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Tierhaltung in Mietwohnungen

Nicht ohne Bello!

Oft ist die Haltung von Tieren im Mietvertrag genau geregelt. Überraschung: Manche gängigen Klauseln sind unwirksam.

Das Wichtigste vorweg:

  • Generell alle Tiere in einer Mietwohnung zu verbieten ist nicht zulässig.
  • Die Tierhaltung muss jedoch in zumutbarem Rahmen bleiben. Für bestimmte Arten (groß oder exotisch) ist eine Haltungserlaubnis des Vermieters erforderlich.
  • Kleintiere wie Fische oder Hamster in zumutbarer Zahl muss der Vermieter dulden.

Wenn der Mieter Männchen macht

Die einen teilen schon ihr halbes Leben mit einem oder mehreren Haustieren. Anderen sind Tiere im Zoo lieber. Die Streitschlichtung zwischen tierliebenden Mietern und skeptischen Vermietern ist für Richter keine leichte Aufgabe.

Für Rechtsschutz-Kunden von ERGO

Merkblatt zur Tierhaltung

Die Wohnung als Tiergehege

In vielen Mietverträgen ist eine klare Bestimmung über die Tierhaltung in der Wohnung ausgespart. Gerichte unterscheiden in Streitfällen zwischen kleinen und großen Tieren.

"Kleine" Tiere machen keinen Lärm und verlassen die Wohnung nicht, wie beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Ziervögel. Auch wenn Sie gerne harmlose Echsen und ungefährliche Schlangen streicheln: Bitte sehr. Haben Sie diesen Geschöpfen Ihr Herz geschenkt, muss Ihr Vermieter das immer akzeptieren. Seine Erlaubnis brauchen Sie nicht.

Zu "großen" Tieren rechnen die Gerichte hingegen Gift- und Würgeschlangen, obwohl es eigentlich wilde Kreaturen sind, sowie Kampfhunde. Als Tierbändiger brauchen Sie wegen der Gefährlichkeit, des Lärms und der möglichen Geruchsbelästigung durch Ihre Lieblinge unbedingt die Genehmigung des Vermieters.

Bei Hunden oder Katzen sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung, ob diese Tiere nun "groß" oder "klein" sind. Momentan neigt die Mehrzahl der Gerichte zu der Ansicht, dass Sie diese klassischen Haustiere ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten dürfen.

Vernünftigerweise berücksichtigen die Gerichte bei der Streitschlichtung Folgendes:

  • Die Unterbringung des Tieres (1-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss oder Einfamilienhaus auf dem Land)
  • Belästigungen der Nachbarn (Gefährlichkeit, Größe, Geruch, Verhalten, Allergien)
  • Abnutzung der Wohnung durch die Anzahl der Tiere
  • Persönliche Verhältnisse der Bewohner, Nachbarn, Tierhalter
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters

Tipp

Informieren Sie sich, wie an Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht in entsprechenden Fällen entschieden wurde. Sollte sich Ihr Vermieter gegen Ihren vierbeinigen Liebling ausgesprochen haben, hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung mit einem Mietrechtsexperten gerne weiter.

Wohnung nur für Kleintiere

Ob Sie Tiere in der Wohnung halten dürfen, hängt entscheidend von der Regelung in Ihrem Mietvertrag und vom gewünschten Tier ab.

Kein Problem gibt es zunächst, wenn der Mietvertrag die Haltung erlaubt. Übliche Tiere dürfen dann gehalten werden, nicht jedoch ungewöhnliche Tiere wie z. B. Giftschlangen.

Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt ist, kommt es darauf an, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung der Gerichte. Im Wesentlichen ist es jedoch so, dass kleine Tiere gehalten werden dürfen, große nicht. Bei Hunden und Katzen kommt es auf den Einzelfall an.

Manche Mietverträge sehen vor, dass vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Wenn die Zustimmung für alle Tiere gefordert wird, ohne dass die Zustimmungsfreiheit von Kleintieren berücksichtigt wird, ist die Klausel unwirksam. Dann ist es so, als wäre im Mietvertrag nichts dazu geregelt.

Ansonsten kann je nach Einzelfall ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters bestehen, gerade auch bei therapeutisch wichtigen Tieren.

Die Zustimmung kann auch widerrufen werden, wenn es z. B. zu erheblichen Belästigungen kommt. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Gelegentliches Bellen des Hundes oder eine normale Katzenhaarallergie des Nachbarn reichen dafür allerdings nicht.

Enthält der Mietvertrag ein wirksames Verbot der Tierhaltung, dann gilt das auch. Der Vermieter kann die Entfernung des Tieres verlangen oder sogar deswegen kündigen, wenn es nicht gerade der Blindenhund ist.

Ein Verbot per vertraglicher Klausel kann jedoch unwirksam sein: Eine Klausel im Mietvertrag, die Haustiere generell verbietet, ist unwirksam. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind immer "kleine" Tiere. Dann beurteilt sich die Zulässigkeit nach dem vertragsgemäßen Gebrauch und dem Einzelfall.

Nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch eine Klausel, nach der Hunde und Katzen verboten sind, unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH VIII ZR 168/12).

Wohnung nur für Menschen

Bespricht der Vermieter bei Mietvertragsabschluss mit Ihnen individuell, dass er eine Abneigung gegen alle Arten von Tieren hat, können Sie nichts dagegen tun. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz gegen vorformulierte Klauseln gelten dann nicht. Eine Tierhaltung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

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