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Räum- und Streupflicht im Winter

Wenn es schneit ...

Verschneite Gehwege sehen zwar schön aus, sind aber leider nicht ungefährlich. Daher müssen Sie zu Schneeschaufel oder Besen greifen.

Räum- und Streupflicht im Winter

Rechtsfrage des Tages:

Auch wenn der Winter in vielen Teilen Deutschlands noch auf sich warten lässt, müssen doch viele bereits regelmäßig den Bürgersteig vom Schnee befreien. Wann und wie oft müssen Sie schippen? Und was, wenn es ununterbrochen schneit?

Antwort:

Bewohnen Sie ein Eigenheim, können Sie sich morgens nur kurz an der winterlichen Pracht erfreuen. Schon bald müssen Sie sich ans Werk machen und Schnee schippen. Aber auch als Mieter können Sie in der Pflicht stehen. Wann und wie oft Ihnen das Kehren den Schweiß aus den Poren treiben wird, hängt von Ihrer Gemeinde ab. Was aber überall gilt: Vom Streusalz müssen Sie die Finger lassen.

Raus aus dem Bett

Wann genau Sie zu Splitt und Schneeschaufel greifen müssen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In den Gemeindesatzungen sind die jeweiligen Zeiten festgelegt. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Aber keine Sorge. Nachts wird Sie der Schnee nicht aus dem Bett reißen. Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Grundstück freizuschaufeln, beginnt in der Regel erst morgens zwischen 6 und 7 Uhr und endet meist um 21 Uhr. In diesem Zeitraum müssen Sie, je nach Schneefall und Glätte, regelmäßig räumen und streuen. Am Wochenende gelten oft abweichende Zeiten. Die Pflicht zum Schneeschieben beginnt beispielsweise sonntags vielerorts erst um 9 Uhr oder 9.30 Uhr. Auch an Feiertagen dürfen Sie sich etwas länger Zeit lassen.

Mehr als einmal

Was gilt, wenn es den ganzen Tag schneit? Die Räumpflicht wird nicht durch stetigen Schneefall ausgesetzt. Genau umgekehrt müssen Sie leider deutlich häufiger die Schneeschaufel in die Hand nehmen, wenn viel Schnee fällt. Wird der Bürgersteig aber während Sie noch fegen hinter Ihnen schon wieder weiß, haben Sie eine Pause verdient. Bei ununterbrochenem Schneefall haben Sie gar keine Chance, Passanten vor einer Rutschpartie zu schützen. Entsprechend entbinden Sie die Gerichte von der Pflicht zum Schneeschieben, wenn es ohnehin keinen Sinn macht. Hört es dann aber auf zu schneien, sollten Sie nicht länger zögern.

Leider verhindert

Haben Sie selbst keine Zeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Dies gilt auch, wenn Sie krank oder gebrechlich sind. Oder wenn Sie aufgrund einer Quarantäne Ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Sie können Ihren Nachbarn bitten oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Vielleicht mag sich auch ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ein bisschen zum Taschengeld hinzuverdienen. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Helfer auch an Schaufel und Splitteimer herankommt.

Haftung für Ausrutscher

Die Räum- und Streupflicht sollten Sie durchaus ernst nehmen. Kommt nämlich ein Fußgänger auf eisglattem Weg zu Fall und verletzt sich, können Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Zumindest, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht nachweislich vernachlässigt haben. Allerdings müssen sich auch Passanten auf die winterlichen Verhältnisse einstellen. Wer mit Schuhen ohne Profilsohle einen erkennbar glatten Weg betritt, muss einen Sturz einkalkulieren. Jenen trifft zumindest ein Mitverschulden.

Splitt und Schaufel im Mietshaus

Übrigens können Vermieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann sind diese verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Einfach darauf verlassen darf der Vermieter sich aber nicht. Er muss die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter regelmäßig kontrollieren und seinen Mietern in der Regel die Ausrüstung zur Verfügung stellen. Diese müssen nämlich nicht auf eigene Kosten Splitt, Schneeschaufel und Besen anschaffen. Achtung! Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht noch aus. Und haben die Mieter seit vielen Jahren selbst Splitt und Ausrüstung gekauft, obwohl im Mietvertrag nichts geregelt ist, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen in der Pflicht.

Bußgeld für Streusalz

Von Streusalz sollten Sie im Sinne des Umweltschutzes die Finger lassen. Dieses belastet nicht nur Pflanzen und das Grundwasser, sondern greift auch den Lack von Fahrzeugen an. In manchen Städten müssen Sie sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie die Wege mit Salz streuen. Mancherorts ist Salzstreuen aber in Ausnahmefällen erlaubt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Die bessere Alternative ist aber ohnehin, wenn Sie auf Splitt oder Granulat zurückgreifen.

Wohin mit dem Schnee?

Hat es kräftig geschneit, müssen Sie die Schneemassen irgendwo hinschieben. Auf keinen Fall sollten Sie den Schnee einfach auf die Straße kehren. Geht es nicht anders, schaufeln Sie den Schnee auf die Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn. Den Verkehr dürfen Sie dadurch aber nicht behindern oder gefährden. Wenn möglich, schippen Sie den Schnee in Ihren Vorgarten oder suchen eine freie Fläche. Ist der Gehweg breit genug, dürfen Sie den Schnee auch einfach zur Seite schieben. Dann muss er aber auf dem Fußweg an der Straßenseite gelagert werden. Achten Sie darauf, dass der Haufen nicht zu einer Sichtbehinderung führt. Insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen oder Fußgängerüberwegen dürfen hohe Schneeberge nicht die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränken.

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