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Wie oft muss ich Schnee schieben?

Räumen & streuen

Schneeschippen ist buchstäblich die Kehrseite des Winters. Aber müssen Sie bei jeder Schneeflocke gleich zu Schaufel und Besen greifen?

Ein Mann mit Schneeschaufel reinigt den Gehweg.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht in allen Regionen liegt den Winter über Schnee. Mit der weißen Pracht müssen Sie aber überall rechnen. Dann werden Bürgersteige schnell zur Rutschbahn. Wann und wie oft müssen Sie schippen? Und was, wenn es ununterbrochen schneit?

Antwort:

Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, den Bürgersteig vor Ihrem Haus begehbar zu halten. Hat es nachts kräftig geschneit, müssen Sie schon morgens loslegen. Und auch als Mieter können Sie in der Pflicht stehen. Wann und wie oft Sie mit Besen und Schneeschieber raus müssen, hängt von Ihrer Gemeinde ab. Was aber überall gilt: Vom Streusalz müssen Sie die Finger lassen.

Ab wann muss morgens geräumt sein?

Um wie viel Uhr Sie morgens die Straße von Schnee befreien müssen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Gemeindesatzungen legen die jeweiligen Zeiten fest. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Aber keine Sorge. Nachts wird Sie der Schnee nicht aus dem Bett reißen. Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Grundstück freizuschaufeln, beginnt in der Regel erst morgens zwischen 6 und 7 Uhr und endet meist um 21 Uhr. In diesem Zeitraum müssen Sie, je nach Schneefall und Glätte, regelmäßig räumen und streuen. Am Wochenende dürfen Sie sich meist etwas mehr Zeit lassen. Die Pflicht zum Schneeschieben beginnt beispielsweise sonntags vielerorts erst um 9 Uhr oder 9.30 Uhr. Auch an Feiertagen dürfen Sie oft noch länger im Warmen bleiben.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Muss ich sofort schneeschieben, wenn es wieder schneit?

Häufig ist es mit einmaligem Schneeschieben nicht getan. So kann es passieren, dass Ihr sorgfältig gefegter Gehsteig eine Stunde später wieder weiß ist. Aufgeben gilt meist aber nicht. Die Räumpflicht wird nämlich nicht durch stetigen Schneefall ausgesetzt. Genau umgekehrt müssen Sie leider deutlich häufiger die Schneeschaufel in die Hand nehmen, wenn viel Schnee fällt. Wird der Bürgersteig aber während Sie noch fegen hinter Ihnen schon wieder weiß, haben Sie eine Pause verdient. Bei ununterbrochenem Schneefall haben Sie gar keine Chance, Passanten vor einer Rutschpartie zu schützen. Entsprechend entbinden Sie die Gerichte von der Pflicht zum Schneeschieben, wenn es ohnehin keinen Sinn macht. Hört es dann aber auf zu schneien, sollten Sie nicht länger zögern.

Muss ich mich um eine Vertretung kümmern?

Haben Sie selbst keine Zeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Dies gilt auch, wenn Sie krank oder gebrechlich sind. Oder wenn Sie ein paar Tage im Urlaub sind. Sie können Ihren Nachbarn bitten oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Vielleicht mag sich auch ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ein bisschen was zum Taschengeld hinzuverdienen. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Helfer auch an Schaufel und Splitteimer herankommt.

Wer haftet, wenn jemand ausrutscht?

Die Räum- und Streupflicht sollten Sie durchaus ernst nehmen. Kommt nämlich ein Fußgänger auf eisglattem Weg zu Fall und verletzt sich, können Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Zumindest, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht nachweislich vernachlässigt haben. Allerdings müssen sich auch Passanten auf die winterlichen Verhältnisse einstellen. Wer mit Schuhen ohne Profilsohle einen erkennbar glatten Weg betritt, muss einen Sturz einkalkulieren. Jenen trifft zumindest ein Mitverschulden. Im Einzelfall kann es natürlich schwierig werden nachzuweisen, ob Sie Ihrer Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen sind. Üblicherweise werden Sie ja kein Protokoll schreiben. Allerdings können Nachbarn und andere Anwohner als Zeugen dienen und bestätigen, dass Sie fleißig gefegt und geschoben haben.

Wer muss Radwege räumen?

Als Eigentümer sind Sie meist nur dafür zuständig, die Fußwege von Schnee zu befreien. Für benutzungspflichtige Radwege sind in der Regel die Kommunen zuständig. Auch hier lohnt sich ein Blick in die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Dürfen Fußwege auch von Radfahrern benutzt werden, ist die Beurteilung schwieriger. Zumindest müssen Sie den Fußweg aber so räumen, dass Fußgänger soweit wie möglich vor Stürzen bewahrt werden. Als Radfahrer dürfen Sie übrigens auf die Straße ausweichen, wenn der eigentlich benutzungspflichtige Radweg aufgrund von Eis und Schnee zu gefährlich ist.

Müssen Mieter Schnee schieben?

Vermieter können die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann sind diese verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Einfach darauf verlassen darf der Vermieter sich aber nicht. Er muss die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter regelmäßig kontrollieren und seinen Mietern in der Regel die Ausrüstung zur Verfügung stellen. Diese müssen nämlich nicht auf eigene Kosten Splitt, Schneeschaufel und Besen anschaffen. Achtung! Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bisher nicht. Und haben die Mieter seit vielen Jahren selbst Splitt und Ausrüstung gekauft, obwohl im Mietvertrag nichts geregelt ist, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen in der Pflicht.

Ist Streusalz erlaubt?

Von Streusalz sollten Sie im Sinne des Umweltschutzes die Finger lassen. Dieses belastet nicht nur Pflanzen und das Grundwasser, sondern greift auch den Lack von Fahrzeugen an. In manchen Städten müssen Sie sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie die Wege mit Salz streuen. Mancherorts ist Salzstreuen in Ausnahmefällen erlaubt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Die bessere Alternative ist aber ohnehin, wenn Sie auf Splitt oder Granulat zurückgreifen.

Wohin mit dem Schnee?

Hat es kräftig geschneit, müssen Sie die Schneemassen irgendwo hinschieben. Auf keinen Fall sollten Sie den Schnee einfach auf die Straße kehren. Geht es nicht anders, schaufeln Sie den Schnee auf die Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn. Den Verkehr dürfen Sie dadurch nicht behindern oder gefährden. Wenn möglich, schippen Sie den Schnee in Ihren Vorgarten oder suchen eine freie Fläche. Ist der Gehweg breit genug, dürfen Sie den Schnee auch einfach zur Seite schieben. Dann muss er aber auf dem Fußweg an der Straßenseite gelagert werden. Je nach Gemeindesatzung reicht ein circa ein bis eineinhalb Meter breiter geräumter Streifen für die Fußgänger aus. Achten Sie darauf, dass der Haufen nicht zu einer Sichtbehinderung führt. Insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen oder Fußgängerüberwegen dürfen hohe Schneeberge nicht die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränken.

 

Stand: 09.01.2026

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