Rechtsfrage des Tages:
Für Kinder gehört das Planschen und Schwimmen zum Sommer einfach dazu. Geht es nicht ins Freibad, können sie sich in einem Planschbecken vergnügen. Wo Sie ein Planschbecken aufstellen, sollten Sie gut überlegen. Was müssen Sie wissen?
Antwort:
Haben Sie ein eigenes Grundstück, können Sie bedenkenlos ein Planschbecken aufstellen. Auf dem Balkon müssen Sie schon an Platz und Gewicht des Beckens denken. Dürfen Sie einen Garten allein nutzen, spricht auch für Mieter nichts gegen ein buntes Gummibecken. Beim Gemeinschaftsgarten kann es schon schwieriger werden. Denken Sie vor allem immer an die Sicherheit gerade kleiner Kinder. Und natürlich müssen Sie auch Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen.
Planschbecken im eigenen Garten
Nennen Sie ein Grundstück mit Garten Ihr Eigen, können Sie ein Planschbecken problemlos im Garten aufstellen und Ihren Kindern sommerlichen Badespaß gönnen. Achten Sie aber darauf, dass Ihre Nachbarn nicht belästigt werden. Daher sollten Ihre Kinder das Planschbecken auch nur während der üblichen Tageszeiten nutzen. Zu den Ruhezeiten am frühen Morgen, am Abend und in der Mittagszeit sollte Ihr Nachwuchs lieber nicht im Wasser toben. Achten Sie auch darauf, dass nicht ständig Wasser auf die Terrasse des Nachbarn schwappt und dass von Ihrem Wasserbassin selbst keine Belästigung ausgeht. Steht das Wasser lange im Pool, kann es anfangen zu stinken und zu einer Mückenplage führen. Und fängt der Rasen unter einem ungepflegten Planschbecken an zu faulen, kann er zur Geruchsbelästigung werden. Wechseln Sie aber regelmäßig das Wasser und lassen den Boden unter dem Gummibecken trocknen, dürfte es keinen Ärger geben.
Badespaß im Mietgarten
Ist Ihnen als Mieter ein Garten zur alleinigen Nutzung überlassen worden, gelten kaum andere Regeln als beim Grundstückseigentum. Zur Sicherheit sollten Sie in Ihren Mietvertrag und die Hausordnung schauen, ob dort Bestimmungen zu Planschbecken oder Pools enthalten sind. Die gegenseitige Rücksichtnahme gilt im gemieteten Garten genauso wie auf dem eigenen Grundstück. Da im Zweifel mehrere Parteien im Haus wohnen, sollten Sie das Ruhebedürfnis Ihrer Mitmieter ernst nehmen.
Der Pool im Gemeinschaftsgarten
Nutzen Sie mit anderen Mietern den Garten gemeinsam, spricht zunächst ebenfalls nichts gegen ein Planschbecken. Auf die Belange der anderen Gartennutzer müssen Sie aber besonders achtgeben. Können andere Mieter wegen des Beckens den Garten gar nicht mehr nutzen, kann Ihr Vermieter Einwendungen erheben. Passen Sie auch auf, dass Ihre Mitmieter nicht durch Spritzwasser und Lärm, insbesondere zu den Ruhezeiten, belästigt werden. Bei einem Gemeinschaftsgarten ist die gemeinsame Absprache in allen Belangen besonders wichtig. Stellen Sie zusammen mit den anderen Mietern Regeln auf und vereinbaren eine eigene Nutzungsordnung. Dann steht dem Badespaß nichts entgegen.
Baden auf dem Balkon
Nicht jeder hat eine Rasenfläche als privates Freibad zur Verfügung. Finden Sie im Mietvertrag oder der Hausordnung keine anderslautende Klausel, dürfen Sie ein Planschbecken auch auf dem Balkon aufstellen. Achten Sie dabei aber besonders auf die zulässige Traglast. Auch in kleinen Becken befindet sich eine größere Menge Wasser, die nicht wenig wiegt. Zu schwer darf ein Becken nicht sein, weil der Balkon sonst Schaden nimmt und schlimmstenfalls sogar einstürzen kann. Besonders wichtig ist es, auf dem Balkon auf Spritzwasser zu achten. Feiern Ihre Kinder eine wilde Badeparty, kann schnell viel Wasser aus dem Becken schwappen. Werden dann die Mieter unter Ihnen unfreiwillig geduscht, kann es Ärger bis hin zu Schadenersatzforderungen geben.
Aufstellpool
Wollen nicht nur die Kleinen ein Bad genießen, bietet sich ein Aufstellpool an. Wird dieser noch im Boden versenkt, ist das Urlaubsgefühl perfekt. Aber Achtung! Bei größeren baulichen Veränderungen auf Ihrem Grundstück müssen Sie sich mit der Bauordnung Ihres Bundeslandes auseinandersetzen. Meist müssen Sie bestimmte Grenzabstände einhalten. Außerdem müssen Sie aufpassen, dass Bodenvertiefungen nicht auf das Nachbargrundstück einwirken und dieses beispielsweise absacken lassen. Je größer der Pool und die damit verbundene Baumaßnahme, umso besser müssen Sie Ihr Projekt planen.
Verkehrssicherungspflicht
Eins dürfen Sie nicht vergessen! Stellen Sie im Garten einen Pool oder ein Planschbecken auf, trifft Sie die Verkehrssicherungspflicht. Sie schaffen eine potenzielle Gefahrenquelle, da auch schon ein kleines Planschbecken für Kinder zur tödlichen Gefahr werden kann. Wie weit Ihre Absicherungspflicht reicht, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Unter Umständen müssen Sie das Becken sogar sicher abdecken und den freien Zugang verhindern. Auf einem frei zugänglichen Grundstück sollten Sie zur Sicherheit gegebenenfalls das Planschbecken nach jedem Badespaß leeren und wegstellen. So gehen Sie nicht das Risiko ein, dass neugierige Kinder unbeobachtet in Gefahr geraten.
Baderegeln für zu Hause
Sind Ihre Kinder klein, dürfen Sie sie nicht unbeobachtet im Pool planschen lassen. Schwere Unfälle passieren leider jeden Sommer aufs Neue. Das gilt selbst dann, wenn das Wasser im Planschbecken nur wenige Zentimeter hoch steht. Vereinbaren Sie klare Regeln mit Ihren Kindern, damit diese sich nicht heimlich ins kühle Nass schleichen. Aber auch größere Kinder brauchen klare Regeln. So sollten Sie besprechen, dass es nicht zu wild werden sollte und nur eine bestimmte Anzahl Kinder gleichzeitig im Wasser toben darf. So verringern Sie das Risiko von Verletzungen.
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