
Rechtsfrage des Tages:
Selbst viele Raucher mögen den Qualmgeruch nicht in der Wohnung. Daher weichen sie auf den Balkon oder die Terrasse aus. Nicht immer zur Freude der Nachbarn. Können diese das Rauchen draußen verbieten?
Antwort:
Das Thema Rauchen sorgt im Mietrecht und unter Nachbarn regelmäßig für Streit. Dennoch ist es dem Grund nach auch in der Mietwohnung gestattet. Für Nichtraucher mag es befremdlich klingen. Aber Rauchen gehört zur normalen Nutzung einer Mietwohnung. Und da der Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, darf jeder auch dort rauchen. Der Zigarettengenuss kennt aber dennoch Grenzen.
Unterlassungsanspruch
Befindet sich der Raucherbalkon direkt unterm Schlafzimmerfenster, kann der hereinziehende Rauch mehr als unangenehm sein. Verursacht der Zigarettenrauch bei anderen eine erhebliche Belästigung, haben diese einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Nachbarn. Dabei kommt es allerdings nicht auf Ihr subjektives Empfinden an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es in einem immer noch aktuellen Urteil allgemein beschrieben (Urteil vom 16.01.2015, Aktenzeichen V ZR 110/14). Es kommt nämlich auf das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen an.
Kollision zweier Rechte
Das große Problem ist bei der Beurteilung die Gegenüberstellung zweier Grundrechte. Auf der einen Seite steht das Grundrecht des rauchenden Mieters, seine Räume so zu nutzen wie es seinen Bedürfnissen entspricht. Dazu gehört auch das Rauchen. Auf der anderen Seite hat jeder das Recht auf eine Nutzung seiner Wohnung ohne Belästigung, z. B. durch Tabakgerüche und Rauch. Ein Unterlassungsanspruch steht Betroffenen aber nur zu, wenn der Zigarettenrauch eine erhebliche Belästigung darstellt. Wann das der Fall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Und die besonders empfindliche Nase des Nachbarn darf keine Rolle spielen.
„Rauchzeiten“
Ist die Belastung nur gering, können Sie sich dennoch auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung berufen. Diese müssten Sie aber nachweisen. Der BGH hat aber auch eine salomonische Lösung beschrieben. Da beide Grundrechte betroffen sind, könnten zwischen der rauchenden und der nicht rauchenden Partei quasi "Raucherzeiten" vereinbart werden. In einem anderen Urteil wurde der Raucher dazu verpflichtet, grundsätzlich nur auf einem seiner zwei Balkone zu rauchen. Der über das Gästezimmer erreichbare Balkon lag nämlich nicht direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn und sei als Rauchplatz zumutbar (Amtsgericht Frankfurt a.M., Aktenzeichen 33 C 1922/13).
Mal für, mal gegen die Raucher
Mittlerweile mussten sich einige deutsche Gerichte mit rauchenden Nachbarn befassen. Die Urteile fallen mal zugunsten des Rauchers und mal für den nicht rauchenden Nachbarn positiv aus. Da es auf die Abwägung zweier Grundrechte geht, kommt es wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Streiten auch Sie mit Ihrem Nachbarn über den Zigarettengeruch, sollten Sie eine Einigung erzielen. Besprechen Sie doch mit Ihrem Nachbarn, ob Sie sich nicht auf bestimmte Zeiten zum Rauchen einigen können. Damit könnte Ihr Nachbar seinem Zigarettenkonsum nachgehen. Und Sie haben die Chance, zur "Raucherzeit" rechtzeitig Ihr Zimmerfenster zu schließen.