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Auf Nachbars Grundstück: Hammerschlag- und Leiterrecht

Betreten erlaubt!

Manche Reparaturen an Fassade oder Dach lassen sich nur vom Nachbargrundstück aus erledigen. Dürfen Sie Ihr Gerüst im Nachbargarten aufstellen?

Ein Handwerker in kurzer Jeans auf einer Baustelle.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer lassen sich Reparaturen am Haus einfach ausführen. Gerade bei einer engen Bebauung kommen Eigentümer manchmal nur über das Nachbargrundstück an das undichte Dach oder die beschädigte Fassade. Aber haben Sie dann das Recht, das Grundstück zu betreten?

Antwort:

Wer eine Immobilie besitzt, wird früher oder später Reparaturen an der einen oder anderen Stelle vornehmen müssen. Steht das Haus sehr dicht an der Grundstücksgrenze, können die maroden Bauteile nicht selten nur vom Nachbargrundstück aus erreicht werden. Auch wenn Ihr Nachbar nicht amüsiert ist, den Zutritt darf er Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwehren. Das sogenannte Hammerschlag- und Leiterrecht gibt Ihnen einen rechtlichen Anspruch, notwendige Arbeiten an Ihrem Haus vom Nachbarn aus vorzunehmen.

Landesrechtlich geregelt

Als Grundstückseigentümer können Sie sich zum Betreten des Grundstücks Ihres Nachbarn auf das Hammerschlag- und Leiterrecht berufen. Dabei erlaubt Ihnen das Hammerschlagrecht, das Grundstück für die Durchführung von Reparaturarbeiten zu betreten. Das Leiterrecht berechtigt Sie dazu, beim Nachbarn eine Leiter oder ein Baugerüst aufzustellen. Diese Rechte sind landesrechtlich geregelt. Zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen entsprechend Unterschiede in der Ausgestaltung. Die wesentlichen Voraussetzungen stimmen aber überein.

Nur notwendige Arbeiten

Lässt Ihr Nachbar Sie nicht freiwillig auf sein Grundstück, können Sie sich auf dieses Recht berufen. Allerdings steht Ihnen diese Möglichkeit nur zu, wenn Sie notwendige Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchführen wollen. Zunächst müssen Sie immer prüfen, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt. Nur wenn es technisch nicht anders möglich ist, greift das Hammerschlag- und Leiterrecht. Was nicht geht: Das Nachbargrundstück wegen Verschönerungsarbeiten unter Bezug auf das Hammerschlag- und Leiterrecht zu betreten. Wollen Sie Ihr eigentlich makelloses Haus lediglich in einer anderen Farbe streichen, kann Ihr Nachbar das Aufstellen eines Baugerüsts in seinem Garten verweigern.

Geld spielt keine Rolle

Bevor Sie sich auf das Hammerschlag- und Leiterrecht berufen, müssen Sie zunächst andere Vorgehensweisen prüfen. Gibt es eine andere Möglichkeit an Ihr Haus zu gelangen, müssen Sie diese nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Maßnahme für Sie teurer wird. Eine reine Kostenersparnis reicht für das Betretungsrecht nämlich nicht aus.

Anzeigepflicht

Auch wenn Sie also einen grundsätzlichen Anspruch auf das Betreten und Aufstellen von Gerüsten haben, so dürfen Sie nicht einfach drauflosmarschieren. Sie müssen Ihrem Nachbarn beziehungsweise dem Hauseigentümer rechtzeitig mitteilen, welche Arbeiten wann ausgeführt werden sollen. Zeigen Sie ihm auch an, wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern werden. Kann Ihr Nachbar beispielsweise während der Bauphase seine Terrasse nicht nutzen, müssen Sie ihn darauf hinweisen.

Wie geht es weiter?

Ihr Nachbar hat nun Zeit, die Sache zu prüfen und sich zu überlegen. Je nach Bundesland beträgt die Frist zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Äußert er sich nicht, dürfen Sie loslegen. Zumindest, wenn Sie fristgerecht und vollständig angezeigt haben. Erteilt Ihr Nachbar Ihnen hingegen eine Abfuhr, dürfen Sie das Grundstück nicht einfach so betreten. Sie würden sich sogar wegen Hausfriedensbruch strafbar machen. Berufen Sie sich zunächst auf Ihr Hammerschlag- und Leiterrecht. Verschließt sich Ihr Nachbar weiterhin Ihrem Anliegen, müssen Sie die Zustimmung notfalls gerichtlich einklagen. Erst mit einem stattgebenden Urteil darf es dann losgehen.

Auf gute Nachbarschaft

Bei einem guten Nachbarschaftsverhältnis ist das Hammerschlag- und Leiterrecht hoffentlich gar nicht nötig. Eine freundliche Besprechung mit Ihrem Nachbarn kann Sie dann schon zum Ziel führen. Natürlich dürfen Sie auch Verschönerungsarbeiten an Ihrem Haus vom Nachbargrundstück aus vornehmen, wenn dieser einverstanden ist. Sollte bei ihm während der Arbeiten etwas beschädigt werden, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Übernahme von durch Handwerker oder Sie selbst verursachte Schäden sollte aber ohnehin selbstverständlich sein.

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