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Wonach suchen Sie?

Wenn der Mieter nicht auszieht

Nach der Kündigung

Nicht immer enden Mietverhältnisse friedlich. Will der gekündigte Mieter nicht ausziehen, ist guter Rat teuer. Aber es gibt Möglichkeiten.

Schlüssel werden von einer Hand in eine andere gegeben.

Rechtsfrage des Tages:

Endet der Mietvertrag, muss der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben. Zieht er aber nicht aus, kann der Vermieter ihn nicht einfach rausschmeißen. Welche rechtlichen Wege gibt es, den Mieter doch loszuwerden?

Antwort:

Ist die Wohnung gekündigt und der Mieter zieht trotzdem nicht aus, kann das zu erheblichen Problemen führen. Es ist wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten der Vermieter in einer solchen Situation hat. Auf keinen Fall sollte der Vermieter selbst zur Tat schreiten und den Mieter vor die Tür setzen. Er muss rechtliche Schritte einleiten.

Kündigung des Mietverhältnisses

Zunächst muss der Vermieter sicherstellen, dass die Kündigung rechtlich korrekt ist. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Fristen einhalten. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Mietverträge drei Monate. Der Vermieter sollte darauf achten, dass die Kündigung dem Mieter rechtzeitig zugestellt wird. Eine Kündigung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, könnte unwirksam sein. Natürlich kann es auch passieren, dass der Mieter selbst kündigt und trotzdem einfach in der Wohnung bleibt. Dann gelten dieselben Voraussetzungen.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Lieber Mieter, bitte geh!

Wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausgezogen ist, muss der Vermieter ihn zunächst zur Räumung auffordern. Rechtlich heißt das, dass er der Fortsetzung des Gebrauchs widersprechen muss. Wichtig ist, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen eingehalten wird ab dem Tag, an dem der Vermieter feststellt, dass die Wohnung nicht geräumt ist. Diese Erklärung muss schriftlich und beweissicher erfolgen. Versäumt der Vermieter diesen Widerspruch, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter.

Einfach in die Wohnung?

Auf keinen Fall sollte der Vermieter nach Ablauf der Frist selbst zur Tat schreiten und sich eigenmächtig Zugang zur Wohnung verschaffen. Das kann als Hausfriedensbruch strafbar sein. Auch von einer kalten Räumung ist abzuraten. Dreht der Vermieter einfach Strom und Heizung ab in der Hoffnung, der Mieter verlässt die ungemütlichen Räumlichkeiten, kann das böse nach hinten losgehen.

Wie geht es weiter?

Wenn der Mieter auch nach der Aufforderung nicht auszieht, hat der Vermieter die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Der erste Schritt besteht darin, eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das den Vermieter berechtigt, die Räumung des Mieters durchzusetzen. Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen, wie die Kündigung und die Aufforderung zur Räumung, dem Gericht vorzulegen.

Vor Gericht

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird ein Termin vor dem Gericht angesetzt. Der Mieter hat die Möglichkeit, sich zu äußern und seine Sicht der Dinge darzulegen. So kann er zum Bespiel der Eigenbedarfskündigung widersprechen. Das Gericht wird dann entscheiden, ob die Räumung des Mieters rechtmäßig ist. Wenn das Gericht zugunsten des Vermieters entscheidet, erhält dieser einen Räumungstitel. Dieser Titel berechtigt den Vermieter, die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen.

Vollstreckung der Räumung

Hat der Vermieter den Räumungstitel erhalten, kann er die Vollstreckung beantragen. Lässt sich der Mieter auch nicht vom gerichtlichen Räumungstitel beeindrucken, muss der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Der Mieter muss die Wohnung verlassen und der Gerichtsvollzieher kann dabei helfen, falls der Mieter sich weigert. Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter die Räumung nicht selbst durchführen darf, sondern dies immer durch einen Gerichtsvollzieher geschehen muss.

Stand: 04.10.2025

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