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Alkoholisches aus eigener Herstellung

Bier ja, Gin nein!

Privatpersonen durften früher selbst in kleinen Mengen Schnaps herstellen. Das ist heute strafbar. Bei Bier sieht die Sache anders aus.

Schnaps

Rechtsfrage des Tages:

Früher durften Sie in kleinem Rahmen selbst zu Hause Schnaps herstellen. Seit Anfang 2018 ist das nun verboten. Welche alkoholischen Getränke dürfen Sie noch selbst brauen?

Antwort:

Vielleicht haben Sie früher mal das Streuobst aus Ihrem Garten vergeistet. Oder Sie haben frische Aprikosen vom Markt zu Schnaps verarbeitet. Bis Ende 2017 durften Privatpersonen in Kleindestilliergeräten mit weniger als 500 Milliliter Fassungsvermögen selbst Schnaps brennen. So einfach ist das jetzt nicht mehr möglich.

Brennerlaubnis notwendig

Möchten Sie selbst Schnaps herstellen, müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt eine Brennerlaubnis beantragen. Diese erhalten Sie aber nur unter strengen Voraussetzungen und nur, wenn das regionale Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Sie müssen nämlich ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweisen. Eine sogenannte Abfindungsbrennerei dürfen Sie nur betreiben, wenn Sie das genehmigte Kontingent von bis zu 50 Liter reinen Alkohol auch werden ausschöpfen können. Es müssen also entsprechend viel Obst oder andere destillierbare Stoffe anfallen. 

Schwarzbrennen strafbar

Brennen Sie ohne Genehmigung als Privatperson weiterhin Ihren Hausschnaps, machen Sie sich wegen Brennens ohne Brennerlaubnis und wegen Steuerhinterziehung strafbar. Ihr altes Destilliergerät dürfen Sie zwar behalten, nutzen dürfen Sie es aber nicht mehr.

Wohin mit dem Streuobst?

Wissen Sie nun nicht wohin mit Ihrem Streuobst? In bestimmten Bezirken in Süd- und Südwestdeutschland dürfen Sie Ihr Obst selbst in Abfindungsbrennereien verarbeiten. Dafür müssen Sie beim Hauptzollamt in Stuttgart eine Brenngenehmigung zur Nutzung der Fremdbrennerei beantragen. Und Sie müssen Alkoholsteuer auf Ihren selbstgebrannten Schnaps abführen. 

Bierbrauen für den Eigenbedarf

Etwas anders sieht es mit dem beliebten Gerstensaft aus. Bier dürfen Sie in kleinerem Umfang nämlich nach wie vor für den Hausgebrauch herstellen. Bis zu einer Menge von zwei Hektolitern ist das Bierbrauen nämlich erlaubt, ohne dass Sie Biersteuer zahlen müssen. Allerdings müssen Sie dem Selbstgebrauten persönlich zu Leibe rücken und dürfen es nicht verkaufen. Erlaubt ist nämlich das Brauen von Bier nur für den eigenen Verbrauch. Außerdem müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt eine formlose Anzeige machen. Dabei müssen Sie den Beginn der Herstellung und den Ort Ihrer kleinen Privatbrauerei mitteilen sowie die voraussichtlich hergestellte Menge für das Kalenderjahr. Name und Anschrift sind erforderlich, um eine Telefonnummer wird höflich gebeten. Wird es dann doch mal mehr mit der Biermenge, müssen Sie eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt vornehmen und Biersteuer zahlen.

Und was ist mit Gin?

Gin ist das Modegetränk der letzten Jahre. Für Ginfreunde mag es daher ernüchternd sein, dass der Wunsch nach einem selbst hergestellten Gin nicht so einfach umzusetzen ist. Für das beliebte Getränk gelten nämlich dieselben Regeln wie für einen Schnaps oder Geist. Sie brauchen also eine Brenngenehmigung. Findige Unternehmer haben aber eine tröstliche Alternative ersonnen. So können Sie einen Gin als Destillat bestellen, diesen mit eigenen pflanzlichen Zutaten verfeinern und die Flasche mit einem selbst gestalteten Etikett versehen. So geben Sie Ihrem alkoholischen Weihnachtsgeschenk eine persönliche Note.

 

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