
Rechtsfrage des Tages:
Der Start ins Studium ist für junge Menschen ein wichtiger neuer Lebensabschnitt. Dazu gehören oft auch die ersten eigenen vier Wände. Gelten besondere Regeln für einen Mietvertrag in einem Studentenwohnheim?
Antwort:
Plätze in Studentenwohnheimen sind begehrt: Zum einen sind sie meist günstiger als eine Wohnung in einem Mietshaus, zum anderen können Studenten schnell Kontakt zu Kommilitonen bekommen. Da die Bleibe aber meist nur für einen bestimmten Zeitabschnitt bezogen wird, gelten für den Mietvertrag auch einige Besonderheiten.
Gilt das normale Mietrecht für Studentenwohnheime?
Ja, die üblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden auch auf Mietverträge für Studentenwohnheime Anwendung. Allerdings gibt es einige spezielle Regelungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten sollten. Es ist wichtig zu wissen, dass Studentenwohnheime in der Regel für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern von den allgemeinen Regeln abweichen können.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Ein wesentlicher Unterschied zu normalen Wohnraummietverträgen besteht darin, dass Studierende in einem Studentenwohnheim keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Während Vermieter bei herkömmlichen Mietverträgen nur aus bestimmten, gesetzlich festgelegten Gründen kündigen dürfen, können Vermieter von Studentenwohnheimen den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Leben Sie sich als Student gerade in einer neuen Stadt ein, kann das schon zur Herausforderung werden.

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Härtefallregelung
Es gibt aber auch Schutzmechanismen für Studierende. Die Sozialklausel des § 574 BGB ermöglicht es Mietern, im Härtefall einer Kündigung zu widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Beispielsweise kann ein Student, dessen Mietvertrag während der Prüfungszeit endet, Widerspruch einlegen und eine Verlängerung bis zum Abschluss seiner Prüfungsphase verlangen.
Befristung möglich
Ein Mietvertrag in einem Studentenwohnheim kann auch ohne Angabe eines speziellen Grundes befristet werden. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht nachweisen muss, dass er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für eigene Zwecke benötigt. Allerdings kann ein befristeter Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden.
Gut zu wissen ...
Im Wohnraummietrecht außerhalb von Studentenwohnheimen ist eine Befristung des Vertrags nur möglich, wenn der Vermieter einen guten Grund, z. B. eine geplante Eigennutzung, anführen kann.
Mieterhöhung droht
Bei Mieterhöhungen gelten nicht die strengen gesetzlichen Grenzen, die für reguläre Mietverträge gelten. Eine Kündigung mit dem Zweck der Mieterhöhung ist ebenfalls zulässig, solange die allgemeinen Grenzen eingehalten werden und die Miete nicht in Wucher ausartet.
Mietkaution und Vorteile des Wohnheims
Eine Mietkaution muss zwar auch bei Studentenwohnheimen hinterlegt werden, jedoch muss diese vom Vermieter nicht verzinst werden. Außerdem vereinbart der Vermieter meist eine Brutto- oder Pauschalmiete, sodass es keiner Nebenkostenabrechnung bedarf. Je nach Verbrauch kann das vor- oder nachteilhaft sein. Trotz der rechtlichen Herausforderungen bieten Studentenwohnheime viele Vorteile, wie meist günstigere Mieten und eine lebendige Atmosphäre, die das Einleben in einer neuen Stadt erleichtert.
Stand: 10.07.2025