
Rechtsfrage des Tages:
Will Ihr Vermieter seine Wohnung verkaufen oder haben Sie gekündigt, stehen meist Wohnungsbesichtigungen an. Müssen Sie als Mieter fremden Leuten Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren? Und was gilt wegen der Corona-Pandemie?
Antwort:
Haben Sie Ihre Mietwohnung gekündigt? Oder hat Ihr Vermieter angekündigt, die Wohnung verkaufen zu wollen? Rechnen Sie demnächst mit fremdem Besuch. Um die Wohnung neuen Mietern oder Kaufinteressenten zu zeigen, kann Ihr Vermieter Besichtigungstermine vereinbaren. Fünfmal am Tag, sieben Tage die Woche darf er allerdings nicht bei Ihnen auf der Matte stehen. Und wegen der steigenden Covid-19-Infektionen müssen alle besondere Regeln beachten.
Wohnung selbst kaufen?
Eigentumswohnungen sind derzeit sehr gefragt. Interessenten gibt es nicht nur für den Eigenbedarf. Viele Käufer nutzen vermietete Immobilien als Kapitalanlage. Für Sie als Mieter bedeutet ein Verkauf der Wohnung natürlich reichlich Trubel. Möchten Sie die Wohnung selber kaufen? Dann sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen. Ein Vorkaufsrecht als Mieter haben Sie nur in Ausnahmefällen. Einen solchen Anspruch haben Sie nur, wenn die Wohnung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Ihr Vermieter ist verpflichtet, Sie in diesem Fall über Ihr Vorkaufsrecht zu informieren. Oder Sie haben sich in einem notariellen Vertrag ein Vorkaufsrecht zusichern lassen.
Unterstützung ist Pflicht
Haben Sie kein Interesse an einem Eigentumserwerb, müssen Sie Ihren Vermieter beim Verkauf ein Stück weit unterstützen. Gleiches gilt nach Kündigung des Mietvertrags, wenn die Wohnung schnellstmöglich wieder vermietet werden soll. Sie sind nämlich verpflichtet, dem Vermieter bei berechtigtem Interesse Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Aber keine Sorge. Dies bedeutet nicht, dass Ihr Vermieter alle zwei Tage mit fremden Leuten unangekündigt in Ihren vier Wänden erscheinen darf.
Hausrecht in der Mietwohnung
Als Mieter haben Sie das Hausrecht in der Wohnung, auch wenn sie jemand anderem gehört. Ihr Vermieter darf die Wohnung nur mit Ihrer Zustimmung betreten. Eine Ausnahme gilt nur für echte Notfälle wie einen Wasserrohrbruch oder Zimmerbrand. Möchte er sein Eigentum Kauf- oder Mietinteressenten präsentieren, muss er den Termin eine angemessene Zeit vorher ankündigen und mit Ihnen abstimmen.
Klare Regeln
Sie sollten darauf bestehen, dass der Vermieter bei der Besichtigung anwesend ist. Oder Sie sollten sich die Besucher namentlich benennen lassen und deren Ausweise kontrollieren. So können Sie sicherstellen, dass niemand unberechtigt in Ihr Reich eindringt. Die Begehung der Wohnung sollte auch nicht zu lange dauern. Je nach Größe der Wohnung sollten 30 bis 45 Minuten ausreichen.
Besichtigung wie oft?
Eine genaue Regelung über die Anzahl der Besuche existiert nicht. Vereinbart Ihr Vermieter alle zwei Wochen einen Termin mit Ihnen, werden Sie dies aber wohl hinnehmen müssen. Im Einzelfall können es auch mal mehr Termine sein. Natürlich müssen Sie diesen Zustand aber nicht die nächsten zwei Jahre dulden. Wird Ihr Vermieter die Wohnung nicht los, sollte er seine Preisvorstellungen überdenken. Zieht sich der Verkauf sehr lange hin, kann die Grenze der Zumutbarkeit für Sie als Mieter überschritten werden. Haben Sie den Mietvertrag gekündigt, sind die Besichtigungen für Sie nach Ihrem Auszug ohnehin kein Thema mehr.
Fotos erlaubt?
Übrigens: Auch Kaufinteressenten dürfen nicht einfach die Wohnung mit Ihrem Mobiliar fotografieren. Nur wenn Sie ausdrücklich zustimmen, dürfen die Besucher Bilder knipsen. Andernfalls würden die Besucher unzulässig in Ihre Privatsphäre eingreifen. Sie können dies untersagen und verlangen, dass die Bilder gelöscht werden.
Besichtigung und Corona
Trotz der Corona-Pandemie dürfen Wohnungsbesichtigungen weiter stattfinden. Allerdings müssen dabei insbesondere die allgemeinen Hygieneregeln streng eingehalten werden. Mieter, Vermieter und Interessenten müssen auf die Abstandsregelungen achten und sollten auch eine Maske tragen. Pflicht ist dies zwar meist nicht, dient aber dem Schutz aller. Was derzeit nicht geht: Massenbesichtigungen. Auch wenn es vielleicht mehr Aufwand bedeutet, sollten ausschließlich Besichtigungen mit einem Interessenten beziehungsweise einer Familie erfolgen. Vermeiden Sie Körperkontakt und bitten Sie die Interessenten, möglichst wenig in Ihrer Wohnung anzufassen. Idealerweise stellen Sie an der Wohnungstür ein Desinfektionsmittel für die Hände bereit. Wohnungsbesichtigungen müssen Mieter auch in der Corona-Zeit hinnehmen. Sie können aber besondere Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen Belange verlangen.