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Eine Mietwohnung besenrein zurückgeben

Nur fegen oder mehr?

Muss es wirklich ein Großputz sein? Diese Reinigungsarbeiten können vor der Wohnungsübergabe tatsächlich von Ihnen verlangt werden.

In einer leeren Wohnung steht ein Besen an die Wand gelehnt.

Rechtsfrage des Tages:

Viele Mietverträge sehen vor, dass Mieter zum Auszug die Wohnung besenrein übergeben sollen. Was genau bedeutet das?

Antwort:

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum Sie zum Auszug den Teppichboden Ihrer Wohnung abfegen sollen? Natürlich bedeutet das Stichwort "besenrein" nicht, dass Sie die Räume lediglich ausfegen müssen. Ein bisschen mehr wird von Ihnen schon erwartet. Besenrein heißt, dass Sie die Wohnung von grobem Schmutz gereinigt übergeben müssen.

Streichen nicht immer nötig

Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, eine Wohnung zu renovieren. Er muss also selbst die Wände neu tapezieren, die Fenster streichen und die Heizkörper lackieren lassen. Allerdings hat er die Möglichkeit, die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Klausel im Mietvertrag. Viele solcher Klauseln, gerade in älteren Mietverträgen, sind aber auch unwirksam. Finden Sie in Ihrem Mietvertrag hingegen die Formulierung, die Wohnung „vertragsgemäß“ oder in „ordnungsgemäßem Zustand“ zurückzugeben, müssen Sie ohnehin keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Bitte sauber machen!

Sind Sie zu einer besenreinen Übergabe verpflichtet, müssen Sie zu Lappen, Sauger und Besen greifen. Ihr Vermieter kann eine gereinigte Wohnung erwarten. Dazu gehört es, Teppiche abzusaugen, glatte Böden zu kehren und die Sanitäranlagen zu putzen. Genauso sollten Sie im Keller die gröbsten Spinnweben entfernen und Fettspritzer von den Küchenfliesen wischen. Eine komplette Fensterreinigung kann Ihr Vermieter beispielsweise aber nicht erwarten.

Rückgabe wie angemietet

Eine Stolperfalle gibt es dennoch. Mietrechtlich sind Sie verpflichtet, die Wohnung wie seinerzeit angemietet zurückzugeben. Dies bedeutet, dass Sie selbst vorgenommene Einbauten entfernen müssen. Haben Sie Ihre eigene Küche eingebaut, müssen Sie diese auch mit auf den Umzugswagen packen. Etwas anderes gilt, wenn Ihr Nachmieter die Küche übernehmen möchte. Oder vielleicht ist auch Ihr Vermieter daran interessiert, die Küche abzulösen und dem nächsten Mieter zu überlassen.

Schäden sind nicht Abnutzung

Außerdem müssen Sie Beschädigungen beheben, wenn diese nicht mehr vertragsgemäß sind. Tiefe Kratzer auf dem Parkettboden müssen Sie in Angriff nehmen. Und für das gesprungene Waschbecken können Sie ebenso zur Verantwortung gezogen werden. Haben Sie Teile der Mietwohnung beschädigt, gehört dies nicht zu den Schönheitsreparaturen. Die Grenze zwischen normaler Abnutzung und tatsächlichen Schäden ist nicht immer einfach zu ziehen. So kann es sinnvoll sein, dass Sie vor der eigentlichen Übergabe mit Ihrem Vermieter einen Besichtigungstermin vereinbaren. Dann können Sie gemeinsam besprechen, was zu tun ist.

Sonderfall Nikotin

Sind Sie mietvertraglich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, müssen Sie eigentlich auch nicht die durch Zigarettenrauch vergilbten Tapeten streichen. Sind die Verfärbungen aber erheblich und hat sich der Rauchgeruch in der Wohnung festgesetzt, kann Ihrem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dieser gilt dann unabhängig davon, ob Sie Schönheitsreparaturen ausführen müssen oder nicht. Muss beispielsweise der Putz wegen des starken Rauchgeruchs entfernt werden, hat dies nichts mehr mit Schönheitsreparaturen zu tun. Vom scheidenden Mieter kann der Vermieter dann Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Wandputzes, Tapezier- und Malerarbeiten sowie den Mietausfall für die Dauer der Arbeiten verlangen.

 

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