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Adventskranz: besser ohne Feueralarm

Nicht ohne Aufsicht

Was wäre ein Adventskranz ohne Kerzen? Passen Sie aber gut auf, dass er kein Feuer fängt. Sonst könnten Sie auf dem Schaden sitzen bleiben.

Adventskranz: besser ohne Feueralarm

Rechtsfrage des Tages:

Die Vorweihnachtszeit ist geprägt von warmem Kerzenschimmer. Beachten Sie einige Regeln, ist gegen echte Kerzen statt batteriebetriebener auch nichts einzuwenden. Was aber, wenn der Adventskranz Feuer fängt?

Antwort:

Zur Adventszeit gehört der Adventskranz wie der Weihnachtsbaum zum Heiligen Abend. Und für viele gehören auf diesen Kranz auch echte Kerzen. Damit die vorweihnachtliche Stimmung nicht durch einen Wohnungsbrand getrübt wird, sollten Sie Kerzen nie unbeobachtet brennen lassen. Verursacht eine Kerze einen Wohnungsbrand, greift die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Allerdings gehen Sie leer aus, wenn Sie nicht ausreichend Acht gegeben haben.

Echtes Flackern

Mögen Sie keine künstlichen Kerzen oder LED-Lichterketten, ist gegen eine echte Kerze grundsätzlich nichts einzuwenden. Offenes Feuer birgt aber immer eine gewisse Gefahr. Stehen die Kerzen dann noch auf einem immer trockener werdenden Adventskranz, kann es schnell brenzlig werden. Kippt eine Kerze um oder brennt ganz herunter, können trockene Nadeln oder Blätter schnell wie Zunder brennen. Und so kommt es in der Vorweihnachtszeit immer wieder zu Bränden, die manchmal verheerende Schäden anrichten.

Schützt die Versicherung?

Ein Wohnungsbrand kann weitreichende Folgen haben. Nicht nur angesengtes Mobiliar müssen Sie austauschen. Auch Ruß und Löschwasser führen zu erheblichen Kosten für die Reinigung oder Renovierung der Wohnung. Schäden am Inventar können Sie bei Ihrer Hausratversicherung geltend machen. Wird die Substanz der Wohnung beschädigt, tritt die Gebäudeversicherung ein. Und mussten andere Wohnungen unter dem Brand leiden, können Sie Ihre private Haftpflichtversicherung einschalten. Diese zahlt ebenfalls für Schäden durch Feuer, Ruß oder Löschwasser. Schauen Sie zur Sicherheit mal in Ihre Versicherungspolicen, was im Falle eines Brandes alles versichert ist.

Obacht! Sonst gehen Sie leer aus!

Aber Achtung! Wird Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann die Versicherung die Leistung entsprechend der Schwere Ihrer Schuld kürzen oder sogar ganz verweigern. Nach der Rechtsprechung reicht es teilweise schon aus, wenn Sie die Kerzen eine halbe Stunde während eines Besuchs beim Nachbarn ohne Aufsicht brennen lassen. Ein etwas längerer Toilettengang wurde hingegen nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Eine genaue Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit gibt es nicht. Die Gerichte entscheiden nach dem jeweiligen Einzelfall. Allerdings lässt sich aus der Fülle der gerichtlichen Entscheidungen eine Tendenz ableiten.

Mal so, mal so

Wie dünn die Trennlinie ist, zeigen verschiedene Urteile. So musste ein Mann seinen Schaden selbst bezahlen, weil er bei Kerzenschein zu viel getrunken hatte und eingeschlafen war (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 9 U 113/09). Ein anderer war hingegen ungeplant beim Entspannen auf dem Sofa eingenickt, als seine Wohnung aufgrund einer Kerze Feuer fing. Da der Mann nicht vorgehabt habe zu schlafen, sah das Oberlandesgericht München keinen Fall der groben Fahrlässigkeit gegeben und verurteilte die Versicherung zur Zahlung (Aktenzeichen 20 U 5148/98). Als grobe Fahrlässigkeit sah das Amtsgericht Eisenhüttenstadt es an, dass jemand seinen sechsjährigen Sohn während eines Entspannungsbades die Kerzen beaufsichtigen ließ (Aktenzeichen 6 C 566/01). Umgekehrt haftet der Versicherte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wenn er mit seinem Kind ein Spielzeug ausprobiert und die Kerzen kurz unbeobachtet lässt (Aktenzeichen 4 U 49/97). Sie sehen, wie viele Details die Entscheidung in die eine oder andere Richtung kippen lassen können.

Unter Beobachtung

Die Kernaussage aller Urteile ist, dass entzündete Kerzen nicht unbeobachtet bleiben dürfen. Zumindest nicht über einen längeren Zeitraum. Wie lang dieser sein darf, kann freilich nicht genau bestimmt werden. Wollen Sie nur kurz die Haustür öffnen, werden Sie Ihre Kerzen nicht für zwei Minuten löschen müssen. Trinken Sie hingegen beim Nachbarn einen Kaffee, müssen die Kerzen aus sein. Ansonsten kann Ihre Versicherung im Falle eines Brandes leistungsfrei sein oder die Leistung kürzen. Tipp: Legen Sie eine Löschdecke in Reichweite oder stellen Sie sich eine Flasche mit Löschschaum in die Nähe des Kranzes. Entzündet sich der Kranz, können Sie schnell und mit wenig Aufwand einer Feuersbrunst vorbeugen.

Wenn es passiert ist

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Wohnungsbrand, heißt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Nachdem das Feuer gelöscht ist, müssen Sie schnellstmöglich Ihre Versicherung kontaktieren. Für Schäden an Möbeln, Gardinen und Inventar wenden Sie sich an Ihre Hausratversicherung. Ist das Gebäude beschädigt, müssen Sie die Gebäudeversicherung einschalten. Wichtig! Sind Sie Mieter, verständigen Sie umgehend Ihren Vermieter. Fangen Sie nicht blindlings an, aufzuräumen. Sie müssen nämlich alles unterlassen, was der Versicherung eine Feststellung des Schadens erschwert. Gefahrenquellen dürfen und müssen Sie hingegen beseitigen. Haben Sie diese nicht gesichert, haftet die Versicherung nicht für Folgeschäden.

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