
Rechtsfrage des Tages:
Dürfen Sie neben Ihrer Mietwohnung oder dem gemieteten Haus einen Garten nutzen und haben Lust aufs Gärtnern, werden Sie sicherlich Geld und Mühe in die Bepflanzung stecken. Gehören die Pflanzen dann Ihnen oder gehen sie in das Eigentum des Vermieters über?
Antwort:
Die Nutzung und Pflege eines Gartens wirft nicht nur Fragen beim Gärtner auf. Auch mietrechtlich kommt es rund um das gemietete Grün nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. Gestritten wird nicht nur über das Recht, Gartenhäuschen aufzubauen oder einen Zaun abzureißen. Die Gerichte müssen sich auch immer wieder mit der Frage beschäftigen, wem Bäume und Sträucher im Garten eigentlich gehören. Gehören sie dem Mieter, der sie bezahlt, gepflanzt und liebevoll gepflegt hat? Oder stehen sie im Eigentum des Vermieters, in dessen Grund und Boden sie gesetzt werden?
Tief verwurzelt
Nach § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören zum Grundstück alle Sachen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Damit wird zum Beispiel das Haus oder eine Garage zum Bestandteil des Grundstücks. Die gesetzliche Regelung führt aber vom Grundsatz her zunächst dazu, dass Bäume und Sträucher eigentlich zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks werden, sobald Sie diese eingepflanzt und die Pflanzen tief gewurzelt haben. Die Folge ist, dass Sie als Mieter damit Ihr Eigentum an der Pflanze verlieren. Neuer Eigentümer wird der Eigentümer des Grundstücks, also in der Regel der Vermieter.
Oder doch nur Scheinbestandteil?
Ganz so einfach ist die Frage jedoch nicht zu beantworten. Pflanzt ein Mieter Bäume, Sträucher und Stauden im Garten, gilt die Vermutung, dass diese nur für die Dauer des Mietverhältnisses gepflanzt werden und daher nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sein sollen. Sie sind dann nur sogenannter Scheinbestandteil. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, bei Auszug die Pflanzen auszugraben und mitzunehmen. Er bleibt nämlich Eigentümer. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Gerichte, wenn Pflanzen nicht mehr einfach so entfernt werden können. Das kann beispielsweise auch für eine Sichtschutzhecke gelten, die konkret auf die Abmessungen des Gartengrundstücks angelegt ist. In diesen Fällen sehen die Richter das Eigentum eher beim Vermieter.
Gut zu wissen ...
Je länger die Pflanzen im Garten stehen und je fester sie verwurzelt sind, umso eher gehören sie dem Vermieter.
Möbel packen und Pflanzen ausgraben
Ziehen Sie aus der Wohnung aus, dürfen Sie fest verwachsene Pflanzen also nicht einfach so entfernen und mitnehmen. Umgekehrt kann Ihr Vermieter von Ihnen verlangen, dass Sie beim Auszug die Bepflanzung wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wieder herstellen. Dabei muss Ihr Vermieter aber auch naturschutzrechtliche Aspekte beachten wie beispielsweise das Verbot, in der Zeit von Mai bis Oktober Büsche und Sträucher zu entfernen oder bis auf den Stamm herunterzuschneiden. Auch einen hoch gewachsenen Baum dürfen Sie nicht einfach so fällen.
Meins wird deins
Wie so oft ist gerade im Mietrecht eine gute Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter wichtig. Wollen Sie den gemieteten Garten in wesentlichen Bereichen umgestalten, sollten Sie sich ohnehin mit dem Vermieter abstimmen. Besprechen Sie dann auch gleich, was mit den Pflanzen im Falle eines Auszugs geschehen soll. Haben Sie Ihre Vereinbarung dann auch noch schriftlich niedergelegt, sollte es eigentlich später keinen Ärger mehr geben.
Stand: 28.05.2025
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