall in Anspruch genommen werden. Das gilt aber auch nur, wenn der Unfall durch Erfüllung der Pflicht hätte vermieden werden können.
Rauchen und Dampfen in der Sonne
Beim Thema Rauchen scheiden sich in allen Lebensbereichen die Geister. Im Freibad ist das nicht anders. Ob Sie auf der Liegewiese eine Zigarette rauchen oder eine E-Zigarette dampfen dürfen, kommt auf die Regeln des Betreibers an. Ein gesetzliches Rauchverbot gibt es zwar für Freibäder nicht. Viele Bäder sind aber dazu übergegangen, zumindest rund um das Nichtschwimmerbecken und die Spielanlagen für Kinder ein Rauchverbot auszusprechen. In manchen Badeanstalten finden Sie auch speziell ausgewiesene Raucherecken oder getrennte Liegebereiche für Raucher und Nichtraucher. Auch hier gilt wieder: Ist das Rauchen auf der Liegewiese erlaubt, nehmen Sie Rücksicht. Achten Sie darauf, Ihre Nachbarn nicht einzunebeln, halten Sie insbesondere Abstand zu Spielanlagen und Babybecken und lassen Sie Ihre Kippen nicht einfach im Rasen stecken.
Wertsachen in der Badetasche
Eigentlich sollte es jeder Freibadbesucher wissen: Wertsachen sollten zu Hause bleiben. Ein Portemonnaie und das Handy sind aber meistens trotzdem mit dabei. Wird Ihnen auf der Liegewiese etwas gestohlen, haftet der Betreiber des Bades nicht. Er ist auch nicht verpflichtet, Sie mit einem Schild auf die Gefahr von Diebstählen hinzuweisen. Wer unbeaufsichtigt Wertsachen liegen lässt, muss mit deren Verschwinden grundsätzlich rechnen. Kommt Ihnen wirklich etwas abhanden, fragen Sie Ihre Nachbarn. Vielleicht ist diesen jemand aufgefallen, der sich an Ihren Sachen zu schaffen gemacht hat. Am sichersten ist es, wenn immer einer auf das Planschen verzichtet und den Liegeplatz im Auge behält.
Stand: 28.05.2025
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.