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Wohnungsbesichtigung: Rechte und Pflichten des Mieters

Wer darf wann rein?

Ihr Vermieter will Ihre Mietwohnung besichtigen oder nach Ihrer Kündigung neuen Interessenten zeigen. Darf er das? Und wie oft?

Wohnungsbesichtigung: Rechte und Pflichten des Mieters

Rechtsfrage des Tages:

Haben Sie Ihre Wohnung gekündigt, möchte Ihr Vermieter natürlich möglichst schnell einen Nachmieter finden. Wie oft müssen Sie Interessenten in die Wohnung lassen? Was gilt in Zeiten von Corona?

Antwort:

Einfach nur, weil er neugierig ist, darf Ihr Vermieter nicht in Ihre Wohnung. Mit einem berechtigten Interesse müssen Sie ihm aber den Zutritt gewähren. Dazu gehört es auch, neuen Interessenten die demnächst frei werdende Wohnung zu zeigen. Allerdings muss Ihr Vermieter dafür mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Und in Zeiten von Corona müssen alle Besucher sich an die Kontaktbeschränkungen halten.

Besuch nur mit Ankündigung

Möchte Ihr Vermieter die Wohnung neuen Mietinteressenten präsentieren, muss er Ihnen den Besuch mindestens zwei bis drei Tage vorher ankündigen. Manche Gerichte akzeptieren auch eine Vorankündigung 24 Stunden vorher. Außerdem muss er sich an die ortsüblichen Zeiten halten. Sind Sie berufstätig, kann er nicht erwarten, dass Sie ihm mitten während der normalen Arbeitszeiten die Tür aufsperren. Er muss auf Ihre Belange Rücksicht nehmen und den Termin beispielsweise auf den Feierabend legen. Dabei müssen Sie auch keine Besichtigung nachts um halb elf hinnehmen. Es sei denn, es ist Ihnen Recht.

Krank oder verhindert

Werden Sie kurzfristig krank oder sind beruflich verhindert, muss Ihr Vermieter den Termin notfalls auch kurzfristig verlegen. Allerdings sollten Sie Ihren Vermieter auch nicht zu oft und schon gar nicht ohne triftigen Grund vertrösten. Wohnungsbesichtigungen nach Kündigung müssen Sie nämlich dulden. Allerdings muss das Ende des Mietverhältnisses auch schon feststehen. Haben Sie Ihrem Vermieter gegenüber nur mal geäußert, vielleicht demnächst umziehen zu wollen, berechtigt dies nicht zur Besichtigung. Vielmehr müssen Sie die Kündigung bereits wirksam ausgesprochen haben.

Wie oft muss ich Besuch hinnehmen?

Wie so oft gibt es für diese Frage keine klaren Grenzen. Die Gerichte tendieren dazu, ein- bis zweimal pro Woche für zwei bis drei Stunden als angemessen anzusehen. Je nach Gericht werden die Grenzen aber unterschiedlich gezogen. Wird es Ihnen zu viel, sollten Sie zunächst mit Ihrem Vermieter sprechen und klare Regeln aufstellen.

Eigenmächtiger Zutritt

Keinesfalls ist es Ihrem Vermieter gestattet, Ihre Wohnung für Besichtigungen ohne Ihr Einverständnis und Beisein zu betreten. Eigentlich dürfte dies ohnehin nicht möglich sein, weil Ihr Vermieter keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel hat. Übernehmen Sie eine Wohnung, muss Ihr Vermieter Ihnen sämtliche Schlüssel überlassen und darf keinen – auch nicht für den Notfall – zurückbehalten. Verschafft er sich dennoch ohne Ihr Wollen Zutritt zu Ihrer Wohnung, begeht er verbotene Eigenmacht und macht sich wegen Hausfriedensbruch strafbar.

Keine Fotos bitte!

Auch wenn die neuen Interessenten noch so begeistert sind. Fotos dürfen sie in Ihrer Wohnung nicht machen. Dies würde ohne Ihre Zustimmung eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches gilt für Ihren Vermieter. Möchte er Fotos für eine Wohnungsannonce schießen, muss er Sie vorher um Erlaubnis fragen. Natürlich können Sie zustimmen, selbst wenn Sie Ihre Wohnung noch gar nicht leergeräumt haben. Achten Sie aber darauf, keine persönlichen Gegenstände oder privaten Bilder mit ablichten zu lassen.

Klauseln im Mietvertrag

Manche Mietverträge enthalten Klauseln zum Besichtigungsrecht des Vermieters. Diese sind zulässig, solange sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Unzulässig wäre zum Beispiel ein grundsätzliches Betretungsrecht mit Zweitschlüssel durch den Vermieter. Hingegen können Klauseln zur Besichtigung der Wohnung bei anstehender Neuvermietung durchaus wirksam sein. Beispielsweise, wenn sie die eben beschriebenen Regelungen wiedergeben.

Wohnungsbesichtigungen und Kontaktbeschränkungen

Klassische Wohnungsbesichtigungen oder sogar Sammeltermine sind derzeit aufgrund der Corona-Pandemie kaum möglich. Wie eine Besichtigung konkret stattfinden darf, kommt auf die jeweiligen Kontaktbeschränkungen der Bundesländer an. Jedenfalls müssen sich alle Teilnehmer besonders streng an die Hygiene-Maßnahmen halten. Alternativ können Sie als Mieter selbst Bilder oder Videos von Ihrer Wohnung aufnehmen und Ihrem Vermieter per E-Mail zur Verfügung stellen. Insgesamt ist es gerade jetzt wichtiger denn je, sich abzusprechen und auf die Belange des anderen Rücksicht zu nehmen.

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