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Mietwohnung mit Garten (und Arbeit)

Rechte & Pflichten

Die Nutzung eines Gartens ist für viele Mieter ein echter Mehrwert. Allerdings gehen meist auch einige lästige Pflichten damit einher.

Ein kleines Kind steht an einem ordentlich angelegten Teich.

Rechtsfrage des Tages:

Wer Glück hat, kann zusätzlich zu seiner Mietwohnung einen Garten mitnutzen. Meist gehen damit aber auch bestimmte Pflichten einher. Was müssen Mieter beachten?

Antwort:

Wer einen Garten hat, wird sich besonders über das schöne Wetter freuen. Ein Garten kann aber auch ordentlich Arbeit machen. Und gerade als Mieter sollten Sie wissen, wozu Sie verpflichtet sind und wozu nicht. Ein Blick in den Mietvertrag hilft. Aber alles darf Ihnen Ihr Vermieter auch nicht auferlegen.

Was steht im Vertrag?

Wenn Sie sich fragen, was alles zur Gartenarbeit dazugehört, sollten Sie Ihren Mietvertrag genauer unter die Lupe nehmen. Grundvoraussetzung ist natürlich zunächst, dass Sie den Garten mitgemietet haben und auch nutzen dürfen. Sind Sie allgemein zur Gartenpflege verpflichtet, gehören dazu leichtere Arbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub aufsammeln. Das Fällen von Bäumen gehört eher nicht dazu. Sicherer ist es, wenn Sie im Mietvertrag klar die verschiedenen Aufgaben rund um den Garten regeln. Allerdings darf Ihnen Ihr Vermieter nicht vorschreiben, wie oft Sie den Rasen mähen müssen oder in welchem Abstand Sie Blumen pflanzen dürfen.

Gestaltung der grünen Oase

Wie Sie als Mieter den Garten nutzen, bleibt Ihnen in weiten Teilen selbst überlassen. Das bedeutet, Sie dürfen selbst Blumen aussuchen und pflanzen, den Rasen in eine bunte Blumenwiese verwandeln oder Beete anlegen. Wichtig ist nur, dass Sie sich überhaupt kümmern und den Garten nicht verwildern lassen. Solange Sie nicht gegen Ihre Pflicht zur Pflege verstoßen, dürfen Sie den Garten vertragsgemäß nutzen. Große Büsche oder Bäume sollten Sie allerdings weder ohne Erlaubnis des Vermieters pflanzen noch entfernen.

Schaukel und Gerüst

Ihr Vermieter kann Ihnen auch nicht verbieten, eine Schaukel aufzustellen oder Gartenmöbel zu arrangieren. Achten Sie aber darauf, dass sich alles problemlos wieder entfernen lässt. Ziehen Sie aus, müssen Sie den vorherigen Zustand des Gartens wiederherstellen können. Wollen Sie ein großes Klettergerüst fest im Boden verankern oder ein Gewächshaus mit Fundament aufstellen, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Am besten regeln Sie dabei gleich, was mit den Einbauten nach Ihrem Auszug geschieht.

Für einen oder für alle?

Wichtig für die Frage der Gartenpflege und -nutzung ist auch, ob Sie den Garten allein gemietet haben. Steht er allen Mietern zur Verfügung, sind meist auch alle gleichermaßen zur Pflege verpflichtet. In Fragen der Bepflanzung und Gestaltung sollten Sie sich mit Ihren Mitmietern abstimmen. Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten grundsätzlich als mitvermietet, wenn im Mietvertrag nichts anderes steht. Bei Mehrfamilienhäusern muss die Gartennutzung hingegen explizit im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Gartenpflegekosten umlagefähig?

Hat Ihr Vermieter sich für eine professionelle Gartenpflege entschieden, kann er die Kosten als Betriebskosten umlegen. Das gilt selbst dann, wenn die Mieter den Garten gar nicht nutzen dürfen. Denn nach Ansicht der Gerichte verbessert ein gepflegter Garten die Wohn- und Lebensqualität. Ist der Garten allerdings nur einem Mieter oder dem Vermieter zur Nutzung zugewiesen, kann er die Kosten nicht auf die anderen Mieter verteilen. Was auch nicht geht: die Kosten für das Anlegen eines großen Teiches oder den Bau eines Grillplatzes auf die Mieter abzuwälzen.

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Hier fühlt sich Ihr Recht zu Hause

Der Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer ist eine ausgezeichnete Wahl, wenn es um Ihre 4 Wände geht.

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