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Au-Pair aufnehmen: Muss Vermieter zustimmen?

Neuer Mitbewohner

Als Familienmitglied auf Zeit kann ein Au-pair die Kinder betreuen und frischen Wind ins Zuhause bringen. Darf der Vermieter es verbieten?

Rechtsfrage des Tages:

Sie brauchen Unterstützung bei der Kinderbetreuung? Dann denken Sie vielleicht über ein Au-pair nach. Rechtlich gibt es allerdings einiges zu beachten. So stellt sich die Frage, ob Ihr Vermieter dem neuen Mitbewohner zustimmen muss.

Antwort:

Es ist ein Besuch, von dem jeder Beteiligte profitieren kann. Auf der einen Seite stehen junge Menschen, die eine neue Kultur und Sprache kennenlernen wollen. Auf der anderen Seite Familien, die Unterstützung bei der Kinderbetreuung brauchen und ihren Familienkreis erweitern wollen.

Ein Au-pair lebt für eine bestimmte Zeit in der Familie, kümmert sich um den Nachwuchs und hilft bei leichter Hausarbeit. Dafür bekommt es Kost, Logis und ein Taschengeld. Ihren Vermieter sollten Sie über den Familienzuwachs informieren. Seine Zustimmung kann er normalerweise nicht verweigern.

Gäste nur mit Erlaubnis?

Als Mieter einer Wohnung haben Sie das Recht, diese vertragsgemäß zu nutzen. Zum üblichen Wohngebrauch gehört es, Besuch zu empfangen. Natürlich müssen Sie Ihren Vermieter nicht informieren, wenn Sie hin und wieder Gäste haben.

Klauseln, die Besuch einschränken oder sogar verbieten, sind in Formularmietverträgen unwirksam. Auch wenn diese Gäste bei Ihnen übernachten, geht das Ihren Vermieter nichts an. Sie können Gäste sogar mehrere Wochen lang beherbergen. Eine Zustimmung Ihres Vermieters brauchen Sie nicht.

Au-pair als Untermieter

Etwas anders sieht die Rechtslage aus, wenn aus dem Dauergast eine Art Untermieter wird. Nicht klar definiert ist, ob Au-pairs oder Austauschschüler, die üblicherweise mehrere Monate bei Ihnen leben, noch als Gäste zu werten sind.

Ziehen nahe Familienangehörige zu Ihnen, geht das ohne Erlaubnis Ihres Vermieters. Zumindest, sofern die Wohnung dann nicht aus allen Nähten platzt. Manche Experten werten Au-pairs ähnlich wie Angehörige. Schließlich leben sie auch wie ein Familienmitglied mit Ihnen zusammen. Was aber, wenn die Aufnahme eines Au-pairs als Untervermietung gewertet wird?

Untervermietung nur mit Erlaubnis

Wenn Sie als Hauptmieter einen Untermietvertrag abschließen möchten, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, darf Ihr Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung nicht verweigern.

Zunächst muss es sich um ein Wohnraummietverhältnis handeln. Auch die Untervermietung darf nur zu Wohnzwecken erfolgen. Wollen Sie einen Raum als Büro vermieten, kann Ihr Vermieter das ablehnen. Außerdem dürfen Sie nur einen Teil der Wohnung einem anderen überlassen. Den Rest der Wohnung müssen Sie selbst weiternutzen. Letztlich darf sich Ihr berechtigtes Interesse an der Untervermietung erst nach Abschluss des Hauptmietvertrags herausgestellt haben.

Aus Besuch wird Untermieter

Die Gerichte sehen nach 6 bis 8 Wochen die Zeit eines Besuchs als abgelaufen an. Manche auch erst nach 3 Monaten. Was genau gilt, kommt immer auf den Einzelfall an.

Bevor Sie ein Au-pair aufnehmen, sollten Sie aber ohnehin gründlich abwägen. Wichtig ist etwa, dass Ihre Wohnung groß genug für eine weitere Person ist. Und sicher schauen Sie sich Ihr Au-pair vorher auch genau an. Damit sind dann aber auch die Voraussetzungen für eine zulässige Untervermietung erfüllt.

Au-pair sorgfältig auswählen

Die Erlaubnis für die Überlassung eines Raumes an ein Au-pair darf Ihr Vermieter nur in Ausnahmefällen verweigern. Mögliche Gründe sind beispielsweise eine Überbelegung der Wohnung oder wenn das Au-pair als Person unzumutbar ist. Deshalb sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Bitten Sie ihn um Zustimmung. Wenn Sie alles bedacht haben, kann er diese nicht verweigern. Sinnvoll kann es auch sein, eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung mit ihm zu besprechen. Dann kommt mit der Jahresabrechnung keine böse Überraschung – etwa wegen höherem Wasserverbrauch.

Visum und Arbeitserlaubnis

Übrigens: Au-pairs aus der Europäischen Union, dem europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz brauchen keine Erlaubnis für ihre Tätigkeit in Deutschland. Kommt Ihr Au-pair aus einem Drittstaat, braucht es einen Aufenthaltstitel. Dafür muss es zunächst ein Visum beantragen. Das Visum wird nur erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Nach der Einreise muss Ihr Au-pair vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

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