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WG-Stress: Wohngemeinschaft kündigen

So kommen Sie raus

Verstehen Sie sich nicht mit Ihren Mitbewohnern oder wollen endlich Ihre vier Wände für sich allein haben? So können Sie eine WG kündigen.

Zwischen vielen Umzugskartons sitzt eine Frau und trinkt traurig bis verzweifelt etwas aus einer Tasse.

Rechtsfrage des Tages:

Wer sich mit anderen eine Wohnung teilt, sollte sich gut arrangieren können. Klappt es nicht so gut mit den Mitbewohnern, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Wie können Sie die WG kündigen?

Antwort:

Wohngemeinschaften (WG) bieten gerade für junge Leute und Berufseinsteiger einen kostengünstigen Weg in die eigenen vier Wände. Durch das Teilen von Küche, Badezimmer und Gemeinschaftsräumen können Sie Miete sparen. Und mit etwas Glück kommt auch der Spaß nicht zu kurz. Leider stimmt die Chemie zwischen den Mitbewohnern nicht immer. Dann ist es gut zu wissen, was Sie bei der Beendigung des Mietverhältnisses beachten müssen.

Definition einer WG

Unter einer Wohngemeinschaft können Sie das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung verstehen. Diese sind in der Regel nicht miteinander verwandt und führen ihr Leben meist unabhängig voneinander. Jeder hat sein eigenes Zimmer. Küche, Bad und oft auch einen Gemeinschaftsraum teilen sich die Mitbewohner. Dadurch können sie nicht nur Miete sparen. Auch teure Anschaffungskosten für Küchenutensilien, die Einbauküche oder einen großen Fernseher können sie aufteilen.

Mietvertrag

Für eine Wohngemeinschaft kommen unterschiedliche Arten von Mietverträgen in Betracht. So können alle Mitbewohner der WG Hauptmieter des Mietvertrages sein. Oder es gibt einen Hauptmieter, der einzelne Zimmer an die anderen untervermietet. Für die Kündigungsmöglichkeiten kommt es darauf an, welche Form des Mietverhältnisses vorliegt.

Alle als Hauptmieter

Stehen Sie zusammen mit Ihren Mitbewohnern im Mietvertrag, ist eine Kündigung nur durch alle gemeinschaftlich möglich. Alle Mitglieder der WG müssten also die Kündigung unterschreiben und die gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Wollen Ihre anderen Mitbewohner aber in der Wohnung bleiben, müssen Sie die Zustimmung des Vermieters sowie sämtlicher Mitbewohner für Ihren Auszug einholen. Stimmt Ihr Vermieter zu, kann er einen neuen Mitvertrag mit den verbleibenden Mietern abschließen beziehungsweise den alten Mietvertrag entsprechend abändern.

Einfach Sachen packen?

Dringend abzuraten ist davon, einfach auszuziehen. Sie bleiben dann nämlich neben den verbleibenden Mitbewohnern für sämtliche Verbindlichkeiten haftbar. Auch ein Austausch eines oder mehrerer Mieter kann nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie im Mietvertrag etwas anderes vereinbart haben. Weigern sich Ihre Mitbewohner, Ihrem Auszug zuzustimmen, können Sie im Extremfall sogar auf Auseinandersetzung der Gesellschaft klagen. Die Wohngemeinschaft gilt nämlich als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR).

Leichter bei Untervermietung

Etwas leichter ist die Situation, wenn es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter gibt. In diesem Fall bleibt der Hauptmietvertrag unverändert bestehen, Sie können aber das Untermietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Ihr Vermieter ist in diesem Fall nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern dessen Hauptmieter. Umgekehrt kann dieser Ihnen natürlich auch kündigen. Er kann sich dabei sogar auf das Sonderkündigungsrecht aus § 573a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen, da Sie in einer gemeinsamen Wohnung leben. Dann braucht er noch nicht einmal Gründe für die Kündigung anzugeben. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist dann um drei Monate. Kündigt der Hauptmieter seinen Mietvertrag müssen auch die Untermieter mit verkürzter Kündigungsfrist ausziehen.

Neuer Mitbewohner

Will der Hauptmieter einen neuen Mitbewohner aufnehmen, bedarf es auch hier wieder der Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung. Allerdings darf der Vermieter die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Und auch im Mietvertrag können Sie bereits abweichende Regelungen getroffen haben. Besonderheiten gelten nach der Rechtsprechung noch bei studentischen Wohngemeinschaften. Die Gerichte gehen meist davon aus, dass der Vermieter wusste, dass diese nur auf einen gewissen Wechsel angelegt sind. Er darf daher bei einem Mieterwechsel die Zustimmung in der Regel nicht verweigern.

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