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Reste des Vormieters: Wer darf sie entsorgen?

Einfach entrümpeln?

Was ist, wenn ein Mieter die Wohnung nicht ordnungsgemäß besenrein hinterlässt? Darf der Vermieter die restlichen Sachen einfach entsorgen?

Eine Frau beseitigt Schimmel am Fenster.

Rechtsfrage des Tages:

Im Normalfall gibt ein Mieter seine Wohnung besenrein oder sogar frisch renoviert an den Vermieter zurück. Manchmal machen sich Mieter aber auch einfach aus dem Staub und überraschen Vermieter und Nachmieter mit Hinterlassenschaften. Darf der Vermieter die Sachen einfach entsorgen?

Antwort:

Eigentlich ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses geräumt an den Vermieter herauszugeben. Er muss sie also in dem Zustand übergeben, in dem er sie übernommen hat. Dazu gehört es natürlich, sämtlichen Hausrat, Möbel, Gerümpel und Müll mitzunehmen beziehungsweise zu entfernen. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass der Vermieter nach dem Auszug des scheidenden Mieters dessen Resthabe in der Wohnung oder den Kellerräumen findet. Einfach entsorgen darf er diese nicht.

Reste sind nicht herrenlos

Da der Mieter weg ist, drängt sich die Idee auf, er habe die Sachen einfach aufgegeben. Und so mancher Vermieter möchte sicher schnell den Sperrmüll bestellen. Aber Vorsicht. Als Vermieter haben Sie nicht das Recht, das Eigentum Ihres vormaligen Mieters einfach zu entsorgen. Sie müssen diese eine angemessene Zeit aufbewahren, damit Ihr Mieter sie noch abholen kann. Die Sachen sind durch den Auszug des Mieters nämlich nicht herrenlos geworden.

Wie lange einlagern?

Eine genaue Frist für die Einlagerung der Überbleibsel gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände an. Finden Sie in der Wohnung einen Müllsack mit leeren Pizzakartons und gebrauchten Papierservietten, dürfen Sie diesen natürlich entsorgen. Ihr Mieter wird kaum kommen und Anspruch darauf erheben. Steht in der Wohnung hingegen noch eine Couchgarnitur oder ist die Einbauküche trotz anders lautender Absprache doch nicht abgebaut, wird die Sache schwieriger. Mindestens zwei Monate müssen Sie diese aufbewahren. In dieser Zeit sollten Sie Ihren Ex-Mieter anschrieben und zur Abholung der Sachen auffordern.

Ist das Kunst oder kann das weg?

Auch wenn Sie offensichtlichen Müll direkt entsorgen dürfen. Besonders vorsichtig müssen Sie sein, damit Sie nicht teure Kunstobjekte versehentlich wegwerfen. Was für den einen nur ein Haufen Metallschrott ist, kann für den anderen eine wertvolle Skulptur sein. Auch wenn sie vielleicht keinen objektiven Wert hat, so kann sie für den Besitzer doch eine ideelle Bedeutung haben. Stinkende Essensreste und leere Putzmittelflaschen dürften hingegen risikolos ihren Weg in den Container finden.

Bitte aufräumen!

Setzen Sie dem ehemaligen Mieter eine Frist, bis wann er Ihre Wohnung geräumt haben muss. Diese Frist muss angemessen sein und am besten ein genaues Datum benennen. Und kündigen Sie an, nach Ablauf der Frist die Sachen auf seine Kosten zu entsorgen. Wie immer in solchen Fällen müssen Sie darauf achten, dass Sie den Zugang Ihres Schreibens nachweisen können. Aber auch, wenn sich Ihr Mieter nicht binnen der von Ihnen gesetzten Frist meldet. Rufen Sie nicht vorschnell eine Entrümpelungsfirma an. Zwei bis drei Monate müssen Sie die Sachen trotzdem einlagern.

Nutzungsentschädigung

Besonders unangenehm wird es für Sie, wenn Sie durch Ihre Pflicht zur Aufbewahrung daran gehindert werden, die Wohnung weiterzuvermieten. Von Ihrem ehemaligen Mieter können Sie dann eine Nutzungsentschädigung verlangen. Dies gilt freilich nicht, wenn es nur um wenige Sachen von geringer Größe geht. Diese können Sie sicher problemlos in einem Keller oder Dachboden unterbringen. Bei großen Mengen oder schweren und sperrigen Möbeln kann die Sache hingegen anders aussehen.

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