
Rechtsfrage des Tages:
Wer einen Balkon hat, kann sein gärtnerisches Geschick auch ohne Garten ausleben. Welche Regeln gelten, wenn Sie Ihren Balkon begrünen wollen?
Antwort:
Auch wenn Sie keinen Garten haben: Mit einem Balkon können Sie sich trotzdem eine blühende Oase schaffen. Grundsätzlich dürfen Sie Ihren mitgemieteten Balkon mit Pflanzen verschönern. Rücksicht müssen Sie dabei nur auf Ihre Nachbarn nehmen. Außerdem dürfen Sie die Bausubstanz nicht beschädigen, beispielsweise durch aggressive Rankenpflanzen. Bei Blumenkästen müssen Sie auf sicheren Halt achten.
Bepflanzen grundsätzlich erlaubt
Mieten Sie eine Wohnung an, erhalten Sie das Besitzrecht. Das bedeutet, Sie dürfen die Wohnung vertragsgemäß gebrauchen und im Rahmen dessen dort schalten und walten, wie Sie möchten. Das Gleiche gilt für den Balkon. Nach allgemeiner Ansicht gehört das Bepflanzen eines Balkons grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein paar Dinge müssen Sie aber trotzdem beachten.
Die Wahl der Pflanzen
Ihr Vermieter kann Ihnen nicht vorschreiben, welche Pflanzen Sie für Ihren Balkon auswählen dürfen. Auch wenn er Geranien-Fan ist, muss er Ihre Ringelblumen akzeptieren. Achten Sie bei der Wahl der Pflanzen aber darauf, dass sie Ihre Nachbarn nicht beeinträchtigen. Fällt hin und wieder ein Blatt auf den Balkon Ihres Nachbarn, muss er das hinnehmen. Bilden Ihre Hängepflanzen aber einen natürlichen Vorhang vor dem unter Ihnen liegenden Balkon, ist die Grenze überschritten.
Blumenampeln und hängende Töpfe sind erlaubt. Bringen Sie diese aber so an, dass auch sie Ihre Nachbarn nicht erheblich stören. Und dass sie weder die Substanz des Hauses noch die Hausfassade beschädigen. Wild rankenden Wein oder wuchernden Efeu muss Ihr Vermieter nicht akzeptieren. Ebenso kann er von Ihnen die Entfernung des Bewuchses verlangen, wenn dieser das einheitliche Bild der Fassade erheblich beeinträchtigt.
Achtung: Legen Sie auf Ihrem Balkon eine illegale Drogenplantage an, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wenn es von oben tropft
Beim Wässern sollten Sie besonders vorsichtig sein. Natürlich müssen Sie Ihren Minigarten regelmäßig gießen. Passen Sie aber auf, dass Sie nicht Passanten oder andere Mieter mitwässern. Und dass das Wasser nicht an der Fassade herabläuft und diese schädigt oder verschmutzt. Gießen Sie lieber öfter, dafür aber mit weniger Wasser.
Blumenkästen: Außen oder innen ans Geländer?
Blumenkästen und Halterungen fürs Balkongeländer gibt es in diversen Varianten. Nicht selten entbrennt ein Streit darüber, ob Blumenkästen nur an der Innenseite oder auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden dürfen. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Die meisten Gerichte erlauben das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite. Voraussetzung ist aber, dass diese ausreichend gegen Absturz gesichert sind. Andere Gerichte gestehen Vermietern das Recht zu, außen hängende Blumenkästen zu verbieten. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, fragen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis. Oder werfen Sie einen Blick in die Hausordnung oder Ihren Mietvertrag.
Sichtschutz
Viele Mieter möchten den Balkon als Ort des Rückzugs nutzen und sich daher den Blicken neugieriger Nachbarn entziehen. Und darauf haben sie auch ein Recht. Einen Sichtschutz kann der Vermieter nicht verbieten. Allerdings kann er ein Mitspracherecht haben, z. B. bezüglich der einheitlichen Optik des Hauses und der Fassade.
Macht der Sichtschutz aus dem Balkon einen abgeschlossenen Raum, kann Ihr Vermieter zu Recht Einwendungen erheben. Gerichtliche Entscheidungen dazu fallen sehr unterschiedlich aus, weswegen es immer auf den Einzelfall ankommt. Treffen Sie also am besten eine klare Absprache mit Ihrem Vermieter.
Wäsche trocknen erlaubt?
Lassen Ihnen Ihre Pflanzen noch genug Platz, ist der Balkon der ideale Ort für einen Wäscheständer. Zwar versuchen Vermieter häufig, ihren Mietern in der Hausordnung oder im Mietvertrag das Wäschetrocknen auf dem Balkon zu untersagen. Aber selbst wenn ein Trockenraum im Haus vorhanden ist, ist eine solche Klausel unwirksam. Gegen sonnengetrocknete Wäsche kann Ihr Vermieter nichts einwenden. Stellen Sie Ihre Wäscheständer aber so auf, dass die Wäsche nicht über den Balkon hängt.
Markisen und Sonnenschirme
Wird Ihnen die Sonne manchmal zu viel? Abhilfe schafft eine Markise. Doch normalerweise werden Markisen an der Hauswand oder dem oberen Balkon montiert. Solche baulichen Eingriffe sind nur mit der Erlaubnis des Vermieters gestattet. Willkürlich darf dieser das Anbringen einer Markise aber nicht verbieten. Unter Umständen haben Sie sogar einen Anspruch darauf – je nach Lage Ihres Balkons und der Sonneneinstrahlung.
Gegen einen Sonnenschirm ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sichern Sie ihn aber ausreichend ab, damit er nicht vom Balkon wehen kann.
Katzennetze
Sie möchten Ihrer Hauskatze auch etwas frische Luft gönnen? Ein Katzennetz verhindert, dass Ihr Liebling ungeplant das Weite sucht oder vom Balkon stürzt. Katzennetze können erlaubt sein, wenn sie ohne bauliche Veränderung angebracht werden. Vor allem müssen sie rückstandslos wieder beseitigt werden können. Auch darf die Optik des Hauses nicht über Gebühr leiden. Ein kaum sichtbares Netz dürfte kein Problem sein. Beachten Sie aber, dass die Gerichte auch in solchen Fällen unterschiedlich entscheiden.
Streit vermeiden
Vieles ist auf Balkonien also erlaubt, sofern Sie sich an ein paar Regeln halten. Denn wie so oft im Mietrecht sollten Sie Streit von vorneherein vermeiden. Sprechen Sie sich mit Ihrem Vermieter ab, wenn Sie größere Veränderungen auf Ihrem Balkon planen. Beziehen Sie am besten auch Ihre Nachbarn mit ein. So vermeiden Sie Missverständnisse und Unmut von Anfang an.