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Selbstauskunft vor Mietvertrag

Was darf der Vermieter fragen?

Möchten Sie eine neue Wohnung mieten, müssen Sie meist eine Selbstauskunft ausfüllen. Und eine spezielle Bescheinigung kann den Weg ebnen.

In einer leeren Wohnung stehen eine Mann und eine Frau und besprechen Unterlagen.

Rechtsfrage des Tages:

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, solvente und zuverlässige Mieter zu finden. Daher verlangen viele vor Abschluss des Mietvertrags eine Selbstauskunft des potentiellen neuen Bewohners. Müssen Sie alle Fragen beantworten? Und warum kann eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung helfen, die Traumwohnung zu ergattern?

Antwort:

Der Abschluss eines Mietvertrags kann weitreichende Folgen haben. Daher ist es verständlich, dass Vermieter sich vor Mietnomaden oder zahlungsunwilligen Mietern schützen wollen und dass sie sich vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages auf vielfältige Art und Weise der Bonität des künftigen Mieters vergewissern möchten. Eine Variante ist neben einer Selbstauskunft die sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

„Persilschein“ des alten Vermieters

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nicht nur ein Zungenbrecher. Damit soll Ihnen Ihr alter Vermieter bestätigen, dass Sie in den vergangenen Jahren Ihre Miete stets pünktlich und vollständig gezahlt haben und keine Mietschulden bestehen. So gerne Vermieter diese Bescheinigung aber vorgelegt bekommen möchten, so ungern stellen sie selbst den Beleg aus. Schließlich erstellt der Vermieter damit eine Urkunde, mit der er beweist, dass der ehemalige Mieter ihm nichts mehr schuldet. Tauchen später doch noch Unstimmigkeiten auf, kann der Vermieter nichts mehr einwenden.

Bescheinigung verpflichtend?

Aus diesem und verschiedenen anderen Gründen hat der Bundesgerichtshof (BGH) daher auch im Jahre 2009 entschieden, dass Mieter keinen rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 238/08). Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien dies bereits im Mietvertrag vereinbart haben. Im Einzelfall ist die Ausstellung einer Bescheinigung auch ortsüblich. Meist haben Mieter aber leider keine rechtliche Möglichkeit, ihren alten Vermieter zu verpflichten.

Quittung kann helfen

Mieter können ihren Vermieter allerdings um eine Quittung für geleistete Mietzahlungen bitten. Das kann aber durchaus länger dauern. Mit Pech ist die Traumwohnung dann vielleicht schon vergeben.

Gut zu wissen ...

Alternativ können Sie versuchen, Ihrem neuen Vermieter Ihre Zahlungswilligkeit und Bonität durch Vorlage Ihrer alten Kontoauszüge nachzuweisen. Aus diesen ergeben sich die pünktlichen Mietzahlungen. Alle anderen Kontobewegungen sollten Sie aber unkenntlich machen. Schließlich geht es den neuen Vermieter nichts an, wann und wofür Sie Ihr Geld ausgeben.

Selbstauskunft: Welche Fragen sind zulässig?

Mittlerweile ist es meist Usus, dass Sie als Mietinteressent vor einer Entscheidung des Vermieters eine Selbstauskunft ausfüllen müssen. Dafür sollten Sie Verständnis haben. Bedenken Sie auch, dass Sie den Vermieter in aller Regel nicht zum Vertragsabschluss zwingen können. Verweigern Sie die Selbstauskunft komplett, werden Sie kaum einen Mietvertrag vorgelegt bekommen. Daher sollten Sie die Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle, Ihrer Tätigkeit und auch Ihres Einkommens wahrheitsgemäß ausfüllen.

Wussten Sie, dass ...

… Sie bestimmte Dinge Ihrem Vermieter sogar ungefragt mitteilen müssen? Dazu gehört beispielsweise die Mitteilung, wenn Sie eine Vermögensauskunft abgeben mussten. Besser bekannt ist dieser Begriff unter der alten Bezeichnung "Offenbarungseid". Auch wenn Sie die Miete nur durch das Sozialamt aufbringen können, müssen Sie dies mitteilen. 

Angaben zu Ihrem Familienstand sollten Sie hinnehmen und dem Vermieter auch mitteilen, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden.

Gut zu wissen ...

Verlangt der neue Vermieter keine Selbstauskunft, können Sie diese auch ungefragt ausfüllen und zum Besichtigungstermin mitnehmen. Das könnte Ihre Chancen auf die Wohnung erhöhen. Geben Sie den Fragebogen aber nur ab, wenn Sie die Wohnung dann auch wirklich haben möchten.

Manche Fragen sind unzulässig

Auch wenn Sie sicherlich viel über sich preisgeben müssen, ist manche Frage nicht zulässig. So braucht Ihr Vermieter keine Informationen über Umstände, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben. Unzulässig sind außerdem Fragen, die bei einer Abwägung hinter Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten müssen. Zum Beispiel braucht Ihr Vermieter keine Informationen über Ihre sexuelle Gesinnung oder ob Sie sich vegan ernähren. 

Lügen erlaubt?

Stolpern Sie im Fragebogen über unzulässige Fragen, dürfen Sie ausnahmsweise lügen. Rechtliche Folgen drohen Ihnen nicht. Anders sieht es aus, wenn Sie zulässige Fragen falsch beantworten. Erkennt Ihr Vermieter vor Ihrem Einzug den Schwindel, kann er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ihren Einzug können Sie dann vergessen. Kann er dadurch beispielsweise die Wohnung erst später vermieten, müssen Sie auch noch für den finanziellen Schaden aufkommen. Fliegt Ihre Flunkerei erst später auf, droht Ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei kommt es darauf an, ob sich die falschen Angaben auch ausgewirkt haben. Haben Sie Ihre Miete eine längere Zeit vollständig und pünktlich bezahlt, kann Ihr Vermieter Sie nicht so einfach wegen Falschangaben zum Einkommen vor die Tür setzen.

Sind die Daten geschützt?

Vielleicht fühlen Sie sich bei dem Gedanken nicht wohl, einer fremden Person viele sensible Informationen preiszugeben. Zumal Sie nicht sicher wissen, ob der Mietvertrag wirklich zustande kommt. Geschützt sind Sie aber durch die Datenschutz-Grundverordnung. Können Sie sich nämlich nicht über eine neue Mietwohnung freuen, muss der Vermieter alle Ihre Daten umgehend löschen und den Fragebogen vernichten. Tut er dies nicht, muss er mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Stand: 15.04.2025

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