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Widerruf: Fristablauf am Feiertag

Fehlkauf im Netz

Wollen Sie einen Fernabsatzvertrag widerrufen, müssen Sie die Frist einhalten. Was aber, wenn das Fristende auf einen Feiertag fällt?

Eine Frau liegt auf dem Boden und shoppt online am Laptop.

Rechtsfrage des Tages:

Online-Shopping ist aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken. Stöbern und vergleichen: die Schnäppchenjagd im Internet hat oft den zusätzlichen Vorteil des Widerrufsrechts. Damit Sie aber nicht auf Sachen sitzenbleiben, müssen Sie die Frist beachten. Wie berechnen Sie die Frist, gerade im Hinblick auf mögliche Feiertage?

Antwort:

Im Internet abgeschlossene Verträge heißen Fernabsatzverträge. Im Vergleich zum Einkauf im Ladengeschäft gelten einige Besonderheiten. Bis auf ein paar Ausnahmen können Sie meist den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wichtig ist, dass Sie die Frist einhalten. Dabei kommt es auch darauf an, ob das Fristende auf einen Feiertag oder das Wochenende fällt.

Widerrufsfrist

Sind Sie Verbraucher, steht Ihnen eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu. Diese Frist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Information und Belehrung. Diese erfolgt in der Regel gleich mit der Bestellung. Haben Sie Waren geordert, beginnt die Frist nicht vor dem Zugang der Ware bei Ihnen und Erfüllung der Informationspflichten zu laufen. Die Berechnung dieser Frist ist eigentlich ganz einfach: Sonn- und Feiertage werden bei der Frist nämlich genauso berücksichtigt wie Werktage.

Gut zu wissen ...

Manche Verträge können Sie trotz Online-Shopping nicht widerrufen. Das gilt zum Beispiel für Ware, die nach Ihren speziellen Wünschen angefertigt wird, wie zum Beispiel eine mit Ihrem Foto bedruckte Kaffeetasse.

Einen Tag nach Lieferung

Die Frist beginnt einen Tag nach Zugang der Ware und ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationspflichten zu laufen. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist Ihnen die Ware beispielsweise am 23.06. zugegangen, ist am 24.06. der Fristbeginn. Fristende wäre der 08.07., also 14 Tage später. 

Rechtsirrtum Samstag

Übrigens ist es ein weitverbreiteter Rechtsirrtum, dass es sich bei einem Samstag nicht um einen Werktag handelt. Dem ist nicht so. Auch Sonnabende sind genauso Werktage wie Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Daher berechnen Sie die Frist einfach anhand Ihres Kalenders. Und auch den Sonntag dürfen Sie bei Ihrer Berechnung nicht auslassen. Selbst wenn in den Zeitraum der Frist ein Feiertag fällt, gehört dieser zur Berechnung der Frist dazu.

Fristende Sonntag

Etwas anderes gilt nur, wenn die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder an einem Feiertag enden würde. Dann ist das Fristende der darauffolgende Werktag. Würde Ihre Widerrufsfrist beispielsweise eigentlich an einem Sonntag enden, würde sich das Fristende auf den darauffolgenden Montag verschieben.

E-Mail auch am Sonntag

Für die Ausübung des Widerrufsrechts genügt es, dass Sie dieses dem Händler in Textform mitteilen. Eine E-Mail reicht dabei aus. Anschließend müssen Sie die Waren an den Verkäufer zurückschicken. Für die Einhaltung der Widerrufsfrist kommt es also nicht darauf an, dass die Ware binnen der Frist wieder beim Händler eingeht. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, können Sie daher auch am Sonntag den Widerruf erklären, obwohl das Fristende sich eigentlich auf den nächsten Montag verschoben hätte.

Wussten Sie, dass ...

... 14 Tage nur das gesetzliche Mindestmaß für die Frist sind? Manche Online-Verkäufer räumen Ihnen freiwillig auch eine längere Widerrufsfrist ein. Manchmal haben Sie daher auch deutlich länger Zeit, den Kaufvertrag rückabzuwicklen. Schauen Sie doch mal in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

Stand: 10.06.2025

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