
Was beim Tod von Mieter oder Vermieter zu beachten ist
Beim Tod von Mieter oder Vermieter endet der Mietvertrag nicht automatisch. Grundsätzlich treten die Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Im Mietrecht gelten dabei einige Besonderheiten.
Für ERGO Rechtsschutzkunden
Hier finden Sie wichtige Formulare zum Todesfall:
- Kündigung gegenüber dem Erben
- Kündigung durch den Erben
- Kündigung durch den Mitmieter
- Ablehnung des Eintritts in den Mietvertrag
- Merkblatt zur Nachlasspflegschaft
- Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers
Tod des Mieters
Stirbt ein Mieter, wird für gewöhnlich das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Oft sind das Familienangehörige oder Erben des Verstorbenen. Ansonsten wird der Mietvertrag im Regelfall durch die Erben gekündigt. Ein Formular dazu finden Sie hier.
Fortsetzung des Mietvertrags
Wurde der Mietvertrag bei Vertragsabschluss von mehreren Mietern unterschrieben, wird er auch nach dem Tod eines Mieters zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt.
Oft sind der Ehepartner, der Lebenspartner oder die Kinder, die mit dem Verstorbenen im selben Haushalt lebten, nicht selbst Partei des Mietvertrags geworden. Sie treten nun anstelle des Verstorbenen in den Mietvertrag ein.
Dasselbe Recht haben auch andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter dauerhaft zusammenlebten, wie z. B. Lebensgefährten. Wer in den Mietvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass er den Mietvertrag nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Sie können dazu folgendes Formular verwenden.
Führt niemand den Mietvertrag weiter, geht er automatisch auf die Erben über. Sie sind selbst Erbe? Dann hilft Ihnen die Erklärung, den Mietvertrag nicht fortsetzen zu wollen, nur bedingt. Tritt niemand anders in das Mietverhältnis ein, müssen Sie mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (siehe unten).
Kündigungsmöglichkeit des Mieters
Der überlebende Mieter oder der Erbe hat nach Kenntnis vom Todesfall einen Monat Zeit, die Wohnung mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Das gilt auch für befristete Mietverträge.
Kündigung des Vermieters
Auch der Vermieter hat ein vereinfachtes Kündigungsrecht. Wohnt der Erbe, der den Mietvertrag fortsetzen will, nicht in der Wohnung des Verstorbenen, kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und der Fortsetzung durch den Erben ohne weiteren Grund kündigen. Auch dafür gilt die Frist von 3 Monaten. Dieses Formular können Sie dazu verwenden.
Der Vermieter kann außerdem vom demjenigen, der den Mietvertrag fortsetzt, eine Kaution verlangen. Außer vom Erben selbst. Das gilt selbst für den Fall, dass mit dem verstorbenen Mieter keine Kaution vereinbart war.
Wenn der Vermieter aber gar nicht weiß, wer der Erbe des verstorbenen Mieters ist, kann er ihm natürlich keine Kündigung schicken. Er muss zunächst beim zuständigen Amtsgericht einen Nachlasspfleger beantragen, der sich dann darum kümmert. Lesen Sie hier, wie Sie diesen Antrag stellen. Näheres zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Nachlasspflegschaft erfahren Sie hier.
Tod des Vermieters
Beim Tod des Vermieters besteht der Mietvertrag mit den Erben des Vermieters zu den alten Bedingungen fort. Eine Änderung kann nicht verlangt werden.