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Recht auf barrierefreie Wohnung

Wer ist in der Pflicht?

Wollen Sie Ihre Wohnung barrierefrei umbauen, hat Ihr Vermieter ein Wörtchen mitzureden. In bestimmten Fällen muss er aber zustimmen.

Ein Mann im Rollstuhl macht den Abwasch in der Küche.

Rechtsfrage des Tages:

Alter oder Krankheit können so manche Wohnungsausstattung zu einem unüberwindbaren Hindernis machen. Ein Umzug kommt aber nicht immer infrage. Haben Mieter einen Anspruch auf barrierefreien Umbau ihrer Mietwohnung?

Antwort:

Wenn Alter, Krankheit oder eine Behinderung die normalen Wege im Alltag erschweren, bietet die moderne Technik viele Möglichkeiten. Auch Wohnungen können durch einen Umbau barrierefrei gestaltet werden. Wer nicht in den eigenen vier Wänden wohnt, fragt sich zu Recht, ob man die Mietwohnung einfach so umbauen darf. Denn auch der Einbau einer bodentiefen Dusche, eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe stellt einen Eingriff in die Substanz der Mietwohnung dar, bei der der Vermieter ein Wörtchen mitzureden hat.

Anspruch auf Umbau

Um Menschen mit Einschränkungen den Verbleib in ihrer Mietwohnung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung des Vermieters zum Umbau verlangen. Zunächst muss der Umbau einer behindertengerechten Nutzung dienen und ist nicht auf die Wohnung beschränkt. Auch ein Umbau des Treppenhauses, beispielsweise durch einen Treppenlift oder spezielle Haltegriffe, kann eingeschlossen sein. Dabei ist der Begriff der Behinderung hier nicht an der Definition des Schwerbehindertengesetzes zu messen. Vielmehr gilt er auch für ältere oder kranke Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Erkrankung eingeschränkt sind.

Berechtigtes Interesse notwendig

Der Mieter braucht ferner ein berechtigtes Interesse am Umbau. Die Baumaßnahme muss also eine Einschränkung bei der Nutzung der Wohnung aus dem Weg räumen oder zumindest erleichtern. Reine Annehmlichkeiten reichen hingegen nicht aus. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn er seinerseits ein berechtigtes Interesse daran hat. Zwischen den Interessen muss eine Abwägung vorgenommen werden. Wiegt das Interesse des Mieters am Umbau schwerer, muss der Vermieter die Zustimmung erteilen.

Weitere Kaution

Da allerdings nach dem Auszug des Mieters dieser auch den barrierefreien Umbau nach den allgemeinen Vorschriften wieder zurückbauen muss, kann der Vermieter hier eine zusätzliche Kaution verlangen. Die weitere Sicherheitsleistung ist nicht mit der allgemeinen Kaution abgedeckt. Ob und wie viel Kaution der Vermieter verlangen kann, ist Verhandlungssache. Natürlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Umbaumaßnahme und den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.

Übernahme möglich

Vielleicht findet der Vermieter eine barrierefrei ausgestattete Wohnung aber auch für die Weitervermietung interessant. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter sich auf einen Erwerb der Einbauten durch den Vermieter einigen. Üblich ist, dass der Vermieter dann die Einbauten zum jeweiligen Zeitwert vom ausziehenden Mieter abkauft.

Problem Eigentümergemeinschaft

Häufig beschränken sich geplante Umbaumaßnahmen nicht auf die Wohnung als solche. Eine Rampe oder ein Treppenlift können auch das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Dann ist es nicht allein Sache des Vermieters, über die Maßnahme zu entscheiden. Vielmehr muss er den Umbau zum Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung machen und sich für die Interessen seines Mieters einsetzen.

Bitte schriftlich!

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, steht dem Umbau nichts im Wege. Es ist aber dringend anzuraten, die Zustimmung des Vermieters und weitere Vereinbarungen, zum Beispiel hinsichtlich der Sicherheitsleistung, schriftlich zu fixieren. Auch die mögliche Übernahme der Einbauten durch den Vermieter sollten beide Parteien schriftlich vereinbaren.

Förderung sichern

Planen Sie den Umbau Ihrer Wohnung, sollten Sie sich über die Fördermöglichkeiten erkundigen. Beispielsweise die Pflegekasse oder auch das Sozialamt unterstützen die Umrüstung in eine alten- oder behindertengerechte Wohnung mit nicht unerheblichen Beträgen. Auch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es interessante Förderkredite für den altengerechten Umbau einer Wohnung.

 

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