Rechtsfrage des Tages:
Haben Sie Ihre Wohnung gekündigt, möchte Ihr Vermieter natürlich möglichst schnell einen Nachmieter finden. Wie oft müssen Sie Interessenten in die Wohnung lassen? Und darf Ihr Vermieter die Interessenten einfach bei Ihnen vorbeischicken?
Antwort:
Einfach nur, weil er neugierig ist, darf Ihr Vermieter nicht in Ihre Wohnung. So hat er auch grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel. Hat er ein berechtigtes Interesse, müssen Sie ihm den Zutritt gewähren. Dazu gehört es auch, neuen Interessenten die demnächst frei werdende Wohnung zu zeigen. Allerdings muss Ihr Vermieter dafür mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Und an jedem Tag mehrere Besucher durchschleusen darf er nicht.
Mit Anmeldung
Möchte Ihr Vermieter die Wohnung neuen Mietinteressenten präsentieren, muss er Ihnen den Besuch mindestens zwei bis drei Tage vorher ankündigen. Manche Gerichte akzeptieren auch eine Vorankündigung nur 24 Stunden vorher. Außerdem muss er sich an die ortsüblichen Zeiten halten. Sind Sie berufstätig, kann er nicht erwarten, dass Sie ihm mitten während der normalen Arbeitszeiten die Tür aufsperren. Sie brauchen ihm auch nicht Ihren Schlüssel für eine selbstständige Wohnungsbesichtigung überlassen. Er muss auf Ihre Belange Rücksicht nehmen und den Termin beispielsweise auf den Feierabend legen. Dabei müssen Sie auch keine Besichtigung nachts um halb elf hinnehmen. Es sei denn, Sie sind damit einverstanden.
Heute nicht!
Werden Sie kurzfristig krank oder sind beruflich verhindert, muss Ihr Vermieter den Termin notfalls auch kurzfristig verlegen. Allerdings sollten Sie Ihren Vermieter auch nicht zu oft und schon gar nicht ohne triftigen Grund vertrösten. Wohnungsbesichtigungen nach Kündigung müssen Sie nämlich dulden. Allerdings muss das Ende des Mietverhältnisses auch schon feststehen. Haben Sie Ihrem Vermieter gegenüber nur mal geäußert, vielleicht demnächst umziehen zu wollen, berechtigt dies nicht zur Besichtigung. Vielmehr müssen Sie die Kündigung bereits wirksam ausgesprochen haben.
Wie oft?
Wie häufig Sie eine Wohnungsbesichtigung hinnehmen müssen, ist nicht klar definiert. Die Gerichte tendieren dazu, ein- bis zweimal pro Woche für zwei bis drei Stunden eine Begehung als angemessen anzusehen. Je nach Gericht werden die Grenzen aber unterschiedlich gezogen. Wird es Ihnen zu viel, sollten Sie zunächst mit Ihrem Vermieter sprechen und klare Regeln aufstellen.
Wenn Sie nicht da sind
Keinesfalls ist es Ihrem Vermieter gestattet, Ihre Wohnung für Besichtigungen ohne Ihr Einverständnis und Beisein zu betreten. Eigentlich dürfte dies ohnehin nicht möglich sein, weil Ihr Vermieter keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel hat. Übernehmen Sie eine Wohnung, muss Ihr Vermieter Ihnen sämtliche Schlüssel überlassen und darf keinen – auch nicht für den Notfall – zurückbehalten. Verschafft er sich dennoch ohne Ihr Wissen und Wollen Zutritt zu Ihrer Wohnung, begeht er verbotene Eigenmacht und macht sich wegen Hausfriedensbruch strafbar.
Keine Fotos bitte!
Auch wenn die neuen Interessenten noch so begeistert sind: Fotos dürfen sie in Ihrer Wohnung nicht machen. Dies würde ohne Ihre Zustimmung eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches gilt für Ihren Vermieter. Möchte er Fotos für eine Wohnungsannonce schießen, muss er Sie vorher um Erlaubnis fragen. Natürlich können Sie zustimmen, selbst wenn Sie Ihre Wohnung noch gar nicht leergeräumt haben. Achten Sie aber darauf, keine persönlichen Gegenstände oder privaten Bilder mit ablichten zu lassen.
Und der Mietvertrag?
Manche Mietverträge enthalten Klauseln zum Besichtigungsrecht des Vermieters. Diese sind zulässig, solange sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Unzulässig wäre zum Beispiel ein grundsätzliches Betretungsrecht mit Zweitschlüssel durch den Vermieter. Hingegen können Klauseln zur Besichtigung der Wohnung bei anstehender Neuvermietung durchaus wirksam sein. Beispielsweise, wenn sie die eben beschriebenen Regelungen wiedergeben.
Besuch ohne Vermieter
Steht unangekündigt Besuch vor Ihrer Tür, brauchen Sie diesen, insbesondere ohne Beisein des Vermieters, nicht in die Wohnung zu lassen. Wussten Sie hingegen, dass jemand zu einem bestimmten Termin zu einer Besichtigung Ihrer vier Wände kommt, sollten Sie den Besucher nicht einfach abweisen. Allerdings sollte dieser sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht Ihres Vermieters vorlegen können. Gleiches gilt, wenn sich ein Makler bei Ihnen meldet. Behauptet dieser, von Ihrem Vermieter beauftragt worden zu sein, muss er Ihnen auch eine Original-Vollmacht vorlegen können. Mit einer Kopie brauchen Sie sich nicht zufriedenzugeben.
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