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Pflanzen im gemieteten Garten

Wem gehören diese?

Glücklich ist, wer mit seiner Wohnung ein Stückchen Natur mitmieten konnte. Gehört das selbst gepflanzte Grün dann dem Mieter?

Ein Mann schneidet eine Buchshecke zurecht.

Rechtsfrage des Tages:

Dürfen Sie neben Ihrer Mietwohnung einen Garten nutzen und haben Lust aufs Gärtnern, werden Sie sicherlich Geld und Mühe in die Bepflanzung stecken. Gehören die Pflanzen dann Ihnen oder gehen sie in das Eigentum des Vermieters über?

Antwort:

Wie in vielen anderen Bereichen des Mietrechts bietet auch die Gartennutzung und -pflege viele rechtliche Stolperfallen. Gestritten wird nicht nur über das Recht, Gartenhäuschen aufzubauen oder den Garten in einen Naturgarten umzugestalten. Die Gerichte müssen sich auch immer wieder mit der Frage beschäftigen, wem Bäume und Sträucher im Garten eigentlich gehören. Gehören sie dem Mieter, der sie bezahlt, gepflanzt und liebevoll gepflegt hat? Oder werden sie durch die Pflanzung zum Eigentum des Vermieters?

Fest verwurzelt in der Erde 

Nach § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören zum Grundstück alle Sachen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dies führt dazu, dass Bäume und Sträucher zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks werden, sobald Sie diese eingepflanzt und die Pflanzen tief gewurzelt haben. Die Folge ist, dass Sie als Mieter damit Ihr Eigentum an der Pflanze verlieren. Neuer Eigentümer wird der Eigentümer des Grundstücks, also in der Regel der Vermieter.

Oder nur Scheinbestandteil?

Ganz so einfach ist die Frage jedoch nicht zu beantworten. Pflanzt ein Mieter Bäume, Sträucher und Stauden im Garten, gilt die Vermutung, dass diese nur für die Dauer des Mietverhältnisses gepflanzt werden und daher nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sein sollen. Sie sind dann nur sogenannter Scheinbestandteil. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, bei Auszug die Pflanzen auszugraben und mitzunehmen. Er bleibt nämlich Eigentümer. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Gerichte, wenn Pflanzen nicht mehr einfach so entfernt werden können. Das kann beispielsweise auch für eine Sichtschutzhecke gelten, die konkret auf die Abmessungen des Gartengrundstücks angelegt ist. In diesen Fällen sehen die Richter das Eigentum eher beim Vermieter. Als Richtschnur gilt: Je länger die Pflanzen im Garten stehen und je fester sie verwurzelt sind, umso eher gehören sie dem Vermieter.

Pflanzen in den Umzugswagen

Ziehen Sie aus der Wohnung aus, dürfen Sie fest verwachsene Pflanzen also nicht einfach so entfernen und mitnehmen. Umgekehrt kann Ihr Vermieter von Ihnen verlangen, dass Sie beim Auszug die Bepflanzung wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wieder herstellen. Dabei muss Ihr Vermieter aber auch naturschutzrechtliche Aspekte beachten wie beispielsweise das Verbot, in der Zeit von Mai bis Oktober Büsche und Sträucher zu entfernen oder bis auf den Stamm herunterzuschneiden.

Vereinbarung treffen

Wie so oft ist gerade im Mietrecht eine gute Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter wichtig. Wollen Sie den gemieteten Garten umgestalten, sollten Sie sich ohnehin mit dem Vermieter abstimmen. Besprechen Sie dann auch gleich, was mit den Pflanzen im Falle eines Auszugs geschehen soll. Haben Sie Ihre Vereinbarung dann auch noch schriftlich niedergelegt, sollte es eigentlich später keinen Ärger mehr geben.

 

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