
Rechtsfrage des Tages:
Niemand sucht gerne nach einem freien Parkplatz. Da kann eine freie Garage wie gerufen kommen. Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Garage mieten wollen?
Antwort:
In einer Garage steht der Wagen trocken und sicher. Und ein eigener Stellplatz erspart einem zumindest die manchmal aufreibende Suche nach einem Parkplatz. Welche mietrechtlichen Regeln gelten, kommt auf den Vertrag an. Haben Sie die Garage separat gemietet, haben Sie meist weniger Rechte als bei einem Wohnraummietvertrag. Besser abgesichert sind Sie, wenn Sie für eine Wohnung und einen Stellplatz oder eine Garage einen einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Nachteil: Schaffen Sie Ihr Auto ab, werden Sie die Garage nicht automatisch los.
Wohnung und Garage zusammen
Gehört zu Ihrer Mietwohnung ein Stellplatz dazu und Sie haben einen einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen, sind beide Einheiten aneinander gebunden. Das bedeutet, dass Sie die Garage oder den Stellplatz nicht einfach separat kündigen können. Sie können nur den gesamten Mietvertrag kündigen, also Wohnung und Stellplatz zusammen. Das ist natürlich von Nachteil, wenn Sie beispielsweise Ihr Auto verkaufen wollen und den Stellplatz eigentlich gar nicht brauchen. Der Vorteil: Auch Ihr Vermieter kann Ihnen den Stellplatz nicht so einfach kündigen. Er müsste den gesamten Mietvertrag kündigen. Und dafür braucht er einen gesetzlichen Grund.
Gut zu wissen ...
Eine Teilkündigung des Vermieters wäre nur denkbar, wenn er die Garage abreißen will, um neuen Wohnraum zu schaffen durch den Bau eines Wohnhauses auf der Fläche der Stellplätze.
Platz für wen anderes
Benötigen Sie den mitgemieteten Stellplatz nicht, können Sie ihn untervermieten. Dafür brauchen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Anders als bei einem reinen Wohnraummietvertrag haben Sie allerdings kein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Verweigerung der Zustimmung, wenn Sie Garage oder Stellplatz und Wohnung mit einem einheitlichen Vertrag gemietet haben.
Rechtzeitig kündigen
Wollen Sie Ihre Wohnung kündigen, vergessen Sie nicht Ihren Untermieter. Den Untermietvertrag über den Stellplatz sollten Sie auch rechtzeitig kündigen. Andernfalls würde dieser zumindest faktisch weiterlaufen. Ihr Vermieter hätte aber Anspruch auf Räumung des Stellplatzes. Es droht eine Räumungsklage. Daher sollten Sie in einem Untermietvertrag für einen Stellplatz stets eine kurze Kündigungsfrist vereinbaren.
Garage von anderem Vermieter
Natürlich können Sie eine Garage oder einen Stellplatz auch unabhängig von einer Wohnung mieten. Dieser Vertrag hat ebenfalls wieder Vor- und Nachteile. Einerseits können Sie aufgrund der meist kurzen Kündigungsfristen den kostspieligen Stellplatz schnell wieder loswerden, wenn Sie ihn nicht mehr brauchen. Andererseits kann Ihnen auch Ihr Vermieter ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vertraglichen Frist kündigen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht. Damit können Sie den begehrten Abstellort für Ihr Auto schnell wieder los sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwar auch drei Monate. Allerdings besteht kein weitreichender Mieterschutz wie im Wohnraummietrecht. Daher können Vermieter und Mieter auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.
Manchmal wird es schwierig
Denkbar ist eine dritte Variante: Sie mieten von Ihrem Wohnungsvermieter mit einem eigenen Vertrag eine Garage oder einen Stellplatz. Dann haben Sie zwei Vertragsdokumente, obwohl der Vermieter identisch ist. Dann kann es sich trotz zweier Vertragsdokumente um einen einheitlichen Vertrag handeln. Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch Auslegung. Für einen einheitlichen Vertrag spricht die Vereinbarung einer einheitlichen Kündigungsfrist. Eher zwei separate Verträge liegen vor, wenn unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden oder der Stellplatz auf einem anderen Grundstück liegt als die Wohnung. Im Streitfall ist es Sache des Gerichts, den Vertragstyp zu bestimmen.
Nebenkosten auch für Garage
Unabhängig vom Vertragstyp fallen auch in einer Garage Betriebskosten an. In der Regel sind diese aber sehr gering, sodass zur Vereinfachung diese Kosten meist vom Vermieter als Pauschale im Mietzins eingerechnet werden. Es ist aber denkbar, dass Ihr Vermieter die Betriebskosten separat umlegt. Dann dürfen nur umlagefähige Betriebskosten abgerechnet werden.
Beulen im Tor, Schrammen an der Wand
Für Schönheitsreparaturen, wie z. B. ein Anstrich der Garagenwand, ist bei einem Garagenmietvertrag auch zunächst der Vermieter zuständig. Ob diese Kosten bei einem einheitlichen Mietvertrag von Wohnung und Garage auf den Mieter abgewälzt werden können, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Haben Sie einen separaten Mietvertrag abgeschlossen, gelten die Regeln des allgemeinen Mietrechts. Diese sind weniger streng als das Wohnraummietrecht, sodass viele Vertragsklauseln individuell ausgehandelt werden können. In Formularmietverträgen mit vorgegebenen Klauseln müssen wohl aber auch engere Grenzen gesteckt werden.
Platz fürs Auto
Eine Garage ist für Autos gedacht. Zugehörige Gegenstände wie Reifen dürfen Sie dort auch lagern und meist auch Ihre Fahrräder abstellen. Als Rumpelkammer dient die Garage hingegen nicht. Die zulässige Nutzung ist meist im Mietvertrag bereits beschrieben. Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, droht Ihnen eine Abmahnung, im Wiederholungsfall auch eine Kündigung.
Wussten Sie, dass ...
… es in Tiefgaragen meistens untersagt ist, auf dem Stellplatz Reifen zu lagern? Grund hierfür sind oft brandschutzrechtliche Vorschriften. Dort dürfen Sie dann wirklich nur Ihr Auto abstellen.
Stand: 19.05.2025
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