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Die Dach-und-Fach-Klausel im Gewerbemietrecht

Wer macht was?

Fürs Gewerbe gelten andere Regeln als im Privaten. Auch beim Mieten und wenn es darum geht, die Räume instand zu halten.

Ein Schlüsselbund wird vor Geldscheine von hohem Wert gehalten.

Rechtsfrage des Tages:

Wer eine Gewerbefläche mieten möchte, muss einiges mehr beachten als private Mieter. Was bedeutet es, wenn der Gewerbemietvertrag eine sogenannte Dach-und-Fach-Klausel enthält?  

Antwort:

Die Wendung "Dach und Fach" ist keine juristische Definition. Dennoch hat sich dieser Begriff für eine bestimmte Vertragsklausel eingebürgert, die in vielen Gewerbemietverträgen zu finden ist. Sie betrifft neben den Schönheitsreparaturen auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Sache des Vermieters

Wie im Wohnraummietrecht ist es auch im Gewerbemietrecht zunächst allein Sache des Vermieters, das Mietobjekt zu erhalten und gegebenenfalls instand zu setzen. Im Wohnungsmietrecht haben Vermieter die Möglichkeit, einen Teil dieser Arbeiten auf den Mieter zu übertragen. Sauber formulierte Klauseln können Mieter so je nach Umstand zur Renovierung der Wohnung verpflichten. Oder zur kostenmäßig klar definierten Beteiligung an Kleinreparaturen.

Gewerbemieter in der Pflicht

Im Gewerbemietrecht können dem Mieter noch mehr Pflichten übertragen werden. Der Grund: Gewerbliche Mieter gelten als nicht so schutzbedürftig wie Privatpersonen. Entsprechend können gewerblichen Mietern im Formularmietvertrag neben Schönheitsreparaturen auch Instandhaltungsarbeiten an der Mietfläche übertragen werden. Sogar Instandsetzungsarbeiten können Vermieter auf gewerbliche Mieter abwälzen.

Instandhaltung und Instandsetzung

Bei der Vereinbarung einer solchen Klausel sind die Begriffe Instandhaltung und Instandsetzung zu unterscheiden. Instandhaltung umfasst Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache erforderlich sind. Das kann der neue Anstrich der Fassade sein oder die Wartung und Reparatur eines Aufzugs. Instandsetzung dagegen bedeutet Reparatur und Wiederbeschaffung, etwa am Dach nach einem Sturmschaden.

Dach und Gebäude

Doch was ist nun eigentlich mit "Dach und Fach" gemeint? Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung nicht immer einig sind: Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Begriffe das Dach sowie die tragenden Gebäudeteile einschließlich der Außenfassade umfassen.

Nur mit Entgegenkommen

In Formularverträgen ist die Überbürdung der gesamten Sachgefahr auf den Mieter häufig unzulässig. Umstritten ist, ob der Vermieter dem Mieter individualvertraglich Instandhaltungs- und sogar Instandsetzungsarbeiten an Gemeinschaftsflächen auferlegen kann.

Soll der Mieter durch eine Dach-und-Fach-Klausel nahezu die gesamte Sachgefahr der Gewerbemietsache übernehmen, muss das zumindest an anderer Stelle kompensiert werden. Etwa durch die Vereinbarung einer Befreiung vom Mietzins für eine bestimmte Zeit oder durch dessen dauerhafte Senkung. Eine derartige Klausel kann in einer individuellen Vereinbarung bei klarer und eindeutiger Formulierung durchaus wirksam sein.

Vertrag prüfen lassen

Im Zweifel sollten gewerbliche Mieter diese Klausel vor Unterzeichnung auf Fallstricke prüfen lassen. Auch wenn Unternehmer als weniger schutzbedürftig gelten, befinden sie sich doch nicht im rechtsfreien Raum. Daher kommt es immer wieder vor, dass Gerichte Klauseln auch in Gewerbemietverträgen für unwirksam erklären.

Übrigens legt der Bundesgerichtshof für reine Schönheitsreparaturklauseln mittlerweile weitgehend dieselben Maßstäbe an wie im Wohnraumrecht.

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