Rechtsfrage des Tages:
Nicht nur Mieter einer Wohnung können Anspruch auf Wohngeld haben. Wird das Geld knapp, kann die Finanzierung des eigenen Hauses gefährdet sein. Damit das Haus nicht unter den Hammer kommt, kann es staatliche Hilfe geben. Wer hat Anspruch auf einen Lastenzuschuss?
Antwort:
Nicht immer können Wohneigentümer die Finanzierung ihrer Immobilie sicher gewährleisten. Unterschiedlichste Gründe können die Haushaltskasse schmal machen und damit das Leben in den eigenen vier Wänden gefährden. Zum Beispiel können persönliche Umstände wie unerwarteter Familienzuwachs den sorgfältigsten Finanzplan durcheinanderwerfen. Der Verkauf des geliebten Eigenheims scheint dann für viele unumgänglich. Die wenigsten wissen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können.
Lastenzuschuss fürs Eigenheim
Das Wohngeldgesetz (WoGG) sieht zur Sicherung angemessenen Wohnens nicht nur Mietzuschüsse vor. Auch Eigentümer können Ansprüche geltend machen. Die finanzielle Unterstützung heißt in diesem Fall Lastenzuschuss. Berechtigt sein können Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Wohnungen, sofern der Wohnraum selbst genutzt wird. Ausreichend ist auch, dass die vier Wände einem Familienangehörigen zur Verfügung stehen. Daneben können auch Inhaber von Nießbrauchsrechten, Wohnungsrechten oder Dauerwohnrechten einen Antrag auf Lastenzuschuss stellen. Beanspruchen Sie hingegen sogenannte Transferleistungen wie Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt, sind Sie nicht anspruchsberechtigt.
Was wird bezuschusst?
Die Wohngeldstelle prüft auf Ihren Antrag hin, wie hoch die finanzielle Belastung im Hinblick auf das Wohnobjekt ist. Zuschussfähig sind beispielsweise Zins und Tilgung eines Bau-, Kauf- oder Modernisierungsdarlehens, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung und noch einiges mehr. Eine genaue Aufstellung finden Sie in § 11 WoGG. Außerdem gibt es seit Januar 2023 das sogenannte Wohngeld Plus. Haushalte können einen Heizkostenzuschuss als Heizkostenkomponente bekommen. Durch das Wohngeld Plus ist auch die Höhe des Wohngeldes deutlich gestiegen. Eine weitere Erhöhung ist in diesem Jahr nicht geplant. Eine Fortschreibung ist erst ab dem 01.01.2025 vorgesehen.
Einkommen entscheidend
Ob Sie Anspruch auf einen Zuschuss haben, richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Anzahl der in dem Objekt lebenden Familienangehörigen. Eine Rolle spielt auch das Kostenniveau von Wohnraum in Ihrer Stadt oder Gemeinde. Bei der Bemessung wird das Kindergeld nicht angerechnet. Auch Ihr Vermögen bleibt bis zu einem bestimmten Grad unangetastet. Nur wenn Sie über ein erhebliches Vermögen verfügen, wäre die Auszahlung des Lastenzuschusses unbillig.
Wer ist zuständig?
Um von dem Lastenzuschuss profitieren zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Je nach Bundesland sind hierfür unter anderem die Wohngeldstelle, das Sozialamt oder auch das Standesamt zuständig. Wer in Ihrer Kommune der richtige Ansprechpartner ist, erfahren Sie zum Beispiel über die Internetseite Ihrer Gemeinde.
Notwendige Unterlagen
Ihrem Antrag müssen Sie einen Eigentumsnachweis wie beispielsweise einen Grundbuchauszug beifügen. Weitere notwendige Unterlagen sind unter anderem der Nachweis für mögliche Kredite nebst Zins- und Tilgungsleistung, eine Wohnflächenberechnung sowie die Hausgeldabrechnung und der Grundabgabenbescheid. Meist sind noch einige andere Nachweise nötig. Hierbei wird Ihnen aber Ihre Behörde helfen und die entsprechenden Belege bei Ihnen anfordern. Wichtig ist, dass Sie alle Angaben umfassend und wahrheitsgemäß abgeben.
Hilfe in schweren Zeiten
Haben Sie Ihren Antrag abgegeben, müssen Sie ein paar Wochen warten. In dieser Zeit wird Ihr Antrag geprüft und im besten Fall positiv beschieden. Mit dem Lastenzuschuss haben Sie die Möglichkeit, auch in finanziell angespannten Zeiten Ihre selbst genutzte Immobilie für sich und Ihre Familie weiter zu halten. Erfüllen Sie alle notwendigen Voraussetzungen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Lastenzuschuss. Einen Ermessensspielraum der Behörde gibt es nicht. Scheuen Sie sich also nicht, Ihren Antrag von Ihrer Wohngeldbehörde prüfen zu lassen.
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