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Hitze in der Mietwohnung

Mietminderung erschwitzt?

Die hochsommerlichen Temperaturen machen so manchem Mieter zu schaffen. Aber ist Hitze ein Grund zur Mietminderung?

Eine Frau sitzt auf einer Küchenablage und trinkt etwas. Sie lächelt.

Rechtsfrage des Tages:

Bei hochsommerlichen Temperaturen wird es in so mancher Mietwohnung ordentlich warm. Müssen Sie es einfach hinnehmen, wenn es zu heiß wird oder können Sie die Miete mindern?

Antwort:

Sie müssen nicht unbedingt unterm Dach wohnen, um in Ihrer Mietwohnung ins Schwitzen zu kommen. Erreichen die Temperaturen mehrere Tage über 30 Grad, wird es auch im Erdgeschoss manchmal zu heiß. Ob Ihnen als Mieter eine Mietminderung zusteht, kommt auf den jeweiligen Fall an. Entscheidungsrelevant sind Lage der Wohnung und der Wärmeschutz gemessen am Stand der Technik.

Wie warm darf es sein?

Um es vorwegzusagen: Eine einheitliche Regelung bezüglich zulässiger Temperaturen in Mietwohnungen gibt es nicht. Die Gerichte mussten sich immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob und bei welcher konstant hohen Temperatur eine Mietminderung in Betracht kommt. Manche Gerichte ziehen dafür die Begrenzung der Raumtemperatur für Arbeitsräume heran. Beispielsweise das Landgericht Bielefeld hielt eine Temperatur von mehr als 26 Grad für zu hoch (Urteil vom 16.04.2003, Aktenzeichen: 3 O 411/01).

Wie lange?

Natürlich reicht es nicht aus, dass das Thermometer in Ihrer Wohnung einmal kurzfristig diese Marke überschreitet. Die hohe Raumtemperatur muss schon eine gewisse Zeit andauern und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung werden. Wollen Sie Ihren Vermieter in die Pflicht nehmen, sollten Sie daher möglichst genau ein Temperaturprotokoll führen. Notieren Sie sich die jeweilige Raumtemperatur zu unterschiedlichen Tageszeiten, um gegebenenfalls die große Belastung nachweisen zu können.

Wärmeschutz nach Stand der Technik

Allerdings kommt es auch nicht allein auf die tatsächlichen Temperaturen an. Vielmehr ist auch entscheidend, ob die Wohnung über einen ausreichenden Wärmeschutz verfügt. Dabei kommt es darauf an, ob die Wärmeschutzmaßnahmen den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erbauung entsprechen. Sie dürfen also keine moderne Wärmedämmung in einem Altbau erwarten. Beruht die Hitze aber auf einem baulichen Mangel, stehen Ihnen Minderungsansprüche zu.

Wie viel mindern?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie als Mieter die Miete mindern. Einen feststehenden Betrag gibt es aber auch für die Beurteilung der erlaubten Minderungshöhe nicht. Es kommt stark auf den Einzelfall an. Entscheidungserhebliche Faktoren können beispielsweise die Anzahl der betroffenen Räume, die Dauer der Überhitzung und auch die Höhe der erreichten Temperaturen sein. Aus der Rechtsprechung sind Beispiele bekannt, in denen Gerichte eine Minderung von bis zu 20 % zugestanden haben.

Glühen in der Dachwohnung

Bewohnen Sie eine Dachwohnung, ist der Fall noch etwas komplizierter. Einige Gerichte lehnen für diese speziellen Wohnungen einen Minderungsanspruch ab. Die Begründung: Wer in eine Dachgeschosswohnung zieht, müsste wissen, dass es dort im Sommer besonders warm werden kann. Ansprüche auf Hitzeschutz und Mietminderung durchsetzen, ist demnach deutlich schwieriger.

Alternative Maßnahmen

Bevor Sie die Miete mindern, müssen Sie Ihrem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm die Chance zur Abhilfe geben. Vielleicht ist er bereit, Jalousien oder eine Markise einbauen zu lassen. Auch eine Klimaanlage kann Abkühlung verschaffen. Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme haben Sie hingegen nicht. Wollen Sie selbst eine Markise oder Fensterläden montieren, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Einfach so dürfen Sie nicht in die Substanz des Hauses eingreifen. Treffen Sie am besten auch gleich eine Regelung mit Ihrem Vermieter, ob dieser die Einbauten bei Ihrem Auszug ablöst oder ob Sie zurückbauen müssen.

 

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