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Garten: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Freude und Arbeit

Gehört zum Mietobjekt ein Garten, freuen sich viele über die grüne Oase. Allerdings gehen damit auch ein paar lästige Pflichten einher.

Ein Mann schneidet eine Buchshecke zurecht.

Aktuelle Rechtsfrage:

Haben Sie ein Haus gemietet, können Sie sich bestimmt auch über einen Garten freuen. Auch zu einer Mietwohnung gehört nicht selten ein Garten zur Mitbenutzung. Ein Fleckchen Grün macht aber nicht nur Freude, sondern auch Arbeit. Was müssen Mieter beachten?

Antwort:

Im Garten können Sie entspannt dem Müßiggang frönen. Gerade die ersten Frühlingstage sind zwischen Blumen und frischen Knospen besonders schön. Allerdings kann ein Garten auch viel Arbeit machen. Beim Eigenheim ist es selbstverständlich, dass Sie den Rasen mähen, Unkraut zupfen und die Terrasse fegen, wenn Sie es hübsch haben wollen. Aber auch als Mieter haben Sie einige Pflichten, wenn Sie einen Hausgarten (mit)benutzen dürfen. Ein Blick in den Mietvertrag hilft. Aber alles darf Ihnen Ihr Vermieter auch nicht auferlegen.

Was steht im Vertrag?

Wenn Sie sich fragen, was alles zur Gartenarbeit dazugehört, sollten Sie Ihren Mietvertrag genauer unter die Lupe nehmen. Grundvoraussetzung ist natürlich zunächst, dass Sie den Garten mitgemietet haben und auch nutzen dürfen. Sind Sie allgemein zur Gartenpflege verpflichtet, gehören dazu leichtere Arbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub aufsammeln. Das Fällen von Bäumen gehört eher nicht dazu. Sicherer ist es, wenn Sie im Mietvertrag klar die verschiedenen Aufgaben rund um den Garten regeln. Allerdings darf Ihnen Ihr Vermieter nicht vertraglich vorschreiben, wie oft Sie den Rasen mähen müssen oder in welchem Abstand Sie Blumen pflanzen dürfen.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Wie dürfen Sie den Garten gestalten?

Wie Sie als Mieter den Garten nutzen, bleibt Ihnen in weiten Teilen selbst überlassen. Das bedeutet, Sie dürfen selbst Blumen aussuchen und pflanzen, den Rasen in eine bunte Blumenwiese verwandeln oder Beete anlegen. Wichtig ist nur, dass Sie sich überhaupt kümmern und den Garten nicht verwildern lassen. Solange Sie nicht gegen Ihre Pflicht zur Pflege verstoßen, dürfen Sie den Garten vertragsgemäß nutzen. Große Büsche oder Bäume sollten Sie allerdings ohne Erlaubnis des Vermieters weder pflanzen noch entfernen.

Darf ich eine Schaukel aufstellen?

Ihr Vermieter kann Ihnen auch nicht verbieten, eine Schaukel aufzustellen oder Gartenmöbel zu arrangieren. Achten Sie aber darauf, dass sich alles problemlos wieder entfernen lässt. Ziehen Sie aus, müssen Sie den vorherigen Zustand des Gartens wiederherstellen können. Wollen Sie ein großes Klettergerüst fest im Boden verankern oder ein Gewächshaus mit Fundament aufstellen, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Am besten regeln Sie dabei gleich, was mit den Einbauten nach Ihrem Auszug geschieht.

Gut zu wissen

Halten Sie die Vereinbarungen unbedingt zusammen mit Ihrem Vermieter schriftlich fest. Ziehen Sie erst in ein paar Jahren aus, weiß sonst niemand mehr sicher, worauf Sie sich geeinigt haben. Auch sollten Sie auf den Zustand der Einbauten achten. Sonst droht Ärger, wenn Ihr Vermieter ein völlig verrottetes Klettergerüst übernehmen soll.

Für einen oder für alle?

Wichtig für die Frage der Gartenpflege und -nutzung ist auch, ob Sie den Garten allein gemietet haben. Steht er allen Mietern zur Verfügung, sind meist auch alle gleichermaßen zur Pflege verpflichtet. In Fragen der Bepflanzung und Gestaltung sollten Sie sich mit Ihren Mitmietern abstimmen. Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten grundsätzlich als mitvermietet, wenn im Mietvertrag nichts anderes steht. Bei Mehrfamilienhäusern muss die Gartennutzung hingegen explizit im Mietvertrag vereinbart worden sein. So kann es auch passieren, dass der Garten zum Beispiel nur den Bewohnern der Erdgeschosswohnung zur Verfügung steht. Dann haben Sie auch kein Nutzungs- und Mitspracherecht, brauchen sich aber umgekehrt auch nicht um Rasen, Büsche und Bäume zu kümmern.

Sind Gartenpflegekosten umlagefähig?

Hat Ihr Vermieter sich für eine professionelle Gartenpflege entschieden, kann er die Kosten als Betriebskosten umlegen. Das gilt selbst dann, wenn die Mieter den Garten gar nicht nutzen dürfen. Denn nach Ansicht der Gerichte verbessert ein gepflegter Garten die Wohn- und Lebensqualität. Ist der Garten allerdings nur einem Mieter oder dem Vermieter zur Nutzung zugewiesen, kann er die Kosten nicht auf die anderen Mieter verteilen. Was auch nicht geht: die Kosten für das Anlegen eines großen Teiches oder den Bau eines Grillplatzes auf die Mieter abzuwälzen.

Stand: 19.02.2026

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