
Rechtsfrage des Tages:
Wer mit körperlichen Einschränkungen lebt weiß: Eine normale Mietwohnung kann zum reinsten Hindernisparcours werden. Ein Umzug kommt aber nicht immer infrage. Haben Mieter einen Anspruch auf barrierefreien Umbau ihrer Mietwohnung?
Antwort:
Wenn Alter, Krankheit oder eine Behinderung die normalen Wege im Alltag erschweren, bietet die moderne Technik viele Möglichkeiten. Eine breite Dusche, Haltegriffe und spezielle Küchen können das Leben deutlich leichter machen. Wohnungen können durch einen Umbau barrierefrei gestaltet werden. Wer nicht in den eigenen vier Wänden wohnt, fragt sich zu Recht, ob die Mietwohnung einfach so umgebaut werden darf. Denn auch der Einbau einer bodentiefen Dusche, eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe stellt einen Eingriff in die Substanz der Mietwohnung dar, bei der der Vermieter ein Wörtchen mitzureden hat.
Anspruch auf Umbau
Um Menschen mit Einschränkungen den Verbleib in ihrer Mietwohnung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung des Vermieters zum Umbau verlangen. Zunächst muss der Umbau einer behindertengerechten Nutzung dienen und ist nicht auf die Wohnung beschränkt. Auch ein Umbau des Treppenhauses, beispielsweise durch einen Treppenlift oder spezielle Haltegriffe, kann eingeschlossen sein. Dabei ist der Begriff der Behinderung hier nicht an der Definition des Schwerbehindertengesetzes zu messen. Vielmehr gilt er auch für ältere oder kranke Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Erkrankung eingeschränkt sind.
Wussten Sie, dass ...
… der § 554 BGB auch einen Anspruch auf den Anschluss einer Ladestation für E-Autos eröffnen kann? Hier muss der Vermieter auch zustimmen, wenn keine berechtigten Interessen dagegensprechen.
Nicht einfach so
Der Mieter braucht ferner ein berechtigtes Interesse am Umbau. Die Baumaßnahme muss also eine Einschränkung bei der Nutzung der Wohnung aus dem Weg räumen oder zumindest erleichtern. Reine Annehmlichkeiten reichen hingegen nicht aus. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn er seinerseits ein berechtigtes Interesse daran hat. Die unterschiedlichen Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Wiegt das Interesse des Mieters am Umbau schwerer, muss der Vermieter die Zustimmung erteilen.
Rückbau notwendig
Da allerdings nach dem Auszug des Mieters dieser auch den barrierefreien Umbau nach den allgemeinen Vorschriften wieder zurückbauen muss, kann der Vermieter hier eine zusätzliche Kaution verlangen. Die weitere Sicherheitsleistung ist nicht mit der allgemeinen Kaution abgedeckt. Ob und wie viel Kaution der Vermieter verlangen kann, ist Verhandlungssache. Natürlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Umbaumaßnahme und den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.
Gut zu wissen ...
Vielleicht hat Ihr Vermieter auch ein Interesse daran, die Einbauten später zu übernehmen. Die Vermietung einer barrierefreien Wohnung kann schließlich attraktiv sein. Dann sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit ihm aufsetzen. Üblich ist, dass der Vermieter die Einbauten nach Auszug zum Zeitwert abkauft.
Problem WEG
Häufig beschränken sich geplante Umbaumaßnahmen nicht auf die Wohnung als solche. Eine Rampe oder ein Treppenlift kann auch das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Dann ist es nicht allein Sache des Vermieters, über die Maßnahme zu entscheiden. Vielmehr muss er den Umbau zum Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung machen und sich für die Interessen seines Mieters einsetzen.
Immer schriftlich!
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, steht dem Umbau nichts im Wege. Es ist aber dringend anzuraten, die Zustimmung des Vermieters und weitere Vereinbarungen, zum Beispiel hinsichtlich der Sicherheitsleistung, schriftlich zu fixieren. Auch die mögliche Übernahme der Einbauten durch den Vermieter sollten beide Parteien schriftlich vereinbaren.
Förderung sichern
Planen Sie den Umbau Ihrer Wohnung, sollten Sie sich über die Fördermöglichkeiten erkundigen. Beispielsweise die Pflegekasse oder auch das Sozialamt unterstützt die Umrüstung in eine alten- oder behindertengerechte Wohnung mit nicht unerheblichen Beträgen. Auch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es interessante Förderkredite für den altengerechten Umbau einer Wohnung.
Stand: 17.04.2025
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