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Trennung: Was wird aus dem Mietvertrag?

Einfach kündigen?

Nach einer Trennung wollen viele möglichst schnell raus aus der gemeinsamen Wohnung. Diese Stolpersteine drohen bei der Wohnungskündigung.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht alle Beziehungen halten ewig. Trennt sich ein Paar, müssen sie meist einiges regeln. Und haben sie zusammengewohnt, stellt sich die Frage: Was wird aus dem Mietvertrag?

Antwort:

Geht eine Beziehung in die Brüche, gehen zwei Menschen künftig wieder alleine ihrer Wege. Je länger die Beziehung gedauert hat und je enger Sie zusammengelebt haben, umso mehr müssen Sie klären. Neben der Trennung des Hausrates und vielleicht gemeinsamer Versicherungsverträge, wird zumindest einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Aus dem Mietvertrag kommt er aber nicht so einfach raus. Dieser kann nur von beiden gemeinsam gekündigt werden.

Wenn nur einer Mieter ist

Einfach ist die Situation, wenn nur einer der beiden Partner als Mieter im Mietvertrag steht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu Beginn der Beziehung Ihr Partner in die von Ihnen bereits bewohnte Wohnung eingezogen ist. Das ist übrigens meist recht unproblematisch möglich. Zwar muss der Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser darf die Zustimmung aber nur verweigern, wenn die Aufnahme einer weiteren Person oder dieser bestimmten Person für ihn unzumutbar ist. Die Änderung des Mietvertrages ist nicht zwingend erforderlich. Zieht also nach einer Trennung Ihr Ex-Partner, der nicht Mieter der Wohnung ist, wieder aus, ändert sich rechtlich nichts. Ihren Vermieter sollten Sie trotzdem informieren. Gegebenenfalls können Sie aufgrund des nun geringeren Verbrauchs die Nebenkostenvorauszahlung anpassen lassen.

Beide Partner als Mieter

Schwieriger wird es, wenn Sie beide als Mieter im Mietvertrag eingetragen sind. Ihre Trennung ändert nämlich den Mietvertrag nicht. Auch der Auszug eines Mieters entbindet ihn nicht aus dem Mietvertrag. Sie schulden beide weiterhin die Miete und dürfen zumindest theoretisch beide weiter die Wohnung nutzen. Natürlich ist es möglich, sich untereinander zu einigen. Sind Sie bereit, die Miete allein weiterzuzahlen, kann Ihr Ex-Partner natürlich ausziehen und seine Zahlung einstellen. Da er aber weiter gesamtschuldnerisch mit Ihnen haftet, sind Probleme vorprogrammiert.

Mietschulden und Schönheitsreparaturen

Stellen Sie sich vor, Sie ziehen einvernehmlich aus der Wohnung aus und Ihr ehemaliger Partner zahlt die gesamte Miete. Vielleicht vergessen Sie über die Jahre, dass Sie weiterhin vertraglich gebunden sind. Werden Sie dann Jahre später wegen Mietrückständen oder unterlassener Schönheitsreparaturen von Ihrem damaligen Vermieter in Anspruch genommen, werden Sie große Augen machen. Solange Sie im Mietvertrag stehen, kann Ihr Vermieter sich aussuchen, welchen Mieter er als Schuldner in Anspruch nimmt.

Einzelkündigung nicht möglich

Haben mehrere Personen einen Mietvertrag geschlossen, können nur beide gemeinsam kündigen. Was nicht geht: Der wegziehende Partner kündigt seinen Teil des Mietvertrages separat. Eine solche Kündigung ist nicht möglich. Eine Kündigung müssen Sie mit Wirkung für beide gemeinsam unterzeichnen. Dann besteht allerdings auch das Risiko, dass Ihr Vermieter mit nur einem von beiden keinen neuen Vertrag aufsetzen will. Oder er verlangt in einem neuen Vertrag eine höhere Miete.

Aufhebungsvertrag kann Lösung sein

Versuchen Sie, mit Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Damit vereinbaren Sie, dass eine Mietpartei aus dem Mietverhältnis entlassen und der Vertrag mit der anderen weitergeführt wird. Allerdings kann es sein, dass Ihr Vermieter nicht damit einverstanden ist. Schließlich verzichtet er auf einen weiteren Schuldner und damit auf eine gewisse Sicherheit. Zwingen können Sie Ihren Vermieter nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Thema Mietkaution

Ein weiteres Problem ist die Mietkaution. Im Zweifel haben Sie sich als Mieter die Kaution geteilt. Die Rückzahlung der Kaution können Sie erst verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Entsprechend kann auch eine ausziehende Partei nicht die zumindest anteilige Auszahlung der Kaution vom Vermieter verlangen. Theoretisch können Sie derartiges zwar in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren. Ziemlich sicher wird sich Ihr Vermieter aber nicht darauf einlassen. Auch gegenüber demjenigen, der in der Mietwohnung bleibt, besteht ein Auszahlungsanspruch nur im Ausnahmefall. Auch hier steht meist im Wege, dass eine Auszahlung erst nach Kündigung der Wohnung fällig ist. Im besten Fall einigen Sie sich untereinander, wie mit der anteiligen Kaution verfahren wird.

Sichern Sie sich ab

Lebten Sie in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, haben Sie einen Anspruch darauf, dass der andere gemeinsam mit Ihnen kündigt. Diesen Anspruch können Sie notfalls sogar gerichtlich durchsetzen. Natürlich können Sie sich auch vernünftig einigen. So können Sie festlegen, wer in der Wohnung bleibt und wer auszieht. Lehnt der Vermieter eine Auflösung des Mietvertrages mit der ausziehenden Person ab, sollten Sie gemeinsam eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Legen Sie dabei eine Haftungsfreistellung fest. Ihr Vermieter kann Mietschulden und etwaigen Schadensersatz zwar immer noch von beiden fordern. Untereinander haben Sie aber eine rechtlich bindende Freistellung für den ausziehenden Partner.

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