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Mietvertrag kündigen: Frist versäumt

Nicht schummeln

Sind Sie mit Ihrer Kündigung zu spät dran, haben Sie schlechte Karten. Da hilft auch mogeln nicht, denn eine Rückdatierung bringt nichts.

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie Ihre Mietwohnung kündigen, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten. Ärgerlich, wenn Sie diese verpassen. Können Sie das Kündigungsschreiben nicht einfach zurückdatieren? Die späte Zustellung könnte ja auch an der Post gelegen haben.

Antwort:

Immer wieder gibt es im Alltag wichtige Fristen, die Sie kennen und einhalten sollten. Sei es ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder eben die Kündigung eines Arbeits- oder Mietvertrages. Den Fristablauf sollten Sie sich rot im Kalender markieren. Denn in der Regel bringt Ihnen eine Rückdatierung gar nichts. Im schlimmsten Fall kann sogar Ärger auf Sie zukommen.

Welche Fristen gelten?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt nach § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats ausgesprochen werden und wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Manche Mietverträge oder Untermietverträge können auch eine kürzere Frist für den Mieter vorsehen. Doch wann ist eine solche Kündigung wirksam?

Zugang ist entscheidend

Es kommt nicht auf das Datum des Schreibens an, sondern vielmehr auf den Zugang bei Ihrem Vermieter. So gesehen würde sich eine Rückdatierung des Kündigungsschreibens nicht positiv für Sie auswirken. Sie müssten nämlich auch beweisen können, wann Ihr Vermieter die Kündigung erhalten hat. Sinnvoll ist es daher ohnehin, dass Sie die Kündigung bei Ihrem Vermieter von einem Boten einwerfen lassen. Die Kündigung gilt dann am nächsten Tag als zugegangen. Ist der nächste Tag ein Sonntag, so würde der rechtlich wirksame Zugang erst am darauffolgenden Montag erfolgen. Von Ihrem Vermieter wird nämlich nicht erwartet, dass er unter normalen Umständen am Sonntag seinen Briefkasten leert.

Postlaufzeit einkalkulieren

Versenden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben oder einfachem Brief, müssen Sie bei Ihrer Fristberechnung die Postlaufzeit beachten. Es kommt nicht darauf an, wann Sie das Schreiben in die Post gegeben haben. Am sichersten ist es, die Kündigung Ihrem Vermieter persönlich zu übergeben und sich den Erhalt quittieren zu lassen.

Was heißt Schriftform?

Was Sie auch noch wissen sollten: Eine Kündigung des Mietvertrages bedarf der Schriftform. Mündlich können Sie Ihren Vertrag also nicht wirksam kündigen. Aber auch eine Kündigung per Telefax, in einer E-Mail oder SMS reicht nicht aus. Schriftform setzt nämlich voraus, dass Sie ein Schreiben aufsetzen und eigenhändig unterzeichnen. Dann darf das Schreiben selbst auch mit dem Computer geschrieben sein. Einem Schummeln beim Datum ist damit aber dennoch nicht Tür und Tor geöffnet, da es für die Einhaltung der Kündigungsfrist auf den Zugang ankommt.

Falsches Datum strafbar?

Allein mit einem falschen Datum auf dem Kündigungsschreiben haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Eine schriftliche Lüge stellt keine Urkundenfälschung dar. Allerdings können Sie trotzdem ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Müssen Sie sich nämlich gerichtlich mit Ihrem Vermieter auseinandersetzen, steht eine Falschaussage oder sogar Prozessbetrug im Raum. Zumindest, wenn Sie auf dem Datum auf der Kündigung beharren und vielleicht sogar falsche Zeugen benennen. Haben Sie die Kündigungsfrist versäumt, müssen Sie in den sauren Apfel beißen und können das Mietverhältnis erst einen Monat später beenden. Oder Sie sprechen Ihren Vermieter an. Vielleicht entlässt er Sie ja auch freiwillig früher aus dem Mietvertrag.

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