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Selbstauskunft vor Mietvertrag

Alles preisgeben?

Bevor ein Vermieter sich für Sie entscheidet, möchte er meist eine Selbstauskunft von Ihnen haben. Welche Angaben sollten Sie machen?

In einer leeren Wohnung stehen eine Mann und eine Frau und besprechen Unterlagen.

Rechtsfrage des Tages:

Vermieter möchten sich vor zahlungsunfähigen Mietern schützen und verlangen daher meist vor Unterzeichnung eines Mietvertrages eine Selbstauskunft. Muss ein künftiger Mieter sich alle Fragen gefallen lassen? Und wie bekommt er eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?

Antwort:

Die Angst der Vermieter vor Mietnomaden oder zahlungsunwilligen Mietern ist sicherlich nicht ganz zu Unrecht groß. Daher versuchen Vermieter vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages, sich auf vielfältige Art und Weise über die Bonität des künftigen Mieters zu vergewissern. Eine Variante ist neben einer Selbstauskunft die sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Zeugnis über Mietschuldenfreiheit

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nicht nur ein Zungenbrecher. Mit diesem "Persilschein" soll Ihnen Ihr alter Vermieter bestätigen, dass Sie in den vergangenen Jahren Ihre Miete stets pünktlich und vollständig gezahlt und keine Mietschulden haben. So gerne Vermieter diese Bescheinigung aber vorgelegt bekommen möchten, so ungern stellen sie selbst den Beleg aus. Schließlich erstellt der Vermieter damit eine Urkunde, mit der er beweist, dass der ehemalige Mieter ihm nichts mehr schuldet. Tauchen später doch noch Unstimmigkeiten auf, kann der Vermieter nichts mehr einwenden.

Kein rechtlicher Anspruch

Aus diesem und verschiedenen anderen Gründen hat der Bundesgerichtshof daher auch im Jahre 2009 entschieden, dass Mieter keinen rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben. Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien dies bereits im Mietvertrag vereinbart haben. Im Einzelfall ist die Ausstellung einer Bescheinigung auch ortsüblich. Meist haben Mieter aber leider keine rechtliche Möglichkeit, ihren alten Vermieter zu verpflichten.

Andere Nachweise vorlegen

Mieter können ihren Vermieter allerdings um eine Quittung für geleistete Mietzahlungen bitten. Das kann aber durchaus länger dauern kann. Mit Pech ist die Traumwohnung dann vielleicht schon vergeben. Alternativ können Sie versuchen, Ihrem neuen Vermieter Ihre Zahlungswilligkeit und Bonität durch Vorlage Ihrer alten Kontoauszüge nachzuweisen. Aus diesen ergeben sich die pünktlichen Mietzahlungen. Alle anderen Kontobewegungen sollten Sie aber unkenntlich machen. Schließlich geht es den neuen Vermieter nichts an, wann und wofür Sie Ihr Geld ausgeben.

Selbstauskunft: zulässige Fragen

Mittlerweile ist es meist Usus, dass Sie als Mietinteressent vor einer Entscheidung des Vermieters eine Selbstauskunft ausfüllen müssen. Dafür sollten Sie Verständnis haben. Bedenken Sie auch, dass Sie den Vermieter in aller Regel nicht zum Vertragsabschluss zwingen können. Verweigern Sie die Selbstauskunft komplett, werden Sie kaum einen Mietvertrag vorgelegt bekommen. Daher sollten Sie die Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle, Ihrer Tätigkeit und auch Ihres Einkommens wahrheitsgemäß ausfüllen. Bestimmte Dinge müssen Sie Ihrem Vermieter sogar ungefragt mitteilen. Dazu gehört beispielsweise die Mitteilung, wenn Sie eine Vermögensauskunft abgeben mussten. Besser bekannt ist dieser Begriff unter der alten Bezeichnung Offenbarungseid. Auch wenn Sie die Miete nur durch das Sozialamt aufbringen können, müssen Sie dies mitteilen. Wichtig! Selbst wenn Sie die Selbstauskunft wahrheitsgemäß ausgefüllt haben. Sie können sich auch noch anders entscheiden und die Wohnung doch nicht nehmen.

Unzulässige Fragen

Auch wenn Sie sicherlich viel über sich preisgeben müssen, so manche Frage ist unzulässig. So braucht Ihr Vermieter keine Informationen über Umstände, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben. Unzulässig sind außerdem Fragen, die bei einer Abwägung hinter Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten müssen. Zum Beispiel braucht Ihr Vermieter keine Informationen über Ihre sexuelle Gesinnung oder ob Sie sich vegan ernähren. 

Folgen falscher Antworten

Stolpern Sie im Fragebogen über unzulässige Fragen, dürfen Sie ausnahmsweise lügen. Rechtliche Folgen drohen Ihnen nicht. Anders sieht es aus, wenn Sie zulässige Fragen falsch beantworten. Erkennt Ihr Vermieter vor Ihrem Einzug den Schwindel, kann er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ihren Einzug können Sie dann vergessen. Kann er dadurch beispielsweise die Wohnung erst später vermieten, müssen Sie auch noch für den finanziellen Schaden aufkommen. Fliegt Ihre Flunkerei erst später auf, droht Ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei kommt es aber darauf an, ob sich die falschen Angaben auch ausgewirkt haben. Haben Sie Ihre Miete eine längere Zeit vollständig und pünktlich bezahlt, kann Ihr Vermieter Sie nicht so einfach wegen Falschangaben zum Einkommen vor die Tür setzen.

Schutz Ihrer Daten

Vielleicht fühlen Sie sich bei dem Gedanken nicht wohl, einer fremden Person viele sensible Informationen preiszugeben. Zumal Sie nicht sicher wissen, ob der Mietvertrag wirklich zustande kommt. Geschützt sind Sie aber durch die Datenschutz-Grundverordnung. Können Sie sich nämlich nicht über eine neue Mietwohnung freuen, muss der Vermieter alle Ihre Daten umgehend löschen und den Fragebogen vernichten. Tut er dies nicht, muss er mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

 

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