
Rechtsfrage des Tages:
Vielleicht können Sie wegen Ihres Schichtdienstes nur nachts duschen. Oder Sie lieben ein entspanntes Bad kurz vor dem Schlafengehen. Ist das in einer Mietwohnung überhaupt zulässig?
Antwort:
Wohnen viele Leute in einem Haus, kann es schon mal hoch hergehen. Streit zwischen Nachbarn entbrennt meist wegen Ruhestörung und Lärm. Nicht immer geht es dabei um den Fernseher oder den tobenden Nachwuchs. Auch das Plätschern und Rauschen des Wasserhahns kann den Unmut der Nachbarschaft erregen.
Viel dagegen tun können sie aber nicht.
Nach Ansicht der meisten Gerichte gehört das Waschen zum hygienischen Mindeststandard und damit zur alltäglichen Lebensführung. Der gurgelnde Abfluss und der gluckernde Wasserhahn gehören zu den üblichen Mietgeräuschen. Und das rund um die Uhr.
Nächtliche Dusch- oder Badeverbote im Mietvertrag oder der Hausordnung sind in aller Regel unwirksam. Allerdings sollten Sie nachts keine allzu langen Duschorgien genießen. Eine halbe Stunde Einseifen sollte genügen.
Die Toilettenspülung dürfen Sie übrigens immer benutzen. Sie können auch frei entscheiden, wie Sie sich erleichtern. Zwar mag das Stehbieseln lauter sein, gerichtlich wird aber kaum ein Mieter zum Urinieren im Sitzen gezwungen werden können.
Übrigens: Ihr Vermieter muss Ihnen das ganze Jahr 24 Stunden am Tag ausreichend Warmwasser mit einer Mindesttemperatur von 40-50 Grad Celsius zur Verfügung stellen. Ansonsten können Sie Mangelansprüche geltend machen.