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Maklerprovision: Neues Gesetz in Arbeit

Wer zahlt künftig?

Die Maklerprovision ist bei Kauf und Vermietung von Immobilien fällig. Die Bundesregierung will nun für eine faire Aufteilung sorgen.

Rechtsfrage des Tages:

Viele Immobilieneigentümer bedienen sich beim Verkauf Ihres Hauses der Hilfe eines Maklers. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer gemeinsam oder sie werden auf den Käufer abgewälzt. Welche Änderungen wird es geben, wenn der neue Gesetzesentwurf zur Maklerprovision in Kraft tritt?

Antwort:

Der Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses ist gar nicht so einfach. Ein Makler kann dabei helfen, einen geeigneten Käufer zu finden. Dieser will natürlich Geld verdienen. Die Maklerprovision ist ein nicht unerheblicher Teil der Kosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehen. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach die Maklerkosten künftig maximal hälftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden sollen.

Wer zahlt nach geltendem Recht?

Wer derzeit die Maklerkosten trägt, wird in den Bundesländern teils unterschiedlich gehandhabt. Eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung der Kosten gibt es noch nicht. Sowohl die Höhe als auch die Aufteilung der Provision ist Verhandlungssache. In der Praxis haben sich regional übliche Aufteilungen durchgesetzt. Mancherorts teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision. In anderen Regionen trägt nur der Käufer die Kosten.

Was gilt bei Vermietung?

Vom Verkauf einer Immobilie ist deren Vermietung zu unterscheiden. Soll ein Makler einen Mietvertrag vermitteln, gilt das Bestellerprinzip. Hat der Vermieter sich einen Profi gesucht, muss er auch dessen Courtage zahlen. Der neue Mieter muss hingegen die Provision übernehmen, wenn er den Makler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung beauftragt hat. Es gilt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.

Wer soll in Zukunft zahlen?

Bereits im Jahr 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Maklerprovision erarbeitet. Dabei wurde auch über die Einführung des Bestellerprinzips für den Immobilienkauf diskutiert. Einzug in den Gesetzesentwurf hat es jedoch nicht gefunden. Künftig soll bundesweit die Courtage maximal hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden. Dabei muss derjenige, der den Makler beauftragt hat, die Zahlung mindestens der Hälfte der Provision nachweisen. Erst dann kann er von der anderen Partei die Zahlung des Rests verlangen. Haben beide den Makler beauftragt, kann dieser seine Provision von beiden nur zu gleichen Teilen verlangen. Arbeitet er also für eine Seite kostenlos, darf er auch von der anderen Partei nichts verlangen. Die Regelungen sollen nur für selbst genutzte Immobilien und Verbraucher gelten. Auf Gewerbeimmobilien wird das Gesetz nicht anwendbar sein.

Was ändert sich noch?

Neu ist auch, dass Maklerverträge künftig in Textform vorliegen müssen. Bisher konnte ein solcher Vertrag auch mündlich geschlossen werden. In Zukunft muss der Vertrag verschriftlicht werden, wobei kein unterschriebenes Originaldokument vorliegen muss. Beispielsweise eine E-Mail reicht aus.

Ab wann gelten die Neuerungen?

Der Gesetzesentwurf wurde vor Kurzem im Bundestag beschlossen. Nun muss das Gesetz den Bundesrat passieren. Erhebt dieser keine Einwendungen, wird das Gesetz durch Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verkündet. Geplant ist, dass die neuen Vorschriften im Winter 2020/2021 in Kraft treten sollen. Gelten wird das Gesetz für Maklerverträge, die ab Inkrafttreten geschlossen werden. Eine Rückwirkung wird es nicht geben.

Mäkler – Makler

Der Gesetzgeber hat die Chance genutzt, mit der Gesetzesänderung auch etwas frischen Wind in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu bringen. In den derzeitigen Vorschriften wird noch der Begriff „Mäkler“ verwendet. Da dieser im allgemeinen Sprachgebrauch mittlerweile veraltet ist, wird der „Mäkler“ durch den heute üblichen Begriff des Maklers ersetzt.

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