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Gerümpel des Vormieters

Was darf auf den Müll?

Manchmal ist eine Wohnung nach Auszug des Mieters nicht leergeräumt. Dürfen Sie dann als Vermieter einfach den Sperrmüll bestellen?

Auf dem Wertstoffhof packen ein Mann und eine Frau eine Waschmaschine zu anderen in einen Container.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer verlassen Mieter eine Wohnung besenrein. Findet der Vermieter im Keller Sperrmüll und Unrat, ist guter Rat teuer. Darf er die Sachen einfach entsorgen?

Antwort:

Statt leerer Räume und ordentlich gereinigter Böden findet so mancher Vermieter ein Chaos vor. Vor allem, wenn Mieter sich heimlich aus dem Staub machen. Findet keine Wohnungsübergabe statt und entdeckt der Vermieter den Schlüssel einfach im Briefkasten, gibt es oft ein böses Erwachen. Zu allem Verdruss darf der Vermieter die Sachen nicht einfach entsorgen. Vielmehr muss er diese eine angemessene Zeit aufbewahren.

Geräumt heißt eigentlich leer

Eigentlich ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses geräumt an den Vermieter herauszugeben. Er muss sie ihm also in dem Zustand übergeben, in dem er sie übernommen hat. Dazu gehört es natürlich, sämtlichen Hausrat, Möbel, Gerümpel und Müll mitzunehmen beziehungsweise zu entfernen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn er beispielsweise eine Schrankwand an den Nachmieter verkauft hat. Dann darf er diese in Absprache mit dem Vermieter auch in der Wohnung lassen. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass der Vermieter nach dem Auszug des scheidenden Mieters dessen Resthabe in der Wohnung oder den Kellerräumen findet. Und das ohne triftigen Grund oder gar Ankündigung.

Sachen sind nicht aufgegeben

Da der Mieter weg ist, drängt sich die Idee auf, er habe die Sachen einfach aufgegeben. Und so mancher Vermieter möchte sicher schnell den Sperrmüll bestellen. Aber Vorsicht! Als Vermieter haben Sie nicht das Recht, das Eigentum Ihres vormaligen Mieters einfach zu entsorgen. Sie müssen sein Hab und Gut eine angemessene Zeit aufbewahren, damit Ihr Mieter es noch abholen kann. Durch das Zurücklassen der Sachen sind diese nämlich keineswegs herrenlos geworden. Sie stehen weiterhin im Eigentum des Mieters.

Aufbewahrungsfrist

Eine genaue Frist dafür gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände an. Finden Sie in der Wohnung einen Müllsack mit leeren Pizzakartons und gebrauchten Papierservietten, dürfen Sie diesen natürlich entsorgen. Ihr Mieter wird kaum kommen und Anspruch darauf erheben. Steht in der Wohnung hingegen noch eine Couchgarnitur oder ist die Einbauküche trotz anderslautender Absprache doch nicht abgebaut worden, wird die Sache schwieriger. Mindestens zwei Monate sollten Sie diese aufbewahren. In dieser Zeit sollten Sie Ihren Ex-Mieter anschreiben und zur Abholung der Sachen auffordern. Und Achtung! Nicht alles, was wie Müll aussieht, ist auch Müll. So kann sich ein Haufen Schrott später durchaus als kostbares Kunstwerk entpuppen.

Frist setzen

Setzen Sie ihm eine Frist, bis wann er Ihre Wohnung geräumt haben muss. Diese Frist muss angemessen sein und am besten ein genaues Datum benennen. Und kündigen Sie an, nach Ablauf der Frist die Sachen auf seine Kosten zu entsorgen. Wie immer in solchen Fällen müssen Sie darauf achten, dass Sie den Zugang Ihres Schreibens nachweisen können. Aber auch, wenn sich Ihr Mieter nicht binnen der von Ihnen gesetzten Frist meldet – rufen Sie nicht vorschnell eine Entrümpelungsfirma an. Zwei bis drei Monate müssen Sie die Sachen trotzdem einlagern.

Ersatz für entgangene Miete

Besonders unangenehm wird es für Sie, wenn Sie durch Ihre Pflicht zur Aufbewahrung daran gehindert sind, die Wohnung weiterzuvermieten. Von Ihrem ehemaligen Mieter können Sie dann eine Nutzungsentschädigung verlangen. Dies gilt freilich nicht, wenn es nur um wenige Sachen von geringer Größe geht. Diese können Sie sicher problemlos in einem Keller oder auf einem Dachboden unterbringen. Bei großen Mengen oder schweren und sperrigen Möbeln kann die Sache hingegen anders aussehen. Mit etwas Glück hat Ihr neuer Mieter Verständnis für Ihre Lage und stört sich nicht an etwas fremden Hausrat in seinem Kellerabteil.

Wer trägt die Kosten?

Wollen Sie Ihrem ehemaligen Mieter die Kosten für die Entrümpelung auferlegen, müssen Sie ihm dies schriftlich androhen. Nehmen Sie diesen Hinweis daher in Ihrem Schreiben auf, in welchem Sie Ihren Ex-Mieter unter Fristsetzung zur Räumung auffordern. Nur dann können Sie sicher nach Ablauf der Frist die Kosten für die Entsorgung bei ihm geltend machen.

Wenn etwas verschwindet

Während Ihrer Obhutspflicht tragen Sie die Haftung für die Sachen des ehemaligen Mieters. Auch wenn er diese pflichtwidrig zurückgelassen hat. Geht etwas kaputt oder verschwindet aus dem Kellerabteil, haften Sie dem Ex-Mieter auf Schadensersatz. Sollten Sie also mit Ihrem neuen Mieter eine Vereinbarung über die Einlagerung treffen, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Sicherer ist es, wenn Sie die Sachen unzugänglich aufbewahren.

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