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Balkon oder Garten: jeden Tag grillen?

Freud und Leid

Laue Sommerabende mit leckerem Essen vom Grill. Perfekt, oder? Kann sich der Nachbar gegen Grillen auf dem Balkon oder im Garten wehren?

Grillspieße werden auf einer Gartenparty auf dem Grill gewendet.

Rechtsfrage des Tages

Im Sommer liegt regelmäßig der Duft von Grillfleisch und Holzkohle in der Luft. Und auch die weniger rauchenden Gasgrills verströmen einen intensiven Geruch, der durch die Gärten weht. Haben Sie keinen Garten, müssen Sie auf den Balkon ausweichen. Aber was ist eigentlich erlaubt?

Antwort:

Wie so oft liegen Freud und Leid eng beieinander. Während der eine sich in froher Erwartung über sein brutzelndes Grillgut beugt, ärgert sich der Nachbar über Rauch und Ascheflug. Wollen Sie im Garten grillen, müssen Sie besonders auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Und auch Grillen auf dem Balkon ist zwar nicht grundsätzlich verboten. Der Mietvertrag oder die Hausordnung kann es Mietern allerdings wirksam untersagen. Außerdem sollten Sie nicht jeden Abend die Kohle anfeuern. Das kann sogar vor Gericht enden.

Was steht im Mietvertrag?

Grundsätzlich ist das Grillen weder im Garten noch auf dem Balkon zunächst verboten. Mieter von Wohnungen mit Balkon oder Garten müssen aber einen genauen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, das Grillen auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten zu verbieten. Eine solche Klausel ist zulässig und muss vom Mieter beachtet werden. Auch die Hausordnung, die in der Regel Bestandteil des Mietvertrages ist, kann ein entsprechendes Verbot vorsehen. Halten Sie sich nicht daran, droht Ihnen eine Abmahnung. Können Sie es wiederholt nicht lassen, müssen Sie sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Die eigene Wohnung

Ganz ähnlich sieht es aus, wenn Sie eine Wohnung Ihr Eigen nennen. Auf dem Balkon dürfen Sie grillen, wenn keine Vereinbarung dagegenspricht. Da Sie keinen Mietvertrag haben, müssen Sie dafür in die Teilungserklärung und die Hausordnung schauen. Auch dort kann das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich untersagt sein. Eine Kündigung droht Ihnen zwar nicht. Verstoßen Sie aber wiederholt und schwerwiegend gegen die Teilungserklärung, kann die Eigentümergemeinschaft Sie sogar zum Verkauf der Wohnung zwingen. 

Grillen im Eigenheim 

Bewohnen Sie Ihr eigenes Einfamilienhaus, brauchen Sie sich natürlich weder mit einer Hausordnung, noch mit einer Teilungserklärung oder einem Mietvertrag auseinanderzusetzen. In Ihrem Garten oder auf Ihrem Balkon dürfen Sie machen was Sie wollen. Die Grenze zieht allerdings die gegenseitige Rücksichtnahme. Sie dürfen auch hier Ihre Nachbarn nicht durch übermäßigen Rauch oder Gerüche belästigen. Nehmen Ihre Grillorgien überhand, kann sich Ihr Nachbar mit einer Unterlassungsklage wehren.

Bußgeld droht

Steht Ihrem Grillvergnügen hingegen nichts im Wege, müssen Sie dennoch umsichtig sein. Es kann Ihnen im schlimmsten Fall sogar ein Bußgeld drohen. Zieht nämlich der Rauch der Holzkohle in die Nachbarwohnung, kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vorliegen. Das gilt für Mietwohnungen ebenso wie für Eigentumswohnungen oder den heimischen Garten.

Wenn ja, wie oft?

Ist das Grillen erlaubt, dürfen Sie in der Regel dennoch nicht sieben Tage die Woche zweimal täglich den Grill anschmeißen. Die Gerichte geben dabei unterschiedliche zeitliche Regelungen vor. Teilweise dürfen Sie nur wenige Male im Jahr auf dem Balkon grillen. Andernorts steht einem häufigeren Grillvergnügen nichts im Wege, sofern Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig vorher warnen. Und wieder andere Gerichte halten das Grillen im Sommer für eine hinzunehmende Normalität. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München allerdings einem Nachbarn recht gegeben, der sich gegen das tägliche Grillen nebenan gerichtlich gewehrt hat. Da vom Grill regelmäßig Rauch auf die Terrasse des Klägers zog, hielt das Gericht das tägliche Grillen für unzumutbar. Und das, obwohl es sich um einen Gasgrill handelte. Der Grillfreund darf künftig nur noch vier Mal im Monat und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und auch nicht an Sonn- oder Feiertagen grillen (Urteil vom 01.03.2023, Aktenzeichen: 1 S 7620/22 WEG).

Teure Zuwiderhandlung

Und was passiert, wenn sich der vor dem Landgericht München unterlegene Griller nun nicht an die gerichtlich vorgegebenen Grillzeiten hält? Dann droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bei Zahlungsunfähigkeit sechs Monate Haft. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte künftig in ähnlichen Fällen entscheiden werden. Bevor Sie aber mit Ihrem Nachbarn im Streit vor Gericht landen, denken Sie immer daran: Nehmen Sie Rücksicht aufeinander. Platzieren Sie den Grill so, dass möglichst wenig Rauch zu den anderen Wohnungen oder auf die Nachbarterrasse zieht. Sagen Sie Ihren Mitmietern und Nachbarn vor der Grillparty Bescheid. So können diese rechtzeitig ihre Fenster schließen. Vielleicht wechseln Sie zu einem Gasgrill, der grundsätzlich weniger Gerüche in die Umgebung schickt. Grillschalen und Alufolien können zudem die Rauchentwicklung einschränken. Letztlich sollten Sie sich auch an die üblichen Ruhezeiten halten. Der gesellige Grillabend sollte also nicht die ganze Nacht dauern.

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